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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.08.2007 - 5 StR 276/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 276/07 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M. .
Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:
Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum "Komplex K. " die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches - wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend - dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).
Unterschrift
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger