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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.03.2025 - 29 W (pat) 564/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 564/22 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 564/22 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 30 2020 237 739
ECLI:DE:BPatG:2025:190325B29Wpat564.22.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die angegriffene farbig (rot, silber) ausgestaltete Wort-/Bildmarke 30 2020 237 739
ist am 23. September 2020 angemeldet und am 8. Oktober 2020 für die hiesige Beschwerdeführerin in das beim Deutschen Patent und Markenamt geführte Markenregister für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Durchführung von online Auktionen; Gebotsabgabe für Dritte bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online- Auktionen über das Internet; Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Vermietung von Online-Werbeflächen; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbung mittels Online- Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing;
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu einem globalen Computernetzwerk und Onlineseiten mit Informationen über ein breites Spektrum von Themen; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken;
Klasse 41: Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online- Publikation von elektronischen Zeitungen; Veröffentlichung von elektronischen Zeitungen, die über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Online-Rezensionen im Unterhaltungsbereich; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar] eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 13. November 2020.
Gegen die Eintragung hat der Beschwerdegegner Widerspruch eingelegt aus seiner in Schwarz-Weiß am 10. März 2020 eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2020 100 225
Diese genießt Schutz für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 12: Bestattungswagen; Fahrzeuge;
Klasse 20: Särge und Bestattungsurnen; Sargbeschläge, nicht aus Metall; Sargschilder, nicht aus Metall, für Bilder und Daten von Verstorbenen;
Klasse 22: Leichensäcke; Leichensäcke zur Aufbewahrung bis zur Feuerbestattung;
Klasse 24: Leichentücher; Textilwaren und Textilersatzstoffe;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;
Klasse 31: Grabkränze; Kränze aus natürlichen Blumen; Kränze aus getrockneten Blumen;
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, auch online, in Bezug auf Bestattungswagen, Fahrzeuge, Särge und Bestattungsurnen, Sargbeschläge nicht aus Metall, Sargschilder nicht aus Metall für Bilder und Daten von Verstorbenen, Leichensäcke, Leichensäcke zur Aufbewahrung bis zur Feuerbestattung, Leichentücher, Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Grabkränze, Kränze aus natürlichen Blumen, Kränze aus getrockneten Blumen; Marketing;
Klasse 45: Bestattungsdienste einschließlich Einäscherung; Durchführung von Bestattungszeremonien; Bestattungsdienste für Haustiere inklusive deren Einäscherung.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 auf den Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die oben fett gedruckten Dienstleistungen der Klasse 35 angeordnet, im Übrigen aber den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die aus den Wortbestandteilen "funeral", "CK" und "goes green" kombinierte sowie grafisch ausgestaltete Widerspruchsmarke insgesamt normale Kennzeichnungskraft besitze. Der Buchstabenfolge "CK" komme keine beschreibende Bedeutung zu. Die sloganartige Wortfolge "funeral goes green" mit ihrer von vielen Verbrauchern unschwer erkennbaren Bedeutung "Beerdigung wird grün" sei dagegen für den Großteil der dem Bestattungsbereich zuzuordnenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, in dem auf umweltfreundliche und/oder ökologische Produkte hingewiesen werde.
Benutzungsfragen seien nicht zu erörtern, so dass von der Registerlage auszugehen sei. Die für die jüngere Marke eingetragenen Auktions- bzw. Versteigerungsdienstleistungen der Klasse 35 seien den Handelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke aus der Klasse 35 ähnlich. Beim Einzelhandel würden allgemein Neuwaren angeboten, die zuvor in das Eigentum bzw. in die Verfügungsbefugnis des Einzel- bzw. Großhändlers gelangt seien, der den Verkaufspreis der Ware festlege. Von Versteigerungen seien Dinge betroffen, die allgemein einem Dritten gehörten und für diesen zum Kauf angeboten werden, wobei sich der Kaufpreis oftmals erst dabei ergebe. Es handele sich um artverwandte Dienstleistungen, die darauf abzielten, dass etwas veräußert werde und den Besitzer wechsele und deshalb ähnlich seien. Die Waren, auf die sich die Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels bezögen, könnten grundsätzlich auch Gegenstand von Versteigerungen und online Auktionen sein, zumal einige der gehandelten Produkte, nämlich Fahrzeuge, Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren auch nicht auf die Verwendung im Rahmen des Bestattungswesens beschränkt seien. Die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 im Zusammenhang mit Werbung und die Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing seien der Widerspruchsdienstleistung "Marketing" aus dieser Klasse ähnlich. Die weitere aus dieser Klasse enthaltene Dienstleistung "Vermietung von Online-Werbeflächen" stehe mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke dagegen in keinem relevantem Ähnlichkeitsverhältnis, da es sich um einen anderen Produktbereich handele, der sich von den Tätigkeiten des Einzel- und Großhandels sowie den mit Marketing befassten Unternehmen unterscheide, die für Dritte allgemein Werbeflächen nicht vermieteten. Schließlich seien die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 sowie der Klasse 41 den Dienstleistungen der älteren Marke nicht ähnlich. Die gegenseitigen Dienstleistungen wendeten sich über Fachverkehrskreise hinaus zumindest überwiegend auch an interessierte Verbraucher.
Die grafisch ausgestalteten Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrem Gesamteindruck erheblich. Die sloganartige Wortfolge "funeral goes green" finde in der jüngeren Marke keine Entsprechung. In Verbindung mit der grafischen und farblichen Gestaltung hebe sich die angefochtene Marke von der Widerspruchsmarke in visueller Richtung deutlich ab. In klanglicher Hinsicht stünden sich aber die Buchstabenkombinationen "CK" gegenüber. Neben einem originär zur Kennzeichnung geeigneten Bestandteil komme einem schutzunfähigen Bestandteil im Allgemeinen keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Danach werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke klanglich durch die Buchstaben "CK" geprägt, denn die Wortfolge "funeral goes green" sei rein beschreibend und bilde mit "CK" in der Widerspruchsmarke keine begriffliche Einheit. Der Slogan werde zwar durch die grafische Gestaltung bedingt im Inneren vom Bestandteil "CK" unterbrochen. Es sei jedoch wenig realistisch, dass der an Waren und Dienstleistungen rund um das Thema Bestattungen interessierte Verkehr die Marke stets in der ganzheitlichen Reihenfolge erfasse, wiedergebe und so in Erinnerung behalte. Eine gesamtbegriffliche Einheit "funeral CK goes green" dränge sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der Marke nicht auf. Bereits optisch trete die Buchstabenkombination überaus deutlich hervor. Die Worte des Slogans seien in gleicher Schreibschrift enthalten und daher als zueinander gehörend erfassbar. Zudem sei für den Verkehr erkennbar, dass die Buchstabenfolge "CK" im Inneren den Bedeutungsinhalt des Slogans entstelle.
Auch die angefochtene Marke werde durch die in einer wappenartigen Figur befindliche Buchstabenfolge "CK" geprägt. Im Rahmen mündlicher Wiedergabe seien die Vergleichsmarken damit klanglich und begrifflich identisch.
Daher sei im Umfang ähnlicher Dienstleistungen das Bestehen von Verwechslungsgefahr festzustellen und die teilweise Löschung der jüngeren Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen müsse mangels relevanter Ähnlichkeit der gegenseitigen Dienstleistungen und Waren die Verwechslungsgefahr verneint und der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Gegen die Teillöschung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch offensichtlich unbegründet sei. Das DPMA habe die isolierte Wortfolge "funeral goes green" als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen; der Widerspruchsmarke komme daher wegen beschreibender Anklänge eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft zu. Die Widerspruchsmarke werde nicht "CK funeral goes green", sondern "funeral CK goes green" gelesen. Die Vergleichsmarken könnten damit nicht unterschiedlicher sein. Da zudem die jeweiligen Waren und Dienstleistungen erheblichen Abstand aufwiesen, müsse der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. Juni 2022 aufzuheben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2020 100 225 die Löschung ihrer Marke 30 2020 237 739 angeordnet wurde und den Widerspruch auch diesbezüglich zurückzuweisen.
Der Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. November 2024 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Stellungnahmen hierzu sind nicht eingegangen. Auch zu einer vom Senat - im Hinblick auf die offenkundig in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Betätigungsfelder der Verfahrensbeteiligten - angeregten einvernehmlichen Lösung haben sich die Verfahrensbeteiligten nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet, weil die Markenstelle im von ihr gelöschten Umfang zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.
A. Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 22. September 2020 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu besorgen.
1. Vorliegend ist für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit allein die Registerlage maßgeblich. Auf die tatsächlichen Betätigungsfelder der Verfahrensbeteiligten kommt es im Streitfall nicht an. Da nur die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt hat, sind allein die Dienstleistungen verfahrensgegenständlich, für die die Markenstelle die Löschung angeordnet hat, mithin die folgenden:
Klasse 35: Durchführung von online Auktionen; Gebotsabgabe für Dritte bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet; Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbung mittels Online-Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing.
Zwischen diesen Dienstleistungen der angegriffenen Marke einerseits und den Widerspruchswaren und -dienstleistungen andererseits besteht teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit.
a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 - CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 21 - Bio Gourmet/Biogourmet).
b. Ausgehend hiervon sind die Auktions- und Versteigerungsdienste der angegriffenen Marke in Klasse 35 "Durchführung von online Auktionen; Gebotsabgabe für Dritte bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online- Auktionen über das Internet; Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt" zu den Online- Handelsdienstleistungen der Widerspruchsmarke "Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, auch online, in Bezug auf Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren" gering bis mittelgradig ähnlich. Zwar werden Särge, Leichensäcke, Grabkränze etc. nicht in Auktionen bzw. Versteigerungen veräußert. Die weiter gehandelten nicht auf die
Bestattungsbranche beschränkten Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke "Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren" werden aber auch von Auktionshäusern im sog. Freien Verkauf angeboten. Die Markenstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um artverwandte und daher ähnliche Dienstleistungen handelt (vgl. auch den mit dem Senatshinweis vom 23. November 2024 übersandten Recherchebeleg und ergänzend Richter/Stoppel, 20. Aufl., S. 402 linke Spalte: Auktionswesen./.Einzelhandelsdienstleistungen, Internethandel, Einzelhandel mit Kunstwerken, Einzelhandel mit Sportartikeln).
Des Weiteren sind die Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Klasse 35 "Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbung mittels Online-Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing" identisch oder ähnlich zu der Widerspruchsdienstleistung "Marketing".
2. Die hier relevanten Vergleichsdienstleistungen richten sich zum Teil an den Endverbraucher, wobei diesbezüglich von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Die Großhandelsdienstleistungen und die Marketing- bzw. Werbedienstleistungen aus Klasse 35 werden demgegenüber vom Fachhandel bzw. von unternehmerischen Kreisen nachgefragt, deren Aufmerksamkeit in der Regel bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen etwas erhöht ist.
3. Die Widerspruchsmarke insgesamt verfügt - trotz des beschreibenden Werbespruchs "funeral … goes green" - angesichts der grafischen Ausgestaltung und der Buchstabenkombination "CK", die keinen beschreibenden Sinngehalt oder
beschreibenden Anklang zu den Widerspruchswaren und -dienstleistungen erkennen lässt, über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 33 - Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft).
4. Der Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist in klanglicher Hinsicht identisch.
a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 - RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).
b. Es stehen sich die Vergleichsmarken
und
gegenüber.
aa. Die Marken insgesamt zeigen trotz des übereinstimmenden Bestandteils "CK" wegen ihrer jeweiligen grafischen Ausgestaltung und dem in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltenen Slogan "funeral ... goes green" markante Unterschiede.
bb. Allerdings wird der Gesamteindruck beider Marken in klanglicher Hinsicht durch ihren jeweiligen Bestandteil "CK" geprägt.
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die Kollisionsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 - METROBUS). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH a. a. O. Rn. 15 - Maalox/Melox- GRY).
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH,
GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Für den phonetischen Zeichenvergleich ist zudem maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 308).
Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke wird danach durch die durchschnittlich kennzeichnungskräftige Buchstabenkombination "CK" geprägt. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden diese Marke mit "CK" benennen.
Auch auf Seiten der Widerspruchsmarke ist von einer Prägung durch die grafisch ausgestaltete Buchstabenkombination "CK" auszugehen, wobei bei der mündlichen Wiedergabe der Buchstaben eine Mitbenennung der Grafik nicht erfolgt. Die teils links und teils rechts daneben angeordnete Wortfolge "funeral ...goes green" bedeutet "Beerdigung wird grün" und wird von den Verkehrskreisen unschwer als werblich-beschreibender Hinweis auf umweltfreundliche und/oder ökologische Produkte im Bestattungsbereich aufgefasst. Als bloßer sloganartiger Sachhinweis wird "funeral goes green" vom Verkehr vernachlässigt und tritt in seiner Bedeutung für den klanglichen Gesamteindruck zurück. Für eine klangliche Prägung der älteren Marke durch den Bestandteil "CK" spricht des Weiteren, dass dieser sich grafisch durch die Position und die Schriftart von dem Slogan deutlich abhebt.
Stehen sich demnach für den klanglichen Markenvergleich die identischen Buchstabenkombinationen "CK" und "CK" gegenüber - beide ausgesprochen wie "tse-ka" -, so ist das Klangbild identisch. Das Publikum wird die Zeichen daher klanglich füreinander halten.
cc. Schließlich wird die klangliche Übereinstimmung der Vergleichsmarken nicht durch die deutlichen Abweichungen im Bild neutralisiert. Denn diese von der europäischen Rechtsprechung entwickelte Neutralisierungstheorie kommt nach der
Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise zur Anwendung (vgl. BGH GRUR 2011, 824 - Kappa). Danach kann von einer sog. Neutralisierung nur dann ausgegangen werden, wenn die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen regelmäßig nur auf Sicht gekauft bzw. in Anspruch genommen werden. Im Streitfall kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Denn bei Inanspruchnahme der hier relevanten im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen gehen durchaus mündliche Nachfragen, Empfehlungen und Gespräche unter (Fach)Verbrauchern voraus, bei denen es - wie auch bei der akustischen Werbung - zu klanglichen Verwechslungen kommen kann (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286).
5. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche Markenidentität und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke muss daher erfolglos bleiben.
C. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Akintche Zwickel