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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.11.2019 - 2 Ni 43/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 43/17 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 Ni 43/17 (EP) Verkündet am verbunden mit 14. November 2019 2 Ni 50/17 (EP) … 2 Ni 52/17 (EP) 2 Ni 64/17 (EP) (Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2019:141119U2Ni43.17EP.0 …
betreffend das europäische Patent 1 356 367 B1 (DE 601 28 143.8) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 unter Mitwirkung der Richterin Hartlieb als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-Phys. Dr. Forkel, Dipl.-Ing. Hoffmann und Dr. Himmelmann
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 356 367 B1 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. Dezember 2001 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 25. April 2007 in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichten europäischen Patents EP 1 356 367 B1 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Window brightness enhancement for LCD display" (Verbesserung der Fensterhelligkeit für eine LCD-Anzeige), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 601 28 143.8 geführt wird und die Priorität der Anmeldung EP 01200261 vom 24. Januar 2001 in Anspruch nimmt.
Das Streitpatent umfasst 16 Patentansprüche, mit einem auf ein "system for increasing the brightness of an area to be highlighted on an LCD device" ("System zur Steigerung der Helligkeit eines hervorzuhebenden Gebietes an einer LCD- Anordnung") gerichteten Hauptanspruch und 12 Unteransprüchen, sowie mit einem nebengeordneten, auf eine "method of increasing the brightness of an area to be highlighted on an LCD device" ("Verfahren zur Steigerung der Helligkeit eines hervorzuhebenden Gebietes in einer LCD-Anordnung") gerichteten Anspruch 16. Außerdem sind unabhängige Ansprüche 14 und 15 auf Teile des Systems gerichtet (Anspruch 14: Computer (PC), Anspruch 15: LCD Monitor).
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 lauten in der englischen Fassung gemäß EP 1 356 367 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung entsprechend der Anlage K9 der Klägerin zu 2 bzw. der Anlage NK 5 der Klägerin zu 4):
(a) 1. A system for increasing the brightness of an area to be highlighted on an LCD device (LP), the system comprises (b) - a signal generating unit (PC) for supplying a video signal (VD; VS), (c) - a video amplitude modifying means (AM1; AM2; CU) for changing an amplitude of the video signal (VD; VS) to obtain an amplitude modified video signal (VS; VS2), (d) - an LCD unit (MON) having an LCD device (LP) for displaying the amplitude modified video signal (VS; VS2), (e) - a lighting unit (LU) for illuminating the LCD device (LP),
characterized in that
(f) - the signal generating unit (PC) is constructed for further supplying control information (Cl), (g) - the lighting unit (LU) is constructed for increasing an amount of the light illuminating the LCD device (LP) in response to the control information (Cl), and (h1) - the video amplitude modifying means (AM1; AM2; CU) is constructed for decreasing an amplitude of the video signal (VD; VS) in another area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted in response to the control information (CI) (h2) to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area. (A) 16. A method of increasing the brightness of an area to be highlighted on an LCD device (LP), the method comprising the steps of (B) - supplying (PC) a video signal and control information, (C) - displaying the video signal on the LCD device, and (D) increasing an amount of light illuminating the LCD device in response to the control information, and (E) - decreasing, in response to the control information (Cl), an amplitude of the video signal in another area of the LCD device than the area to be highlighted (F) to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, (G) - supplying (PC) a video signal (VD; VS), (H) - changing (AM1; AM2; CU) an amplitude of the video signal (VD; VS) to obtain an amplitude modified video signal (VS; VS2), (I) - displaying (LP) the amplitude modified video signal (VS; VS2) on an LCD device (LP) of an LCD unit (MON), (J) - illuminating (LU) the LCD device (LP),
characterized in that
(K) - the supplying (PC) further supplies control information (Cl), (L) - the illuminating (LU) increases an amount of the light in response to the control information (Cl), and (M) - the changing (AM1; AM2; CU) decreases an amplitude of the video signal (VD; VS) in another area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted in response to the control information (CI) (N) to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area.
Die deutsche Übersetzung dieser Patentansprüche gemäß der Streitpatentschrift weist zumindest einen eklatanten Fehler auf (Merkmal (h1): "decreasing an amplitude" übersetzt als "Steigerung einer Amplitude" anstatt "Verringerung"), sowie weitere Ungenauigkeiten. Der Senat verwendet folgende "bereinigte" Übersetzung (Unterschiede markiert):
(a) 1. System zur Steigerung der Helligkeit eines hervorzuhebenden Gebietes an einer LCD-Anordnung (LP), wobei das System Folgendes umfasst: (b) - eine Signalerzeugungseinheit (PC) zum Liefern eines Videosignals (VD; VS), (c) - Videoamplitudenmodifikationsmittel ein die Videoamplitude modifizierendes Mittel (AM1; AM2; CU) zur Änderung einer Amplitude des Videosignals (VD; VS) zum Erhalten eines in der Amplituden modifizierten Videosignals (VS; VS2), (d) - eine LCD-Einheit (MON) mit einer LCD-Anordnung (LP) zur Wiedergabe des in der Amplitude modifizierten Videosignals (VS; VS2), (e) - eine Leuchteinheit (LU) zur Beleuchtung der LCD-Anordnung (LP), dadurch gekennzeichnet, dass (f) - die Signalerzeugungseinheit (PC) zur weiteren zusätzlichen Lieferung von Steuerinformation (CI) konstruiert ist, (g) - die Leuchteinheit (LU) konstruiert ist zur Steigerung, in Reaktion auf die Steuerinformation (CI), des eines Betrags an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) beleuchtet, konstruiert ist, und (h1) - das die Videoamplitude modifizierende Mittel (AM1; AM2; CU) konstruiert ist zur Steigerung Verringerung, in Reaktion auf die Steuerinformation (CI), einer Amplitude des Videosignals (VD; VS) in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als das hervorzuhebende Gebiet in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) (h2) zum Erhalten einer Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die höher größer ist als eine Helligkeit in einem anderen Gebiet konstruiert ist.
(A) 16. Verfahren zur Steigerung der Helligkeit eines hervorzuhebenden Gebietes in einer LCD-Anordnung (LP), wobei das Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: (B) - das Liefern (PC) eines Videosignals und Steuerinformation, (C) - das Wiedergeben des Videosignals an der LCD-Wiedergabeanordnung, und (D) das Steigern eines Betrags an Licht, das die LCD-Anordnung beleuchtet, und zwar in Reaktion auf die Steuerinformation, und (E) - das Verringern, in Reaktion auf die Steuerinformation, einer Amplitude des Videosignals in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung als das hervorzuhebende Gebiet, (F) zum Erhalten einer Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet, (G) - das Liefern (PC) eines Videosignals (VD; VS), (H) - das Ändern (AM1; AM2; CU) einer Amplitude des Videosignals (VD; VS) zum Erhalten eines in der Amplitude modifizierten Signals (VS; VS2), (I) - das Wiedergeben (LP) des in der Amplitude modifizierten Videosignals (VS; VS2) in einer LCD-Anordnung (LP) einer LCD-Einheit (MON), (J) - das Beleuchten (LU) der LCD-Anordnung (LP), dadurch gekennzeichnet, dass (K) - die Lieferung das Liefern (PC) weiterhin zusätzlich Steuerinformation (CI) umfasst, (L) - die Beleuchtung das Beleuchten (LU) in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) einen Betrag des Lichtes in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) steigert, und (M) - die Änderung das Ändern (AM1; AM2; CU) in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) eine Amplitude des Videosignals (VD; VS) in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als das hervorzuhebende Gebiet in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) verringert, (N) und zwar zum Erhalten einer Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine Helligkeit in einem anderen Gebiet. Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 jeweils die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents im Umfang seiner Ansprüche 1 und 16. Die Klägerin zu 4 begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents in vollem Umfang.
Alle Klägerinnen machen den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit (Art. 54 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ), die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zusätzlich auch den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜG und Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ) geltend.
Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente genannt:
Die Klägerin zu 1, die nach Verkündung des vorliegenden Urteils die Nichtigkeitsklage am 9. Januar 2020 zurückgenommen hat, im Verfahren 2 Ni 43/17 (EP): MN0 Klageschrift der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 vor dem Landgericht Mannheim (Patentstreitkammer) vom 27. März 2017 MN1 EP1 356 367 B1 (Streitpatentschrift) MN1a DE 601 28 143 T2 (Übersetzung der EP1 356 367 B1) MN2 WO 02 / 059 732 A1 MN3 Europäisches Patentamt, Bescheinigung vom 5. Oktober 2001 zur Patentanmeldung Nr. 01200261.4 vom 24. Januar 2001 MN4 Deutsches Patent- und Markenamt, Registerauszug zum Aktenzeichen 601 28 143.8, Stand am 20. Juli 2017 MN 5-D1 JPH 10-214075 A MN 5-D1a JPH 10-214075, Patent Translate: Claims + Description (Europäisches Patentamt) MN 5-D1b JPH 10-214075, Deutsche Übersetzung (mit Beglaubigung) MN 5-D2 CA 2 336 803 A1 MN 5-D3 JP 2000-214838 A MN 5-D3a JP 2000-214838 A, Patent Translate: Description + Claims (Europäisches Patentamt) MN 5-D3b JP 2000-214838 A, Deutsche Übersetzung (mit Beglaubigung) MN 5-D4 JPH 4-75089 A MN 5-D4a JPH 4-75089, Patent Translate: Description + Claims (Europäisches Patentamt) MN 5-D5 JPH 8-251503 A MN 5-D5a JPH 8-251503, Patent Translate: Description + Claims (Europäisches Patentamt) MN 5-D11 US 5,978,041 MN 5-D12 WO 99 / 20 042 A2 MN 5-D13 US 6,121,950 MN 5-D14 US 6,094,185 MN 5-D15 US 5,638,090 MN 5-D16 US 4,855,812 MN 5-D17 JP 2001 - 4978 A, mit Abstract aus Espacenet MN 5-D18 EP 0 957 631 A1 MN 5-D19 US 5,550,556 MN6 EP 1 356 367 B1, Merkmalsgliederung MN7 Luminanz aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie MN8 Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. September 2018 (Aktenzeichen 7 O 62/17) MN9 Auszug aus der Akte des Beschwerdeverfahrens zur parallelen japanischen Anmeldung JP 2002-559994 (veröffentlicht als JP 2004 - 518 174 A) MN 9a JP 2002-559994 (japanisch) MN 9b JP 2002-559994, englische Maschinenübersetzung MN 9c Japanisches Patentamt (JP), Bulletin für Patenterteilung, 25.03.2011, Urteil im Beschwerdeverfahren 2008-27054 (P2008- 27054/J1) (japanisch)
MN 9d Japanisches Patentamt (JP), Bulletin für Patenterteilung, 25.03.2011, Urteil 2008-27054 zur Berufung der Ablehnung (P2008-27054/J1) (beglaubigte deutsche Übersetzung)
Die Klägerin zu 2 im Verfahren 2 Ni 50/17 (EP): K1 EP 1 356 367 B1 K2 Deutsches Patent- und Markenamt, Registerauszug zum Aktenzeichen 601 28 143.8, Stand am 09.06.2017 K3 DE 601 28 143 T2 K4 JP 10-214075 K5 Offenlegungsschrift JPH10214075 vom 11. August 1998 (deutsche Übersetzung) K6 CA 2 336 803 K7 JP 2000-214838 K8 Offenlegungsschrift JP 2000-214838 vom 4. April 2000 (deutsche Übersetzung) K9 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 16 des EP 1 356 367 B1
Die Klägerin zu 3 im Verfahren 2 Ni 52/17 (EP): NK1 EP 1 356 367 B1 NK1b DE 601 28 143 T2 (Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 1 356 367 B1) NK2 Deutsches Patent- und Markenamt, Registerauszug zum Aktenzeichen 601 28 143.8, Stand am 07.09.2017 NK3 Schreiben des Landgerichts Mannheim vom 25.04.2017 (Aktenzeichen 2 O 63/17); Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2017 (2 O 63/17); Klageschrift vom 27. März 2017 (im Landgericht Mannheim eingegangen am 29. März 2017) NK4 Merkmalsgliederung der EP 1 356 367 B1 NK5 JP 10214075 A NK5a Offenlegungsschrift JPH10214075 vom 11. August 1998 (deutsche Übersetzung)
NK6 CA 2,336,803 A1 NK7 JP 2000214838 A NK7a JP 2000214838A (deutsche Übersetzung)
Die Klägerin zu 4 im Verfahren 2 Ni 64/17 (EP): NK 1 Klageschrift vom 22. Mai 2017 (im Landgericht Mannheim eingegangen am 23. Mai 2017) NK 2 Deutsches Patent- und Markenamt, Registerauszug zum Aktenzeichen 601 28 143.8, Stand am 29.09.2017 NK 3 EP 1 356 367 B1 NK 4 Ursprungsanmeldung der EP 1 356 367 NK 5 Merkmalsgliederung EP 1 356 367 NK 6 Video aus Wikipedia D1 JP 10214075 A (engl. Abstract gem. "Patent Abstracts of Japan" und jap. A-Dokument) D 1a Offenlegungsschrift JPH10-214075 vom 11. August 1998 (deutsche Übersetzung) D 1b Offenlegungsschrift JPH10214075 vom 11. August 1998 (deutsche Übersetzung wie D1a, mit Beglaubigung) D2 CA 2,336,803 A1 D3 JP 2000214838 A D 3a Offenlegungsschrift JP 2000-214838 vom 4. April 2000 (deutsche Übersetzung) D4 WO 98/48571 = PCT/US 97/24210 D5 US 6,111,559 NK 7 Japanisches Patentamt (JP), Bulletin für Patenterteilung, 25.03.2011, Urteil zur Berufung der Ablehnung, Ablehnung 2008- 27054 (P2008-27054/J1) NK 7a Japanisches Patentamt (JP), Bulletin für Patenterteilung, 25.03.2011, Urteil zur Berufung der Ablehnung, Ablehnung 2008- 27054 (P2008-27054/J1) (beglaubigte deutsche Übersetzung)
Die Klägerinnen tragen insbesondere vor:
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 16 seien nicht neu, da die Druckschriften D1 bis D3 die unter Schutz gestellte Lehre klar neuheitsschädlich vorwegnähmen, bzw. es fehle ihnen an der erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 offenbare alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents.
Bei den nach unzutreffender Ansicht der Beklagten in der D1 nicht offenbarten Merkmalen (a) und (h2) - wegen angeblich fehlender Erhöhung des Helligkeitsunterschieds zwischen dem hervorzuhebenden und dem nicht hervorzuhebenden Gebiet - handle es sich dagegen um bloße Wiederholungen der Funktionen der in den Merkmalen (g) und (h1) angegebenen Mittel, so dass diese Merkmale den Schutzbereich nicht begrenzen könnten.
Anspruch 16 sei unzulässig erweitert. Anspruch 16 enthalte neben bloßen Merkmalsdoppelungen auch zwei technisch unterschiedliche Subverfahren zum Hervorheben eines Bereichs auf einem LC-Display, die nacheinander auszuführen seien. Aufgrund der technischen Unterschiede der beiden Komplexe - einerseits Bearbeitung des Einzelbilds eines Videosignals während dessen Darstellung auf dem LC-Display und andererseits Darstellung nur des bereits fertig bearbeiteten Einzelbilds - würde der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 16 auch nicht einfach nur auf ein einzelnes Verfahren zurückführen. In der Ursprungsanmeldung sei weder ein Verfahren offenbart, wonach ein Videosignal zunächst auf einem LC-Display dargestellt wird und währenddessen die beanspruchten Bearbeitungsschritte erfolgen, noch eine Kombination der beiden in Anspruch 16 vorgesehenen Subverfahren.
Lasse sich die Verfahrensführung nach Anspruch 16 nach Auffassung der Beklagten problemlos an die Merkmalsgliederung des Anspruch 1 anlehnen, sei auch Anspruch 16 nicht patentfähig, da Anspruch 16 nicht neu sei gegenüber den Druckschriften D1 bis D3.
Die Klägerin zu 4, die das Patent in vollem Umfang angreift, ist darüber hinaus der Meinung, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 14 und 15 seien nicht neu im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D1 bis D3.
Nach dem vorgelegten Stand der Technik mangele es dem Gegenstand der Ansprüche des Streitpatents auch an erfinderischer Tätigkeit. Die Lehre des Streitpatents sei beispielsweise ausgehend von der Druckschrift D4 in Kombination mit jeder der anderen vorgelegten Entgegenhaltungen bzw. sogar mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.
Zu den Hilfsanträgen tragen die Klägerinnen vor, dass die Änderungen den Schutzgegenstand nicht beschränkten und daher unzulässig seien. Außerdem sei der geänderte Schutzgegenstand nicht ursprungsoffenbart und führe zu einer Schutzbereichserweiterung.
Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 stellen jeweils den Antrag, das europäische Patent 1 356 367 B1 im Umfang seiner Ansprüche 1 und 16 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Klägerin zu 4 stellt den Antrag, das europäische Patent 1 356 367 B1 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Klagen abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent 1 356 367 B1 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1a vom 14. November 2019 sowie 1 bis 6 vom 11. September 2019, in dieser Reihenfolge, erhalten.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 7 Hilfsanträgen.
Die Beklagte erklärt, hinsichtlich der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 11. September 2019 sei die Fassung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 11. September 2019 maßgeblich. Sie erklärt weiter, sie verstehe die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beanspruche.
Der Hilfsantrag 1a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019, umfasst die Patentansprüche 1 bis 15 der erteilten Fassung gemäß Streitpatentschrift; der unabhängige Patentanspruch 16 ist gestrichen.
Der Hilfsantrag 1 in der Fassung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 11. September 2019 basiert auf den Patentansprüchen 1 bis 16 der erteilten Fassung, wobei die unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 folgende Änderungen aufweisen:
Anspruch 1: geändertes Merkmal (f) + Anpassung Merkmal (h2)
(f-1) - the signal generating unit (PC) is constructed for further supplying control information (CI) indicating to obtain an increased brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, … (h2-1) to obtain a the increased brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(f-1) - die Signalerzeugungseinheit (PC) zur zusätzlichen Lieferung von Steuerinformation (CI) konstruiert ist, welche angibt, dass eine gesteigerte Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet erhalten werden soll, die größer sein soll als in einem anderen Gebiet, … (h2-1) zum Erhalten einer der gesteigerten Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Anspruch 16: geändertes Merkmal (K) + Anpassung Merkmal (N)
(K-1) - the supplying (PC) further supplies control information (CI) to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, … (N-1) - to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another area.
Übersetzung des Senats:
(K-1) - das Liefern (PC) zusätzlich Steuerinformation (CI) umfasst zum Erhalten einer Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet, … (N-1) und zwar zum Erhalten einer der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem anderen Gebiet.
Beim Hilfsantrag 2 entsprechen die Ansprüche 1 bis 15 denen des Hilfsantrag 1; im Anspruch 16 sind die Merkmale (F) bis (J) gestrichen und die Merkmale (K) bis (N) folgendermaßen geändert:
(K-2) - the supplying (PC) further supplies supplied control information (CI) indicates to obtain an increased brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area,
(L-2) - the illuminating (LU) increases an the amount of the light illuminating the LCD device is increased in response to the control information (CI), and
(M-2) - the changing (AM1; AM2; CU) decreases an amplitude of the video signal (VD; VS) is decreased in another the other area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted in response to the control information (CI),
(N-2) - to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(K-2) - das Liefern (PC) zusätzlich die gelieferte Steuerinformation (CI) umfasst angibt, dass eine erhöhte Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet erhalten werden soll, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet,
(L-2) - das Beleuchten in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) einen der Betrag des Lichtes, das die LCD-Anordnung beleuchtet, gesteigert wird, und
(M-2) - das Ändern in Reaktion auf die Steuerinformation (CI) eine die Amplitude des Videosignals (VD; VS) in einem dem anderen Gebiet der LCD- Anordnung (LP) als das hervorzuhebende Gebiet verringert wird,
(N-2) und zwar zum Erhalten einer der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Der Hilfsantrag 3 umfasst die Patentansprüche 1 bis 15 des Hilfsantrags 1; der unabhängige Patentanspruch 16 ist gestrichen.
Der Hilfsantrag 4 basiert auf den Patentansprüchen 1 bis 16 der erteilten Fassung, wobei die unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 folgende Änderungen aufweisen:
Anspruch 1: geändertes Merkmal (f) + Anpassung Merkmale (g), (h1), (h2)
(f-4) - the signal generating unit (PC) is constructed for further supplying control information (CI) indicating to the video amplitude modifying means to decrease, as indicated by the control information, an amplitude of the video signal (VS, VS2) in another area of the LCD device (LP) than an area to be highlighted, and indicating to the lighting unit to increase an amount of light illuminating the LCD device (LP), to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area,
(g-4) - the lighting unit (LU) is constructed for increasing an the amount of the light illuminating the LCD device (LP) in response to the control information (CI), and
(h1-4) - the video amplitude modifying means (AM1; AM2; CU) is constructed for decreasing an the amplitude of the video signal (VD; VS) in the another area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted in response to the control information (CI)
(h2-4) to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(f-4) - die Signalerzeugungseinheit (PC) zur zusätzlichen Lieferung von Steuerinformation (CI) konstruiert ist, welche dem die Videoamplitude modifizierenden Mittel anzeigt, eine Amplitude des Video-Signals (VS, VS2) in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als dem hervorzuhebenden Gebiet wie durch die Steuerinformation (CI) angegeben zu verringern,
und der Leuchteinheit anzeigt, einen Betrag an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) beleuchtet, zu steigern, um eine Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet zu erhalten, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet,
(g-4) - die Leuchteinheit (LU) konstruiert ist zur Steigerung, in Reaktion auf die Steuerinformation (CI), eines des Betrags an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) beleuchtet, und
(h1-4) - das die Videoamplitude modifizierende Mittel (AM1; AM2; CU) konstruiert ist zur Verringerung, in Reaktion auf die Steuerinformation (Cl), einer der Amplitude des Videosignals (VD; VS) in einem dem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als das hervorzuhebende Gebiet
(h2-4) zum Erhalten einer der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Anspruch 16: geändertes Merkmal (K) + Anpassung Merkmal (N)
(K-4) - the supplying (PC) further supplies the control information (CI) indicating to the video amplitude modifying means to decrease, as indicated by the control information, an amplitude of the video signal (VS, VS2) in another area of the LCD device (LP) than an area to be highlighted, and indicating to the lighting unit to increase an amount of light illuminating the LCD device (LP), to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, … (N-4) - to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(K-4) - das Liefern (PC) zusätzlich Steuerinformation (CI) umfasst, welche dem die Videoamplitude modifizierenden Mittel anzeigt, eine Amplitude des
Video-Signals (VS, VS2) in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als dem hervorzuhebenden Gebiet wie durch die Steuerinformation (CI) angegeben zu verringern, und der Leuchteinheit anzeigt, einen Betrag an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) beleuchtet, zu steigern, um eine Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet zu erhalten, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet, … (N-4) und zwar zum Erhalten einer der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Beim Hilfsantrag 5 entsprechen die Ansprüche 1 bis 15 denen des Hilfsantrags 4; im Anspruch 16 sind die Merkmale (F) bis (J) gestrichen und die Merkmale (K) bis (N) folgendermaßen geändert:
(K-5) - the supplying (PC) further supplies supplied control information (CI) indicates to the video amplitude modifying means to decrease, as indicated by the control information, an amplitude of the video signal (VS, V2) in the other area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted, and indicates to the lighting unit to increase the amount of light illuminating the LCD device (LP), to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, … (N-4) - to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(K-5) - das Liefern (PC) zusätzlich die gelieferte Steuerinformation (CI) umfasst dem die Videoamplitude modifizierenden Mittel anzeigt, eine Amplitude des Video-Signals (VS, V2), wie angezeigt durch die Steuerinformation, in dem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als dem hervorzuhebenden Gebiet zu verringern, und der Leuchteinheit anzeigt, den Betrag an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) beleuchtet, zu steigern, zum Erhalten einer
Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine Helligkeit in einem anderen Gebiet, … (N-4) und zwar zum Erhalten einer der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Der Hilfsantrag 6 umfasst die Patentansprüche 1 bis 15 des Hilfsantrags 4; der unabhängige Patentanspruch 16 ist gestrichen.
Die Beklagte ist der Meinung, keines der angeführten Dokumente nehme die Lehre des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg, und auch in Kombination könnten die Entgegenhaltungen das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht in Zweifel ziehen. Auch liege keine unzulässige Erweiterung im Gegenstand des Anspruchs 16 vor.
Insbesondere meint sie, dass bei ihrer Ansicht nach "zutreffender" Auslegung das Merkmal (h2) nicht als "Zweckangabe" unbeachtlich sei. Der Anspruch 1 fordere mit Merkmal (h2) eine Ausbildung der Signalerzeugungseinheit zur Bereitstellung von Steuerinformation (Merkmal (f)) nach Maßgabe der Angaben im Merkmal (h2). Die Funktionsweise des Systems der Druckschrift D1 unterscheide sich aber vom Streitpatent gerade im Hinblick auf das Merkmal (h2) in signifikanter Weise.
Das aus D1 bekannte System sei funktional nicht zu einer Hervorhebung nach Maßgabe von Merkmal (h2) geeignet, oder gar ausgebildet. Die Helligkeitssteuerung der Hintergrundbeleuchtung gemäß D1 beinhalte nicht mehr als ein Umschalten zwischen genau zwei durch die beiden Impulsgeber fest vorgegebenen Helligkeitswerten.
Die Signalerzeugungseinheit der D1 sei nicht geeignet zur Bereitstellung von Steuerinformation nach Maßgabe von Merkmal (h2). Steuerinformationen zur Helligkeitssteuerung würden gemäß D1 vom CPU-Schaltkreis 4 erzeugt. Der (unbestimmte) Betrag, um welchen das Videosignal des TV-Bildes in seiner Amplitude weniger abgeschwächt werde als die Computergraphik, sei fest vorgegeben und könne vom CPU-Schaltkreis nicht gesteuert werden.
Hinsichtlich Anspruch 16 fehle der Auslegung der Klägerinnen schon die Grundlage im Wortlaut des Anspruchs. Der Fachmann verstehe ohne Zweifel die Lehre des Verfahrensanspruchs 16 mit Blick auf die vorhandenen Redundanzen in der Formulierung in Übereinstimmung mit der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 1 und ebenfalls in Übereinstimmung mit der Beschreibung.
Eine unzulässige Erweiterung im Anspruch 16 liege bei zutreffender Auslegung nicht vor.
Keines der Dokumente D1 bis D3 beschreibe ein System zum Hervorheben eines Gebiets, bei dem die Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet durch die jeweils beschriebenen technischen Maßnahmen gegenüber der Umgebung größer eingestellt werde. Auch D4 könne dem Fachmann die patentgemäße Lehre nicht nahelegen, weder in Kombination mit D1 bis D3 noch mit dem Fachwissen. In keinem der Dokumente D1 bis D3 sei das Merkmal (h2) offenbart, darüber hinaus fehle es in D1 an der Offenbarung von Merkmal (a), in D2 der Merkmale (g) und (h1) sowie in D3 an der Offenbarung der Merkmale (f), (g) und (h1). Die Displaytechnologie spiele in D4 keine Rolle.
Auch die Ansprüche 14 bis 16 wiesen die Unterscheidungsmerkmale gegenüber dem zitierten Stand der Technik auf.
Jedenfalls aber sei das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge bestandsfähig, in denen die geäußerten Bedenken berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Das vorliegende Urteil ist wegen der Rücknahme der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin zu 1) nach Verkündung und noch vor Rechtskraft, soweit es die Klage dieser Klägerin betrifft, wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 3 S.1 Halbsatz 2 ZPO).
Die weiteren Klagen, mit denen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 123 Abs. 2, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ sowie der fehlenden Patentfähigkeit im Sinne der Art. 138 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. II § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 IntPatÜG, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche nicht neu sei (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ), jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (Art. 56 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ), geltend gemacht werden, sind zulässig.
Die Klagen sind auch begründet. Das Streitpatent ist in vollem Umfang für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Streitpatents weder in der erteilten Fassung, die mit dem Hauptantrag verteidigt wird, noch in der mit dem Hilfsantrag 1a verteidigten Fassung patentfähig ist; die Hilfsanträge 1 bis 6 sind nicht zulässig.
I.
1. Das Streitpatent betrifft die Darstellung eines (Gesamt-) Bildes auf einem Flüssigkristall-Bildschirm (liquid crystal display, LCD) derart, dass ein bestimmter Bereich des Bildes heller dargestellt wird als das übrige Bild (Streitpatentschrift Abs. [0001] - soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die folgenden Zitate ebenfalls auf diese).
Generell war es für Bildschirme bekannt, dass computergenerierte Bilder (wie z.B. die Darstellung von Texten auf einem Monitor) bevorzugt mit etwas geringerer Helligkeit angezeigt werden (Abs. [0009]), während bewegte Fernsehbilder bei dieser Helligkeit eher blass aussehen und deshalb mit größerer Helligkeit dargestellt werden sollten (Abs. [0002]; vgl. auch die Entgegenhaltung MN5-D1b
Abs. [0002] bis [0004]). Dieses stellt besonders dann ein Problem dar, wenn ein Fernsehbild in einem Ausschnitt (Fenster) eines Computer-Bildschirmes angezeigt werden soll.
Bei den früher benutzten Röhrenbildschirmen war es relativ einfach möglich, eine größere Helligkeit in einem bestimmten Bereich zu erzielen, indem die Amplitude des Schreibstrahls immer dann erhöht wird, wenn der Schreibstrahl sich in diesem Bereich befindet: eine größere Amplitude hat bei Röhrenbildschirmen eine größere Helligkeit zur Folge (vgl. Abs. [0002], [0006]).
Bei einem Flüssigkristall- (LCD-) Bildschirm funktioniert dieses Prinzip jedoch nicht mehr: Die Ansteuerung von LCD-Zellen kann nur darauf Einfluss nehmen, wie stark eine Zelle Licht durchlässt oder reflektiert. Die maximale Helligkeit lässt sich nicht für einzelne Pixel vergrößern, sondern typischerweise nur für den gesamten Bildschirm durch eine Anhebung der Hintergrundbeleuchtung ("back light") - vgl. Abs. [0005] / [0006], [0009] / [0010].
Dem entsprechend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Lösung zu schaffen zum Steigern der Lichtausgabe (d.h. der Helligkeit) in einem bestimmten Gebiet von Matrix-Bildschirmen wie LCDs oder DMDs (Abs. [0007]).
Die beanspruchte Lösung besteht im Prinzip darin, durch Ansteuerung der Hintergrundbeleuchtung die Helligkeit für das gesamte Bild zu vergrößern, aber im Bereich außerhalb des bestimmten (mit größerer Helligkeit darzustellenden) Gebietes die LCD-Zellen durch Verminderung der Video-Amplitude um ein entsprechendes Maß wieder abzudunkeln (siehe Abs. [0009] / [0010]: "Instead of highlighting the selected areas … the driving electronics will dim the rest of the screen … and a control signal is sent to the monitor to increase the light output of the lighting system…").
2. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Möglichkeit zur Steigerung der Helligkeit nur in einem bestimmten Gebiet eines LCD-Bildschirms zu schaffen, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Bachelor- oder Master-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Display-Ansteuerungen (wie z.B. Grafik-Karten für PCs) an.
3. Die unabhängigen Patentansprüche 1, 14, 15 und 16 bedürfen einer näheren Erläuterung.
3.1 Zum Anspruch 1
Der Anspruch 1 ist mit den Merkmalen (b) bis (e) auf ein übliches LCD-Bildanzeigesystem gerichtet, bei welchem ein Videosignal erzeugt und auf einem LCD-Anzeigegerät mit typischer, das gesamte Bild betreffender Hintergrundbeleuchtung zur Anzeige gebracht wird; dabei ist zusätzlich vorgesehen, dass das Videosignal gemäß Merkmal (c) noch in der Amplitude modifiziert werden kann.
Die Merkmale (g) und (h1) bestimmen die oben skizzierte Lösung, in Abhängigkeit von einer zusätzlich gelieferten Steuerinformation (Merkmal (f)) die Hintergrundbeleuchtung insgesamt zu vergrößern und die Amplitude des Videosignals in dem Bereich, der nicht heller dargestellt werden sollen, entsprechend zu verringern.
Die übrigen beiden Merkmale (a) ("… for increasing the brightness of an area to be highlighted …") und (h2) ("to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area") geben im Wesentlichen nur den Zweck an, der durch das System mit den Merkmalen (b) bis (h1) erreicht werden soll.
3.1.1 Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, welche patentrechtliche Bedeutung diese Zweckangaben in Merkmal (a) und Merkmal (h2) für die beanspruchte Lehre haben. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben (s. unter III.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt "bei einem Sachpatent … der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu" (BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II, Leitsatz 3.). Mit derartig "nicht beschränkenden" Merkmalen ließe sich dann auch eine Patentfähigkeit nicht begründen.
Im vorliegenden Fall wäre es insoweit entscheidend, ob die Vorgaben des Merkmals (a) bzw. (h2) eine Auswirkung auf die "räumlich-körperliche Ausgestaltung" der beanspruchten Vorrichtung haben, bzw. ob einem aus dem Stand der Technik bekannten System "diese Eignung erst durch weitere Maßnahmen wie eine Änderung der Steuerung verliehen werden kann" (i.S.d. Entscheidung BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, Abs. 15).
3.1.2 Dabei ist jedoch zunächst zu fragen, wie die Formulierung "increasing the brightness" ("Steigerung der Helligkeit") bzw. "to obtain a brightness … which is higher than a brightness in another area" ("zum Erhalten einer Helligkeit … die größer ist als eine Helligkeit in einem anderen Gebiet") im Rahmen der Lehre des Streitpatents zu verstehen ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es auf den Vergleichsmaßstab ankomme: beansprucht sei nicht, einen Bereich "heller als vorher" darzustellen, sondern "heller als der andere Bereich".
Tatsächlich erläutert das Streitpatent in Abs. [0010] beispielhaft, dass eine (technisch messbare) Grundhelligkeit von 170 nit für Computerbilder verwendet wird, und ein definiertes Fenster für bestimmte andere (Videobilder) heller, nämlich mit 300 nit dargestellt wird. Demgemäß lehrt das Streitpatent objektiv die Vergrößerung der abzugebenden Helligkeit in einem Fensterbereich für Videobilder dadurch, dass der gesamte Bildschirm (mit 300 nit) heller dargestellt wird, jedoch der Bereich außerhalb dieses Fensters durch Verringerung der Amplitude des Bildsignals (auf 170 nit) "abgedunkelt" wird, so dass er objektiv mit geringerer Helligkeit als der Bereich für Videobilder darstellbar ist.
Ohne Bedeutung ist hierfür der Aspekt, dass ein dunkles Videobild (z.B. eine Nachtszene, oder ein leeres Bild) naturgemäß nicht "heller als der andere Bereich" sein wird. Der Senat versteht "to obtain a brightness …" so, dass das beanspruchte System die technische Voraussetzung für eine hellere Anzeige des Video-Fensters schafft, unabhängig vom Inhalt des jeweils darzustellenden Video- Bildes. In diesem Sinne ist der Begriff "brightness" nicht als die Helligkeit eines einzelnen (Beispiel-) Bildes, sondern als die erreichbare "maximale Helligkeit" des Bild-Bereichs zu verstehen.
Insgesamt kam es hierauf jedoch letztlich nicht an.
3.2 Zum Anspruch 16
Der unabhängige Verfahrensanspruch 16 ist in sich widersprüchlich: die Merkmale (B) bis (F) beschreiben das im Streitpatent erläuterte Verfahren in einer vereinfachten Form bereits vollständig (dementsprechend endet in der englischen Anspruchsfassung das Merkmal (F) auch mit einem Punkt). Die Merkmale (G) bis (N) beschreiben das Verfahren dann ein zweites Mal und etwas ausführlicher, wobei zusätzlich ein "in der Amplitude modifiziertes Videosignal" eingeführt wird. Die Merkmale (F) und (N) sind identisch. Damit sind die anspruchsgemäßen Maßnahmen so beschrieben, als seien sie zweimal nacheinander auszuführen.
Strittig zwischen den Parteien ist, ob der Fachmann diese "Doppelung" als "offensichtlichen Fehler" erkennen würde, mit der Folge, dass er die Merkmale (H) und (M) im Sinne einer Einschränkung des Merkmals (E) auslegen würde (vgl. Eingabe der Beklagten vom 11. September 2019, Seite 25 bis 27). Dies läuft auf die Frage hinaus, ob bei offensichtlichen Widersprüchen zwischen einem Patentanspruch und der Beschreibung einer Auslegung im Sinne des Wortlauts des Anspruchs der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH GRUR 2004, 47-50, Rn. 39 - Blasenfreie Gummibahn I : "Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte"; BGH BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung) oder ob offensichtliche Abweichungen im Wege der Auslegung so weit korrigiert werden dürfen, dass der Anspruch im Ergebnis eine ganz neue Fassung erhalten würde (vgl. BGH GRUR 2015, 875, Rn. 16 - Rotorelemente : "Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt …
schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt").
Hierauf kam es jedoch nicht an. Denn es ist festzuhalten, dass eine korrigierende Auslegung, wie sie die Beklagte vorschlägt, den Fachmann allenfalls auf dasjenige Verfahren zurückführen würde, das bereits den Vorrichtungsmerkmalen des Anspruchs 1 zugrunde liegt - darüber hinausgehende Aspekte sind nicht erkennbar. Auch bei einer Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten wäre das so verstandene Verfahren nicht anders zu beurteilen als das System des Anspruchs 1.
3.3 Zu den Patentansprüchen 14 und 15
Mit diesen nebengeordneten Patentansprüchen sind ein Computer (PC) und ein LCD-Monitor beansprucht, die Teile des Systems des Anspruchs 1 darstellen und entsprechend auch für die Durchführung des zugrundeliegenden Verfahrens ausgebildet sind.
Im Anspruch 14 ist für den Computer (PC) zusätzlich noch eine "Eingabeeinheit zum Empfangen einer Benutzereingabe zum Liefern eines Benutzerbefehls zu der Helligkeitssteuereinheit" beansprucht, wobei die Helligkeitssteuereinheit dann "abhängig von dem Benutzerbefehl" arbeiten soll. Gemäß Abs. [0017] des Streitpatents könnte der Benutzer z.B. vorgeben, um welchen Betrag die Helligkeit vergrößert werden soll, oder er könnte den zu erhellenden Bereich bestimmen (vgl. Abs. [0036]: Maus-Click zur Auswahl des zu erhellenden Fensters).
II.
Das Streitpatent erweist sich sowohl in der erteilten Fassung (Hauptantrag) als auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1a als nicht patentfähig, hauptsächlich weil die unter Schutz gestellte Lehre des Anspruchs 1 durch den Stand der Technik vorweggenommen war; die nebengeordneten Patentansprüche 14 und 15 sind
nicht günstiger zu beurteilen. Für den Patentanspruch 16 der erteilten Fassung (Hauptantrag) fehlt die ursprüngliche Offenbarung.
1. Die erteilte Fassung (Hauptantrag) kann keinen Bestand haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt war (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ); dies gilt ebenso für den unabhängigen Patentanspruch 15, während der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 56 EPÜ); der unabhängige Patentanspruch 16 ist unzulässig erweitert (Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
1.1 Die Druckschrift D1 (JPH 10-214075 A, japanische Offenlegungsschrift, vorgelegt als MN5-D1 zusammen mit einer Übersetzung ins Englische als MN5-D1a und einer beglaubigten deutschen Übersetzung als MN5-D1b) nimmt die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg.
Sie beschreibt eine Bildanzeigevorrichtung, bei der gleichzeitig ein Computer-Bild und ein TV-Bild auf demselben Bildschirm eines Liquid Crystal Displays (LCD) dargestellt werden (Description, Abs. [0001]). (Für die Absatz-Zitate wird von der englischen Fassung gemäß MN5-D1a ausgegangen, soweit nicht gesondert vermerkt; jedoch ist der deutschen Übersetzung MN5-D1b im jeweiligen Absatz nichts Anderes zu entnehmen.)
In der D1 wird als Problem geschildert, dass ein Computer-Bild gewöhnlich mit nicht allzu hoher Luminanz ("Leuchtdichte" - der Begriff "luminance" ist in der englischsprachigen Wikipedia erläutert als "indicator how bright the surface will appear", d.h. als Gradmesser, wie hell eine Oberfläche erscheint) dargestellt wird, während TV-Bilder eine relativ hohe Luminanz benötigen, um nicht "verblasst" zu wirken (Abs. [0002] bis [0004]). Bei einem Röhrenstrahl-Display könne man einfach die Amplitude des Bildsignals erhöhen, um eine hellere Darstellung zu erreichen, aber bei einem Flüssigkristall-Display (LCD) steige die Luminanz nicht in entsprechender Weise (Abs. [0007]).
Die Lösung der D1 umfasst gemäß Abs. [0009] zwei Maßnahmen: zum einen wird für LCDs die Hintergrundbeleuchtung insgesamt erhöht ("increases the quantity of light from the light source"), zum anderen wird die Helligkeit für den Anzeigebereich außerhalb des TV-Bildes verringert ("suppresses interlocking of image signal levels other than the fitting part which is too bright", wobei "interlocking" hier wenig verständlich ist - deutlicher ist etwa Abs. [0013] "suppress the luminance other than the fitting image"). Zu berücksichtigen ist noch Abs. [0032] in der deutschen Fassung MN5-D1b: "… wird durch Steigerung der Ausgabe der Lichtintensität von der Lichtquelle und durch ineinandergreifende Steuerung der Amplituden außer der des eingebetteten Bildsignals die Lichtintensität nur in dem eingebetteten Bereich B gesteigert, das TV-Bild wird klar und deutlich angezeigt und Bildbereiche des Computers wie Buchstaben und Grafiken können leicht angezeigt werden, indem die Lichtintensität gedrückt wird."
Eine Erläuterung der Funktionsweise ist anhand der Figuren 1 bis 3 gegeben, siehe dazu Abs. [0013] ff. Der Bereich "A" bezeichnet einen Computerbild-Bereich, und der Bereich "B" den Bereich eines "eingebetteten" Fernsehbildes (siehe Abs. [0016] bis [0018]).
Auch die Beklagte räumt ein, dass die Druckschrift D1 die Merkmale (b) bis (h1) vorwegnimmt.
1.1.1 Allerdings argumentiert die Beklagte, dass die D1 nur eine "Helligkeitsangleichung" der beiden Bereiche lehre und nicht die Erzeugung einer größeren Helligkeit in einem Bereich. Daher nehme die Lehre der D1 die Merkmale (a) und (h2) nicht vorweg. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
So sagt etwa Abs. [0013] (zitiert gemäß MN5-D1a): "In the present embodiment, it is possible to increase the amount of light output from the light source and suppress the luminance other than the fitting image, so that only the fitted image can be made high luminance" - letzteres sinngemäß übersetzt: "… die Luminanz außerhalb des einzubettenden Bildes verringert wird, so dass eine hohe Luminanz nur für das einzubettende Bild möglich ist." Weil demgemäß die Helligkeit außerhalb des einzubettenden Bildes erniedrigt wird und damit eine
hohe Helligkeit für das einzubettende Bild erreicht wird, sieht der Senat das Merkmal (h2) ("zum Erhalten einer Helligkeit … die größer ist als eine Helligkeit in einem anderen Gebiet") - und entsprechend auch Merkmal (a) - als erfüllt an.
1.1.2 Die Beklagte hält hier entgegen, diese Lehre betreffe eine Helligkeit "größer als vorher", nicht "größer als im Nachbarbereich". Ziel der Lehre der D1 sei es, dem Verblassen des Video-Bildteils entgegenzuwirken, also die beiden Bildbereiche "mit vergleichbarer Helligkeit" darzustellen und nicht mit unterschiedlicher Helligkeit.
Dem kann nicht zugestimmt werden, weil eine solche Argumentation das Helligkeitsempfinden des Betrachters (welches nicht objektiv messbar und zudem nicht eindeutig ist, da es von momentanen Begleitumständen abhängt) anstelle der messbaren Helligkeit als Bezug nimmt. Um (möglicherweise) das Ziel "mit vergleichbarer Helligkeit für den Betrachter" zu erreichen, wird nach der Lehre der D1 der Bildteil des Fernseh-Bildes (Bereich "B") heller dargestellt als das Videosignal es vorgibt. Dafür lehrt die D1, objektiv die maximale Helligkeit des gesamten Bildes zu vergrößern und im Bereich des übrigen Bildes durch Absenkung der Amplitude wieder zu verringern. Dies bewirkt messbar eine größere maximale Helligkeit des TV-Bildes gegenüber dem übrigen Bild und nimmt daher im Sinne von "erreichbare maximale Helligkeit größer als im Nachbarbereich" die Lehre auch der Anspruchs-Teilmerkmale (a) und (h2) vorweg.
1.1.3 Die Beklagte hat noch vorgebracht, bei einer qualitativ unstreitig schlechten Übersetzung gemäß MN5-D1b komme es mehr denn je darauf an, den richtigen Bedeutungsgehalt der japanischen Schrift D1 zu ermitteln. Es wäre fatal, nur im Lichte einer unzulänglichen Übersetzung in eine Unterlage eine Bedeutung hineinzulesen, die ihr in der Originalsprache möglicherweise nicht innewohnt.
Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Der Senat kommt jedoch, unter zusätzlicher Heranziehung der englischen Übersetzung (MN5-D1a), zu der Überzeugung, dass die Druckschrift D1 trotz teilweise missverständlicher Begriffe deutlich eine objektive Vergrößerung der Helligkeit im Bereich des Fernseh-Bildes
beschreibt (vgl. noch MN5-D1a Abs. [0004] "to arrange only the display portion of the natural image to brighten", Abs. [0032] "As described above, by increasing the amount of light output from the light source and interlockingly controlling the amplitudes other than the fitted image signal, the brightness is increased only in the fitting area B") - auch wenn das subjektiv eine Angleichung des Helligkeitsempfindens für (manche) Betrachter zur Folge haben könnte. Die D1 geht aus von demselben Problem wie das Streitpatent (vgl. D1 Abs. [0002] bis [0004] mit den Abs. [0002], [0009] des Streitpatents) und löst es auf dieselbe Weise (D1 Abs. [0013] u.a.). Dass man die Lehre der D1 auch mit anderen Worten beschreiben könnte ("Angleichen des Helligkeitsempfindens für den Betrachter"), ändert nichts daran, dass die objektive technische Lösung identisch ist.
(Der Senat sieht sich darin im Übrigen bestätigt durch vergleichbare Entscheidungen des japanischen Patentamts, aufbereitet im Anlagenkonvolut MN9 mit MN9a bis MN9d der Klägerin 1, wo die technische Lehre der D1 in ihrer Muttersprache ebenfalls als neuheitsschädlich beurteilt wurde; dieses Anlagenkonvolut war hier aber nicht entscheidungserheblich.)
1.1.4 Ausgehend von dieser Beurteilung kommt es auf die Frage, ob die Merkmale (a) und (h2) unbeachtliche Zweckangaben darstellen (s.o. I. 3.1.1), nicht mehr an, weil die Druckschrift D1 bei genauer Betrachtung keinen anderen Zweck als das Streitpatent verfolgt.
1.1.5 Die Beklagte hat schließlich noch vorgetragen, die Signalerzeugungseinheit der D1 sei nicht geeignet zur Bereitstellung von Steuerinformation nach Maßgabe von Merkmal (h2), denn der Betrag, um welchen das Videosignal des TV-Bilds in seiner Amplitude weniger abgeschwächt werde als die Computergraphik, sei fest vorgegeben und könne vom CPU-Schaltkreis nicht gesteuert werden.
Dieses Argument ist jedoch unerheblich, weil keines der Merkmale des Patentanspruchs 1 auf eine im Betrag einstellbare Helligkeits-Vergrößerung (bzw. -Absenkung im anderen Bildbereich) gerichtet ist - gefordert ist nur ganz allgemein, dass die Leuchteinheit und das die Videoamplitde modifizierende Mittel "in Reaktion auf die Steuerinformation" arbeiten sollen. Auch in der D1 wird die Arbeit der
genannten Baugruppen durch Steuerinformation von der CPU gesteuert, die letztlich auf das Videosignal zurückgehen, vgl. etwa D1 Figur 2 / 3, Abs. [0029] und die Eingabe der Beklagten vom 11. September 2019, Seite 18.
1.2 Die unabhängigen Patentansprüche 14 und 15, die nur von der Klägerin 4 angegriffen worden sind, fallen mit dem Patentanspruch 1.
Der Anspruch 14 betrifft einen Computer (PC), der ein Videosignal und Steuerinformation an eine LCD-Einheit liefert, mit weiteren Merkmalen entsprechend dem Patentanspruch 1, so dass bei der Anzeige in einem hervorzuhebenden Gebiet eine Helligkeit erhalten wird, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet. Insoweit ist der Gegenstand des Anspruchs 14 durch die Druckschrift D1 vorweggenommen.
Darüber hinaus ist im Anspruch 14 zusätzlich noch eine "Eingabeeinheit zum Empfangen einer Benutzereingabe zum Liefern eines Benutzerbefehls zu der Helligkeitssteuereinheit" beansprucht, wobei die Helligkeitssteuereinheit dann "abhängig von dem Benutzerbefehl" arbeiten soll. Wenn auch die Beschreibung konkrete Beispiele gibt (Streitpatentschrift Abs. [0017], Abs. [0036]), so ist der Anspruch jedoch nicht in irgendeiner Weise in dieser Richtung eingeschränkt. Generell war für den Fachmann eine Benutzerschnittstelle zur Helligkeitssteuerung an einem Computer etwas allgemein Übliches, vgl. - rein beispielhaft - die Druckschrift D4 (WO 98 / 48 571 A1) insbesondere Seite 10 Zeile 32 ff. und Seite 11 i.V.m. Figur 6, wonach die Einstellung der Parameter einer Helligkeitssteuerung vom Benutzer über eine Benutzerschnittstelle durchgeführt werden konnte. Daher kann das zusätzliche Vorsehen einer Eingabeeinheit für Benutzerbefehle zur Helligkeitssteuerung nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden - der Gegenstand des Anspruchs 14 lag ausgehend von der Druckschrift D1 für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahe.
Der Patentanspruch 15 ist auf einen LCD-Monitor gerichtet, welcher ein Videosignal und Steuerinformation von einem Computer empfängt und entsprechend den Merkmalen des Patentanspruchs 1 so eingerichtet ist, dass bei der Anzeige in einem hervorzuhebenden Gebiet eine Helligkeit erhalten wird, die größer ist als
die Helligkeit in einem anderen Gebiet. Er geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinaus, so dass sein Gegenstand ebenfalls durch die Druckschrift D1 vorweggenommen ist.
1.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 16 ist nicht bestandsfähig, weil er über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; eine Auslegung der Lehre des Anspruchs 16 im Sinne der Auffassung der Beklagten wäre im Übrigen durch die Druckschrift D1 vorweggenommen.
1.3.1 Unbestritten lehrt die Anmeldung (WO 02 / 059 732 A1, z.B. als Anlage MN2 der Klägerin 1) nicht eine zweimalige Durchführung der beschriebenen Maßnahmen zunächst gemäß den Merkmalen (B) bis (F) und anschließend noch einmal gemäß den Merkmalen (G) bis (N). Daher ist der Anspruch 16 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert.
Gemäß Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Zwar sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein unter den eigentlichen Wortsinn der Ansprüche fallender Gegenstand im Nachhinein vom Schutzbereich ausgeschlossen wird (vgl. etwa die Beschwerdekammer-Entscheidung T 0223/05 vom 24. April 2007). Demgemäß hält der Senat hier eine Auslegung des Patentanspruchs 16 für nicht zulässig, welche dazu führen würde, dass eine zweimalige Durchführung gemäß den Merkmalen (B) bis (F) und anschließend gemäß den Merkmalen (G) bis (N) nicht mehr unter den Anspruch 16 fällt. Da andererseits eine solche zweimalige Durchführung aber in der Anmeldung nicht offenbart war, kann Anspruch 16 keinen Bestand haben.
1.3.2 Aber selbst wenn man der Auslegung folgen würde, welche die Beklagte für zutreffend hält (siehe ihre Eingabe vom 11. September 2019, Seite 25 bis 27), wäre das so verstandene Verfahren nicht günstiger zu beurteilen als das System des Anspruchs 1 und sonach durch die Druckschrift D1 vorweggenommen.
1.4 Mit den unabhängigen Patentansprüchen 1, 14, 15 und 16 fällt der gesamte Hauptantrag.
2. Der Hilfsantrag 1a hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Hilfsantrag 1a umfasst die Patentansprüche 1 bis 15 der erteilten Fassung gemäß Streitpatentschrift; er unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich durch die Streichung des unabhängigen Patentanspruchs 16.
Nachdem aber die unabhängigen Patentansprüche 1, 14 und 15 - wie zuvor ausgeführt, s.o. II. 1.1 / 1.2 - nicht bestandsfähig sind, kann der Hilfsantrag 1a nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt werden.
III.
Die Hilfsanträge 1 bis 6 sind nicht zulässig, weil das erteilte Patent durch sie allenfalls klargestellt, aber nicht beschränkt wird.
1. Die Hilfsanträge 1, 2 und 3 unterscheiden sich nur durch die Fassung des unabhängigen Anspruchs 16. Ihr übereinstimmender Patentanspruch 1 ist jedoch unzulässig, was jeweils die Unzulässigkeit des gesamten Hilfsantrags zur Folge hat.
1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 der erteilten Fassung durch ein geändertes Merkmal (f) und eine Anpassung in Merkmal (h2):
(f-1) - the signal generating unit (PC) is constructed for further supplying control information (CI) indicating to obtain an increased brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area, … (h2-1) to obtain a the increased brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats:
(f-1) - die Signalerzeugungseinheit (PC) zur zusätzlichen Lieferung von Steuerinformation (CI) konstruiert ist, welche angibt, dass eine gesteigerte Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet erhalten werden soll, die größer sein soll als in einem anderen Gebiet, … (h2-1) zum Erhalten einer der gesteigerten Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet, die größer ist als eine die Helligkeit in einem dem anderen Gebiet.
Hiermit wird beansprucht, dass die Steuerinformation, welche zusammen mit dem Videosignal geliefert wird, angeben soll, dass (nicht: in welchem Maße) das hervorzuhebende Gebiet mit einer größeren Helligkeit angezeigt wird.
1.2 Genau dieses hatte der Fachmann aber bereits den Formulierungen der Merkmale (g) und (h1) der erteilten Fassung des Anspruchs 1 entnommen: beide Merkmale befassen sich mit einer Vergrößerung der Helligkeit nur in dem hervorzuhebenden Gebiet, durch Vergrößerung der Gesamt-Helligkeit und Verringerung der Amplitude in dem nicht zu erhellenden Bereich, und zwar jeweils "in Reaktion auf die Steuerinformation" ("in response to the control information"). D.h. die Steuerinformation soll auch schon in der erteilten Fassung die Vergrößerung der Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet veranlassen. Damit erfolgt durch die Änderung im Merkmal (f) (und die Anpassung in Merkmal (h2)) keine Beschränkung des erteilten Anspruchs 1, sondern allenfalls eine Klarstellung.
1.3 Im Nichtigkeitsverfahren sind Änderungen von Patentansprüchen jedoch nur zulässig, wenn sie das erteilte Patent beschränken (und eine Abgrenzung gegen eine "nichtige" Anspruchsfassung darstellen), vgl. Busse, PatG, 8. Auflage (2016), § 84 Rn. 13. Das Gesetz gibt den Nichtigkeitsinstanzen nicht die Befugnis, Patentansprüche klarzustellen, wenn keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (BGH GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer; GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen, III. 2c). Allein auf eine solche Klarstellung des Patentanspruchs 1, ohne dass er dadurch beschränkt würde, sind aber die Hilfsanträge 1 bis 3 gerichtet; daher sind sie unzulässig.
1.4 Auf die Frage der Zulässigkeit der verschiedenen Änderungen des Patentanspruchs 16 kommt es nicht mehr an, weil mit dem Patentanspruch 1 jeweils der gesamte Hilfsantrag 1, 2 und 3 fällt, in Übereinstimmung mit der Erklärung der Beklagten, sie verstehe die Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze, die jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht würden.
2. Auch die Hilfsanträge 4, 5 und 6 unterscheiden sich nur durch die Fassung des unabhängigen Anspruchs 16. Ihr übereinstimmender Patentanspruch 1 ist ebenfalls unzulässig, was jeweils die Unzulässigkeit des gesamten Hilfsantrags zur Folge hat.
2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, 5 und 6 unterscheidet sich vom Anspruch 1 der erteilten Fassung durch ein umfangreicher geändertes Merkmal (f) und eine Anpassung in den Merkmalen (g), (h1) und (h2):
(f-4) - the signal generating unit (PC) is constructed for further supplying control information (CI) indicating to the video amplitude modifying means to decrease, as indicated by the control information, an amplitude of the video signal (VS, VS2) in another area of the LCD device (LP) than an area to be highlighted, and indicating to the lighting unit to increase an amount of light illuminating the LCD device (LP), to obtain a brightness in the area to be highlighted which is higher than a brightness in another area,
(g-4) - the lighting unit (LU) is constructed for increasing an the amount of the light illuminating the LCD device (LP) in response to the control information (CI), and
(h1-4) - the video amplitude modifying means (AM1; AM2; CU) is constructed for decreasing an the amplitude of the video signal (VD; VS) in the another area of the LCD device (LP) than the area to be highlighted in response to the control information (CI)
(h2-4) to obtain a the brightness in the area to be highlighted which is higher than a the brightness in another the other area.
Übersetzung des Senats (nur geändertes Merkmal (f)):
(f-4) - die Signalerzeugungseinheit (PC) zur zusätzlichen Lieferung von Steuerinformation (CI) konstruiert ist, welche dem die Videoamplitude modifizierenden Mittel anzeigt, eine Amplitude des Video-Signals (VS, VS2) in einem anderen Gebiet der LCD-Anordnung (LP) als dem hervorzuhebenden Gebiet wie durch die Steuerinformation (CI) angegeben zu verringern, und der Leuchteinheit anzeigt, einen Betrag an Licht, das die LCD-Anordnung (LP) beleuchtet, zu steigern, um eine Helligkeit in dem hervorzuhebenden Gebiet zu erhalten, die größer ist als die Helligkeit in einem anderen Gebiet,
Hiermit wird noch detaillierter beansprucht, dass die Steuerinformation dem die Videoamplitude modifizierenden Mittel anzeigt, die Amplitude des Video-Signals in dem nicht hervorzuhebenden Gebiet zu verringern, und der Leuchteinheit (Hintergrundbeleuchtung) anzeigt, die Gesamthelligkeit zu steigern.
2.2 Auch dieses ergibt sich bereits aus den Merkmalen (g) und (h1) der erteilten Fassung des Anspruchs 1: gemäß Merkmal (h1) soll das die Videoamplitude modifizierende Mittel "in Reaktion auf die Steuerinformation" die Amplitude des Video-Signals in dem nicht hervorzuhebenden Gebiet verringern, und gemäß Merkmal (g) soll die Leuchteinheit "in Reaktion auf die Steuerinformation" die Gesamthelligkeit steigern. Damit findet auch hier durch die Änderung im Merkmal (f) (und die weiteren Anpassungen in den nachfolgenden Merkmalen) keine Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 statt, sondern allenfalls eine Klarstellung.
2.3 Daher ist der Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 4, 5 und 6 genauso unzulässig wie in den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 (s.o. III. 1.3), was wiederum jeweils die Unzulässigkeit des gesamten Hilfsantrags zur Folge hat (s.o. III. 1.4).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
ïEUR die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie ïEUR die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).
Hartlieb Baumgardt Dr. Forkel Hoffmann Dr. Himmelmann
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