BGH
2. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 StR 238/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 238/11 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB im angefochtenen Urteil steht ersichtlich vor dem Hintergrund einer durch die Schwurgerichtskammer als nicht hinreichend angesehenen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
König Bellay