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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 7 W (pat) 53/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 53/99 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 53/99 Verkündet am 24. Januar 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 30 357
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen das Patent 43 30 357 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum Abwischen und Bearbeiten von Flächen,
dessen Erteilung am 19. Oktober 1995 veröffentlicht worden ist, haben
I F… in W… und II W… mbH in B…
Einspruch erhoben. Nach Prüfung der Einsprüche hat die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 08. Juli 1999 das Patent 43 30 357 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 05. Oktober 2000 eingegangenen Unterlagen gemäss Hauptantrag,
hilfsweise mit den zum gleichen Zeitpunkt eingegangenen Unterlagen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, jeweils ergänzt durch die Zeichnungen gemäß Patentschrift 43 30 357.
Die Einsprechenden I und II beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung ist die deutsche Gebrauchsmusterschrift 85 21 403 abgehandelt worden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:
Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum Abwischen oder Bearbeiten von Flächen mit einem Kernelement, welches auf mindestens einer Teilfläche ein flächenförmiges Bearbeitungselement aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Kernelement aus saugfähigem Material besteht und das Bearbeitungselement wasserdurchlässig ist, daß das Bearbeitungselement über mindestens ein Flächenreißverschlußelement an dem Kernelement auswechselbar so befestigt ist, daß Flüssigkeit durch das Bearbeitungselement vom Kernelement aufsaugbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach den Hauptantrag dadurch, daß diesem der Halbsatz "wobei an mindestens zwei Flächen des Kernelements Bearbeitungselemente vorgesehen sind" hinzugefügt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, daß diesem der Satz "daß die Flächenreißverschlußelemente partiell oder ganzflächig auf mindestens zwei Flächen des Kernelementes vorgesehen sind" hinzugefügt ist. Gemäß Beschreibung Spalte 2, Zeilen 16 bis 25 liegt gemäß allen Anträgen die Aufgabe vor, eine Vorrichtung der im Oberbegriff des jeweiligen Patentanspruchs 1 genannten Art derart auszugestalten, daß sie in vorteilhafter Weise für die Bearbeitung von Oberflächen mit Flüssigkeiten und Wasser oder zusammen mit diesen und weiteren Stoffen geeignet ist, daß auf einfache Weise das Bearbeitungselement austauschbar ist oder beispielsweise nach einer Reinigung wieder befestigbar ist und nach dem Verbrauch eines Bearbeitungselements der zu entsorgende Müll reduziert wird. Die Patentansprüche 2 bis 17 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw 2 bis 16 nach Hilfsantrag 2 bzw 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum Aufwischen oder Bearbeiten von Flächen gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Patentgegenstand nach Hauptantrag bzw den Hilfsanträgen 1 bis 3 stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu. In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 85 21 403 ist ein Scheuerschwamm mit einem Schwammkörper beschrieben, der mit einem Klettenhaftverschluß beschichtet ist, auf dem ein saugfähiges Material auswechselbar aufgesetzt ist (vgl Patentanspruch 5). Für dieses saugfähige Material, für das der eigentliche Schwammkörper als Wasserspeicher dient, kann auch zum Beseitigen leichter Verschmutzungen verwendet werden (vgl S 5, Abs 2). Somit ist eine Vorrichtung bekannt, zum Abwischen von Flächen mit einem Kernelement (dem eigentlichen Schwammkörper), welches mit mindestens einer Teilfläche ein flächenförmiges Bearbeitungselement (das saugfähige Material) aufweist, bei dem das Kernelement aus saugfähigem Material besteht und das Bearbeitungselement wasserdurchlässig ist. Das Bearbeitungselement ist über mindestens ein Flächenreißverschlußelement an dem Kernelement auswechselbar so befestigt, daß Flüssigkeit durch das Bearbeitungselement vom Kernelement aufsaugbar ist. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw nach den Hilfsanträgen 2 und 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 dadurch, daß die Flächenreißverschlußelemente partiell oder ganzflächig an mindestens zwei Flächen des Kernelementes vorgesehen sind. Denn der Zusatz nach Hilfsantrag 1, daß an mindestens zwei Flächen des Kernelements Bearbeitungselemente vorgesehen sind, bedeutet zusammen mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs nichts anderes, als dass die Flächenreißverschlußelemente ganzflächig an mindestens zwei Flächen des Kernelementes vorgesehen sind. Auch dieses Merkmal ist aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 85 21 403 bekannt, denn in Anspruch 2 ist angegeben, daß das saugfähige Material beidseitig (am Schwammkörper) angeordnet ist. Da der Anspruch 5 auf den Anspruch 2 rückbezogen ist, ergibt sich zwangsläufig, daß der Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters auch einen Schwammkörper umfaßt, an dem über ein Flächenreißverschlußelement beidseitig ein saugfähiges Material befestigbar ist. Somit sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht rechtsbeständig.
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht, daß die zahlreichen Unteransprüche Merkmale enthielten, die die Patentfähigkeit stützen könnten.
Die Patentansprüche 2 bis 17 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw 2 bis 16 nach Hilfsantrag 2 bzw 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Vorrichtung nach dem jeweiligen Patentanspruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns liegen und deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig sind.
Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf
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