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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.02.2010 - 19 W (pat) 62/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 62/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 62/06 Verkündet am 22. Februar 2010 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 39 703 . 8 - 32
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 1. September 1998 eingereichte Anmeldung 198 33 703.8-32 durch Beschluss vom 17. Juli 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat beantragt den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 2. Oktober 2002, sowie ursprüngliche Beschreibung und Zeichnungen.
Auf einen verfahrensleitenden Hinweis des Berichterstatters hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 mitgeteilt, dass zu der mündlichen Verhandlung niemand kommen werde und hat im Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Schaltungsanordnung zur Erzeugung mehrerer hoher Gleichspannungen (U17, U22) aus einer niedrigen Gleichspannung (UB), insbesondere für die Zündung und Energieversorgung einer Hochdruck-Gasentladungslampe in einem Kraftfahrzeug, umfassend einen ersten Kondensator (17) zur Erzeugung einer ersten hohen Gleichspannung (U17) und einen zweiten Kondensator (22) zur Erzeugung einer zweiten hohen Gleichspannung (U22) dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltungsanordnung einen Vergleicher (23) aufweist, der die erste hohe Gleichspannung (U17) mit einer vorgebbaren Vergleichsspannung vergleicht und der die Erzeugung der zweiten hohen Gleichspannung (U22) erst dann freigibt, wenn die erste hohe Gleichspannung (U17) die Vergleichsspannung überschritten hat."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie aus dem Beschluss der Prüfungsstelle im Einzelnen hervorgeht, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dem schließt sich der Senat an. Auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BGH, GRUR 1993, Seiten 896, 897 "Leistungshalbleiter").
Die Ausführungen in dem Beschwerdeschriftsatz konnten den Senat nicht überzeugen. Sie beziehen sich auf den speziellen Fall einer Spannungsversorgung für eine Gasentladungslampe, bei der die Ladevorgänge der Kondensatoren 30 und 32 so gesteuert und aufeinander abgestimmt werden, dass ein minimaler Betriebsspannungswert zum Aufrechterhalten des gezündeten Lichtbogens unterbrechungsfrei aufrechterhalten wird. Nach Anspruch 1 geht es jedoch nur um den Vergleich zweier über Kondensatoren erzeugter Spannungen und die Freigabe der zweiten Spannung. Der Anspruch 1 ist nicht auf die Aufrechterhaltung eines Lichtbogens oder die Lösung der dabei auftretenden Probleme sowie den Ablauf der Ladevorgänge für die beiden Kondensatoren beschränkt. Deshalb können darauf beruhende Überlegungen auch nicht die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 stützen. Abgesehen davon stünden einer Patenterteilung insoweit eine ganze Reihe offener, insbesondere die ursprüngliche Offenbarung sowie die hinreichend deutliche und klare Fassung der Patentansprüche betreffende Fragen entgegen (vgl. den mit der Ladung zugestellten verfahrensleitenden Hinweis des Berichterstatters), zu deren Klärung sich die Anmelderin weder schriftlich noch mündlich geäußert hat.
Bertl Kirschneck J. Müller
prö