BVerwG
16. März 2011
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BVerwG
11. Oktober 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2012 - 9 A 9/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 9/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.