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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 AV 10/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 AV 10/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 28.08.2002; OVG 27 V 593/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als Fachsenat gemäß § 189 VwGO am 30. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2002 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Überprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein selbständiges Zwischenverfahren mit eigenem Streitgegenstand, so dass nach den §§ 154 ff. VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Für die Zurücknahme einer Beschwerde werden keine Gerichtskosten erhoben.