BGH
14. November 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - 2 ARs 297/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 297/06 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht München) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO bereits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurückgewiesen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veranlasst wäre.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl
Vorinstanz
Az.: 823 Ds 236 Js 233729/05 Amtsgericht München Az.: 3 StVK F 212/213/06 Landgericht Essen Az.: 3089 VRs 53274/05 Amtsgericht Mainz