BGH
2. Oktober 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 546/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 546/16 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 27. September 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, wobei die Kosten wie folgt zu tragen sind:
Klägerin zu 1: 30 % Klägerin zu 2: 30 % Klägerin zu 3: 40 %
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Unterschrift
von Pentz Wellner Offenloch
Roloff Müller
Vorinstanz
LG Koblenz; 25.09.2015; 13 O 4/14 / OLG Koblenz; 15.11.2016; 4 U 1151/15