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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 14 W (pat) 17/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 17/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 107 219.2
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und des Richters Schell, des Richters Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2020:290920B14Wpat17.17.0 beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2017 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 107 219 erteilt.
Bezeichnung: "Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines Trinkgefäßes"
Anmeldetag: 19. April 2016
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 02. September 2020 Beschreibung Seiten 1, 2, 2a u. 6 vom 02. September 2020 Beschreibung Seiten 3 bis 5 und 7 bis 16 vom 18. April 2016 Figuren 1 bis 5 vom 18. April 2016.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 107 219.2 mit der Bezeichnung "Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines Trinkgefäßes"
auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 12 vom 18. April 2016 zurückgewiesen. Im Vorfeld der Zurückweisung war eine auf den Bescheid der Prüfungsstelle vom 12. Dezember 2016 erfolgte Eingabe der Anmelderin vom 19. April 2017 mit einem Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nicht zur Akte des Deutschen Patent- und Markenamts gelangt und der Prüfungsstelle daher nicht bekannt.
Der Zurückweisungsbeschluss verweist auf den Bescheid vom 12. Dezember 2016, wonach er im Wesentlichen damit begründet ist, dass der Anmeldegegenstand von der Kombination der Druckschriften
D1 US 2011/ 0 121 020 A1 (anmelderseitig genannt), D2 DE 31 43 953 A1 und D3 EP 0 596 433 A1
nahegelegt sei. Ausgehend von der in der Anmeldung selbst genannten D1 würde die mit Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung ausschließlich ein Konstruktionsprinzip anwenden, welches im Bereich der Dosierspender für scheibenförmige beziehungsweise tablettenförmige Produkte einschlägig bekannt sei, wie z. B. aus D2 und D3 zu entnehmen wäre.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie zuletzt mit Schriftsatz vom 02. September 2020 ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 weiterverfolgt, die dem Hilfsantrag vom 19. April 2017 entsprechen. Der Patentanspruch 1 lautet:
Die Anmelderin beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 02. September 2020 sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 24. Juli 2017 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 vom 02. September 2020 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die Patentansprüche 1 bis 11 leiten sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 12 her, unter Aufnahme des ursprünglichen Patentanspruchs 9 in den ursprünglichen Patentanspruch 1. Sie sind somit nicht zu beanstanden.
3. Um eindeutig feststellen zu können, was mit dem geltenden Anspruch 1 tatsächlich unter Schutz gestellt werden soll, ist der Anspruch aus der Sicht des Fachmanns, vorliegend eines Ingenieurs der Fachrichtung Brau- und Getränketechnologie (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Schankanlagenausstattungen, der in Bezug auf die Handhabung von abzugebenden scheibenförmigen Verschlusselementen einen Techniker zu Rate zieht, der in der Konstruktion von mechanischen Abgabevorrichtungen erfahren ist, unter Heranziehung der Beschreibung auszulegen.
Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
M1 Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung M2 im Boden eines oben offenen Trinkgefäßes, M3 mit einem Magazin, das Verschlüsse für die Befüllöffnung enthält M4 mit einer Entleerungsvorrichtung M4 a mit der die Verschlüsse einzeln aus dem Magazin entladen werden M4 b und mit dem Trinkgefäß, das mit einer oberen Öffnung unter der Entleerungsvorrichtung und mit Kontakt zur Entleerungsvorrichtung angeordnet ist, so dass die Entleerungsvorrichtung mit dem Trinkgefäß bewegbar ist, so dass die Entleerungsvorrichtung einen einzelnen Verschluss aus dem Magazin entlädt, der dann in das unter der Entleerungsvorrichtung angeordnete Trinkgefäß fällt, M4 c wobei die Entleerungsvorrichtung unten eine Positioniereinrichtung aufweist, die das Trinkgefäß in Bezug zu einer Auswurföffnung der Entleerungsvorrichtung so positioniert, dass sich die Befüllöffnung im Boden des Trinkgefäßes unter der Auswurföffnung befindet.
3.1 Das Merkmal M4 b bedarf hinsichtlich "so dass die Entleerungsvorrichtung mit dem Trinkgefäß bewegbar ist" einer Auslegung. Hierunter kann einerseits verstanden werden, dass sowohl die Entleerungsvorrichtung als auch das Trinkgefäß bewegbar sind, oder andererseits dass das Trinkgefäß die Entleerungsvorrichtung bewegt, wobei auch das Wort "bewegt" in Zusammenhang mit der Beschreibung einer Auslegung bedarf:
Gemäß S.2 Ze. 30 bis S.2a Ze. 4 der geltenden Beschreibung lässt sich z.B. "durch Bewegen des Trinkgefäßes von Hand die Entleerungsvorrichtung antreiben bzw. bewegen, so dass sie einen Verschluss aus dem Magazin entlädt". Damit ergibt sich, dass zunächst nur das Trinkgefäß bewegt werden soll, und durch diese Bewegung wird die Entleerungsvorrichtung zur Entladung angetrieben. Eine zwingende Änderung der Position der Entleerungsvorrichtung ist nicht vorgegeben. Das "Bewegen" kann auch alleine im Vorgang des Entladens eines scheibenförmigen Elements liegen. Dabei wird es gemäß der Beschreibung als Möglichkeit angesehen, "die Anordnung ausschließlich durch Bewegen des Trinkgefäßes zu bedienen, wodurch eine einfache Einhandbedienung möglich ist" (vgl. geltende Beschreibung S.3 Ze. 1-3). Allerdings ist diesem Merkmal nicht zu entnehmen, dass die Entleerungsvorrichtung ausschließlich mit dem Trinkgefäß bewegbar sein muss. Es wird weiter noch darauf hingewiesen, dass die Entleerungsvorrichtung auch einen Entladeschieber aufweisen kann, "der bei einer Verschiebung aus einer Grundstellung in eine Auswurfstellung einen Verschluss aus dem Magazin entlädt und aus der Auswurföffnung fallen lässt" (vgl. gelt. Anspruch 3 und gelt. Beschr. S.3 Ze. 22-25). Gemäß Seite 9 der geltenden Beschreibung "wird der Entladeschieber 7 mit dem Trinkgefäß 4 verschoben, was auch als bewegen der Entleerungsvorrichtung 6 aufgefasst werden kann" (vgl. gelt. Beschr. S.9 Ze. 25-26). Dies bedeutet, dass die Entleerungsvorrichtung auch über einen Entladeschieber entleert werden kann, der mit dem Trinkgefäß verschoben werden kann. Auch in diesem Fall ist diesem Merkmal nicht zu entnehmen, dass die Entleerungsvorrichtung ausschließlich mit dem Trinkgefäß bewegbar sein muss. Zusammenfassend versteht der Fachmann somit die Formulierung "so dass die Entleerungsvorrichtung mit dem Trinkgefäß bewegbar ist" derart, dass sowohl das Trinkgefäß als auch die Entleerungsvorrichtung einzeln bewegbar sind, das Trinkgefäß die Entleerungsvorrichtung aber auch mitbewegen kann.
3.2 Auch das Merkmal M4 c mit der Positioniereinrichtung 18 bedarf einer Auslegung, da das Wort alleine offen lässt, ob es sich z.B. um eine automatische Steuerung oder um ein räumlich-körperliches Ausgestaltungsmerkmal handeln soll und wie dieses ausgestaltet sein soll. Gemäß der geltenden Beschreibung S.10/11 Brückenabsatz "bildet der Mitnehmer 15 zugleich eine Positioniereinrichtung 18, die das Trinkgefäß 4 in der Verschieberichtung des Entladeschiebers 7 so positioniert, dass sich die Befüllöffnung 2 im Boden 3 des Trinkgefäßes 4 senkrecht unter der Auswurföffnung 12 befindet" (vgl. gelt. Beschr. S.10 Ze. 24-27 i.V.m. Figur 1 bis 5). Darüber hinaus kann sich der Mitnehmer 15 zusätzlich auch "ein Stück weit in einer Umfangsrichtung des oberen Randes 14 des Trinkgefäßes 4" erstrecken, "so dass er als Positioniereinrichtung 18 das Trinkgefäß 4 auch quer zur Verschieberichtung des Entladeschiebers 7 und damit unter der Auswurföffnung 12 positioniert (vgl. gelt. Beschr. S.10 Ze. 27 bis S.11 Ze. 1). Gemäß S. 14/15 Brückenabsatz wird zum Entladen eines Verschlusses 8 aus dem Magazin 5 "der Entladeschieber 7 mit dem unten an ihn gehaltenen Trinkgefäß 4 zu einer Seite verschoben. Dabei liegt der Rand 14 der oberen Öffnung des Trinkgefäßes 14 an dem Mitnehmer 15 und der Positioniereinrichtung 18 des Entladeschieber 7 an" (vgl. gelt. Beschr. S. 14 Ze. 28 bis S. 15 Ze. 1). Das bedeutet, dass die Positioniereinrichtung 18 im Sinne eines Anschlags zu verstehen ist, an dem das Trinkgefäß anliegt, um einen Entladeschieber in eine Entladeposition zum Entladen eines Verschlusses und eine Auswurfposition zum Auswerfen des Verschlusses durch eine Auswurföffnung zu verschieben.
4. Die Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines Trinkgefäßes nach Patentanspruch 1 ist neu.
Die Neuheit wurde im Prüfungsverfahren nicht thematisiert und ist auch aus Sicht des Senats gegeben, da in keinem der Dokumente D1 bis D3 eine Anordnung mit den Merkmalen M1 bis M4c beschrieben wird, die sowohl die Befüllung von oben offenen Trinkgefäßen vom Boden des Trinkgefäßes aus betrifft als auch eine Entleerungsvorrichtung mit einem Magazin für die Verschlüsse der Befüllöffnung aufweist.
5. Die Anordnung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine effiziente Bestückung von Trinkgefäßen (z.B. Trinkglas oder Becher) in großer Zahl mit einer Scheibe oder allgemein einem Verschluss auf einer Befüllöffnung im Boden der oben offenen Trinkgefäße ermöglicht (vgl. auch gelt. Beschr. S. 2 Ze. 3-6 u. S. 2a Ze. 20 - S.3 Ze. 1). Zur Lösung dieser Aufgabe ist der Fachmann von D1 ausgegangen, weil D1 eine Anordnung zur Befüllung vom Boden aus eines oben offenen Trinkgefäßes zu entnehmen ist, wobei die Befüllöffnung im Boden mit einem scheibenförmigen Element verschlossen wird, was unter die Merkmale M1 und M2 fällt (vgl. D1 Abs. [0002], [0003], [0005], [0052], [0060], [0062], und [0069]). Nach D1 kann durch die Befüllung vom Boden des Gefäßes aus zum einen eine Schaumbildung bei kohlensäurehaltigen Getränken unterdrückt werden, zum anderen allgemein das Handling beim Befüllen erleichtert werden (vgl. D1 Abs. [0002], [0003] und [0005]).
D1 betrifft somit ebenfalls ein anmeldungsgemäßes Trinkgefäß. Nach D1 ist der Verschluss zum Verschließen der Befüllöffnung bereits vorhanden, während die Bereitstellung des Verschlusses selbst nicht explizit erwähnt wird.
Um nun eine Lösung zur effizienten Bestückung der Trinkgefäße mit entsprechenden Verschlüssen zu finden, bezieht der Fachmann in seine Überlegungen auch solchen gattungsfremden Stand der Technik mit ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren können (vgl. BGH GRUR 2010, 992, Rn. 33 - Ziehmaschinenzugeinheit II). Damit schaut sich der Fachmann allgemein auf den Gebieten um, die sich mit der Bestückung von Gefäßen mit scheibenförmigen Elementen befassen, und wird in der Verpackungstechnik fündig. Denn Abgabevorrichtungen zu kontrollierten Abgabe scheibenförmiger Elemente finden in der Verpackungstechnik vielfachen Einsatz.
So beschäftigt sich D2 mit einem Dosierspender zur Vermeidung von Hautkontakt mit tablettenförmigen Produkten im Haushaltsbereich für Pflege-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel in Tablettenform, wobei die Tabletten einen größeren Durchmesser aufweisen können als üblicherweise z.B. in der Medizin gebräuchlich ist (vgl. D2 S.4 Ze. 2-14). Ein weiterer Vorteil des Dosierspenders besteht nach D2
darin, dass ein Brechen einer solchen Tablette aus einer Durchdrückpackung mit der Folge von schädlicher Staubentwicklung verhindert werden kann (vgl. D2 S.4 Ze. 17-21). Gemäß D2 werden die Tabletten in einem Vorratsbehälter 3 aufgestapelt, dessen Bodenöffnung 6 mit einem Basiselement 1 gekoppelt wird, das einen translatorisch hin- und her-beweglich gelagerten Dosierschieber 2 aufweist (vgl. D2 S.7 Ze. 20 u. 25-28 sowie S.8 Ze. 14-17 i.V.m. Fig. 1 u. 3). Der Dosierschieber gemäß D2 ist dabei mit dem unter Kap. 3.1 beschriebenen Entladeschieber vergleichbar. D2 ist somit entsprechend geltendem Anspruch 1 ein Magazin (Merkmal M3) zu entnehmen, das einen Stapel scheibenförmiger Elemente enthält, die einzeln aus dem Magazin entladen werden können (Merkmal M4 und M4 a). Merkmal M4 b ist D2 zwar nicht zu entnehmen, doch da die Tabletten durch eine Auswurföffnung 14 ausgeworfen werden (vgl. D2 S. 8 Ze. 1-4 u. 14-17 i.V.m. Fig. 3), ergibt es sich in naheliegender Weise, ein oben offenes Gefäß darunter anzuordnen, um die jeweils ausgeworfene Tablette aufzufangen. Damit offenbart die D2 zwar die Merkmale M3 bis M4b, eine Positioniereinrichtung gemäß Merkmal M4c ist D2 jedoch weder zu entnehmen, noch gibt die D2 Hinweise darauf, da eine solche nicht thematisiert wird.
D3 ist ein Dosierspender für scheibenförmige Produkte wie z.B. Filter oder Membranen zu entnehmen, die aus einem Magazin 12 mit Hilfe einer Entleerungsvorrichtung 26 entladen werden, wobei die Entleerungsvorrichtung mit einem Schieber 32 bewegt werden kann (vgl. D3 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 3/4 Brückenabsatz, Sp. 4 Ze. 13-26 u. Fig. 2). Der Schieber weist eine Öffnung 28 auf, in die die scheibenförmigen Produkte einzeln aus der Auswurföffnung 30 entladen werden können (vgl. D3 Sp. 3 Ze. 11-24 i.V.m. Fig. 1 u.2). Unterhalb der Öffnung 28 befindet sich ein oben offenes Gefäß, in dessen Öffnung das scheibenförmige Produkt entlassen wird (vgl. D3 Sp. 3 Ze. 37-40 i.V.m. Fig. 2). Ein Kontakt des Gefäßes mit der Entleerungsvorrichtung ist dabei eine selbstverständliche Maßnahme. Damit sind D3 zwar die Merkmale M4, M4 a und M4 b zu entnehmen, es fehlt aber auch hier
die Positioniereinrichtung gemäß Merkmal M4c, sodass auch die D3 dem Fachmann keine Anregung bzgl. einer Positioniereinrichtung gibt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich damit in naheliegender Weise weder aus einer der genannten Druckschriften allein, noch aus deren Zusammenschau. Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.
6. Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
7. Da der ursprüngliche Antrag der Anmelderin auf mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 02. September 2020 zurückgenommen wurde und im Sinne des geltenden Hauptantrags entschieden werden konnte, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
8. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da dies der Billigkeit entspricht (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, §80, Rn. 113 u. 114). Denn die Erteilung erfolgt auf Grundlage der Patentansprüche des Hilfsantrags vom 19. April 2017, der im Vorfeld der Zurückweisung vom 24. Juli 2017 nicht zur Akte des Deutschen Patent- und Markenamts gelangt und daher der Prüfungsstelle nicht bekannt war.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw Schell Jäger Philipps
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