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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.10.2004 - 30 W (pat) 101/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 101/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 398 14 328
BPatG 152 10.99 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 328 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 gegen die Eintragung der Marke 398 14 328 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 31. Januar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 14 328 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auf, § 269 Rdn 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb
Hu