BGH
23. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - III ZR 154/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 154/05 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 35.279 EUR
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Kläger, das Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausführungen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts dafür, dass es diesen Klagevortrag anschließend nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Klägern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu überprüfen hatte; dazu gehörten insbesondere nicht die jetzt nachträglich überreichten schriftlichen Sachverständigengutachten und Protokolle über Zeugenvernehmungen (s. etwa Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Unterschrift
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 06.10.2004; 5 O 27/00 / OLG Düsseldorf; 21.06.2005; I-21 U 171/04