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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.03.2000 - 6 W (pat) 24/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 24/98 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 24/98 Verkündet am 2. März 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 36 159
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A
Die Erteilung des Patents auf die am 20. Oktober 1992 eingereichte Patentanmeldung ist am 4. Mai 1995 veröffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton dichter, Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform (1, 31) für Serienteile, insbesondere für Spannbeton-Weichenschwellen, bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der Platzhalter aus einer mindestens zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der ein erstes Teil (2, 28, 30, 37) an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element (22, 27, 32, 35) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer Vielkant-Bolzenmutter (23) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer Innenseite (7) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar ist."
Zur Fassung der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluß vom 9. Februar 1998 widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Patentinhaberin im wesentlichen folgendes vor:
Der Platzhalter nach dem erteilten Anspruch 1 sei ein im Vergleich zu den bekannten Platzhaltern für Schienenbefestigungsbolzen billig herzustellender Massenartikel. Gegenüber dem aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalter, dem nächstkommenden Stand der Technik, sei der erfindungsgemäße Platzhalter in mehreren Punkten sowohl hinsichtlich seiner Herstellung wie auch seiner Handhabung vereinfacht und weise demzufolge eine insgesamt optimierte Ausgestaltung auf. Die DE 30 39 931 C2 betreffe keinen Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen, sondern einen Dübel für Schienenbefestigungsschrauben. Der Dübel gemäß der DE 30 39 931 C2 sei ferner für den Einsatz bei Gleisschwellen außerhalb von Weichen gedacht. Der Fachmann, der sich mit Platzhaltern für Schienenbefestigungsbolzen bei Weichenschwellen befasse, werde daher den Dübel nach der DE 30 39 931 C2 außer acht lassen. Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom 9. Februar 1998 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, 3 Seiten Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2, 3 Seiten Beschreibung, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende vertritt unter anderem die Auffassung, daß das Patent sowohl in der erteilten Fassung wie auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 im Hinblick auf die DE 33 39 710 C2 und die DE 30 39 931 C2 keinen Bestand haben könne.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet:
"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element (27) aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar ist."
Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet:
"Platzhalter in Spannbeton-Weichenschwellen für einen Schienenbefestigungsbolzen mit temporärer, gegen Eindringen von Beton dichter Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform (1, 31), bei dem ein mit zentraler Bohrung (11) versehenes erstes Einbauteil (2) mittels eines eine die Position des Einbauteiles bestimmende Lochung (12) in einen Schalungsboden und diese Bohrung temporär durchsetzenden Verbindungsmittels von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist, wobei der Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht, von der ein erstes Teil (2, 28) an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element (27), das als Verlängerung des ersten Teiles (28), umfassend eine äußere Ringkerbe (26) und eine daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase (27) trapezförmigen Querschnittes, ausgebildet ist, aufweist, an ihrer gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung (6) zur Aufnahme einer Vielkant-Bolzenmutter (15) angeordnet ist, die Aufweitung an ihrer Innenseite (7) und mindestens teilweise an ihrer Außenseite (8) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet und ein zweites Teil (3) über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar ist."
Hinsichtlich der übrigen zu den (Hilfsanträgen 1 und 2 eingereichten Unterlagen) sowie weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I. Hauptantrag
1. Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Der mit ihm beanspruchte Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen ist unbestritten neu; er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein im Gleisbau tätiger Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauwesen mit mehrjähriger Erfahrung anzusehen.
2. Aus der DE 33 39 710 C2 ergibt sich unter Berücksichtigung der für Weichenschwellen als üblich zu unterstellenden Schalungsverhältnisse ein Platzhalter für einen Schienenbefestigungsbolzen mit folgenden mit dem Anspruch 1 übereinstimmenden Merkmalen: - Eine temporäre, gegen Eindringen von Beton dichte Befestigung eines teils verlorenen Einbauteiles in einer Schalungsform für Spannbeton-Weichenschwellen (Anspruch 1), - der Platzhalter (vgl Fig 2) besteht aus einer mindestens zweiteiligen Kunststoffhülse (Hülse 5 und Kunststoffkappe 13), von der das erste Teil (Hülse 5), das dem Schalungsboden zugewandt ist, eine zentrale Bohrung aufweist und an seiner dem Schalungsboden gegenüberliegenden Seite eine Aufweitung zur Aufnahme einer Vielkant-Bolzenmutter (Mutter 10) aufweist, und das zweite Teil (Kunststoffkappe 13) mit der Aufweitung des ersten Teils gegenseitig eingreifend zusammenwirkt, - das erste Teil ist an einer Lochung im Schalungsboden positioniert (ergibt sich aus Fig 1).
Somit unterscheidet sich der Platzhalter nach dem Anspruch 1 von dem Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 durch folgende zwei Merkmalsgruppen:
1. Die Positionierung des ersten Teils im Schalungsboden erfolgt durch ein diesen temporär durchsetzendes Verbindungsmittel, das von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist und an der dem Schalungsboden zugewandten Seite ein abscherbares Element aufweist.
2. Die Aufweitung des ersten Teils ist an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet, und das zweite Teil ist über die Aufweitung des ersten Teils stülpbar.
Hierbei betrifft die erste Merkmalsgruppe die temporäre Festlegung des Platzhalters an dem Schalungsboden ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden zugewandter Seite und die zweite Merkmalsgruppe die abgedeckelte Verdrehsicherung der Mutter im Platzhalter ausschließlich auf dessen dem Schalungsboden abgewandter Seite. Es ist offensichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, daß sich die unter 1. und 2. genannten Merkmale irgendwie gegenseitig beeinflussen, fördern oder ergänzen. Ein irgendwie gearteter synergetischer Effekt in Richtung auf einen gemeinsamen technischen Gesamterfolg ist durch die mit unterschiedlichen Zielrichtungen und an unterschiedlichen Stellen erfolgte jeweilige Ausbildung der beiden Endbereiche des Platzhalters nicht gegeben. Aus dieser Polarität ergibt sich die Konsequenz, daß der Fachmann die Fortentwicklung eines solchen Platzhalters entsprechend den nach unterschiedlichen Zielrichtungen ausgebildeten beiden Enden in zwei voneinander getrennten Gedankengängen betreibt. Demgemäß kann er bei seiner Entwicklungsarbeit nicht umhin, die Befestigung von mit Platzhaltern ähnlichen Elementen am Schalungsboden für Spannbetonschwellen in Betracht zu ziehen. Die Befestigung eines solchen vergleichbaren Elements ist Gegenstand der DE 30 39 931 C2.
Durch diese DE 30 39 931 C2 ist ein Dübel für die Befestigung von Schienen auf Spannbetonschwellen bekannt, der schon in gleicher Weise an dem Schalungsboden befestigt wird wie jetzt der Platzhalter nach dem Anspruch 1. Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, daß der - mit dem Platzhalter gleichzusetzende - Dübelkörper 2 mittels einer Lochung 16 im Schalungsboden 10 positionierbar ist und mittels eines die Bohrung 16 im Schalungsboden 10 temporär durchsetzenden Verbindungsmittels (zylindrischer Ansatz 6) von der Innenseite der Schalungsform her befestigbar ist. Weiter weist der Dübel 1 an der dem Schalungsboden 10 zugewandten Seite ein abscherbares Element auf (vgl die Sollbruchstelle 7 iVm Sp 3, Z 24 bis 29). In Kenntnis dieses Stands der Technik erhält der Fachmann die Anregung, mit dem Platzhalter entsprechend der DE 33 39 710 C2 ähnlich zu verfahren, zumal er aus dieser DE 33 39 710 C2 sowieso keine definitive Anweisung erhält, wie die Befestigung des Platzhalters am Schalungsboden erfolgen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dübel entsprechend der DE 30 39 931 C2 eventuell nur für Gleisschwellen außerhalb der Weiche gedacht ist, denn der hier in Rede stehende Fachmann befaßt sich mit der Befestigung von Schienen sowohl auf Gleis- wie auf Weichenschwellen und wird folglich bei der Weiterentwicklung eines Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 die DE 30 39 931 C2 nicht aus seinen Überlegungen ausschließen, zumal es in beiden Fällen darauf ankommt, daß die Schienenbefestigungsbolzen die vorgeschriebene Lage exakt einnehmen.
Die zweite Merkmalsgruppe betrifft lediglich eine nicht erfinderische konstruktive Abwandlung des aus der DE 33 39 710 C2 bekannten Platzhalters an seinem dem Schalungsboden abgewandten Ende. Während dort die Kappe 13 an ihrer Innenseite komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausgebildet ist (vgl Fig 2 iVm Sp 2, Z 15, 16) und die Aufweitung 7 über die Kappe 13 stülpbar ist, wurde gemäß dem Anspruch 1 einfach die hierzu umgekehrte Anordnung gewählt: Die Innenseite der Aufweitung ist komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter, und die Kappe ist über die Aufweitung gestülpt. Diese Umkehrung stellt für den Fachmann lediglich eine in seinem Gutdünken einfache handwerkliche Maßnahme dar. Daß es irgendwelche Probleme bei der Realisation dieser Maßnahme geben könnte, wurde von der Patentinhaberin nicht vorgetragen.
Somit gelangt der Fachmann durch einfache Übernahme der aus der DE 30 39 931 C2 bekannten Befestigung eines Dübels auf die nicht näher angegebene Befestigung des Platzhalters nach der DE 33 39 710 C2 sowie durch einfache Vertauschung der einander überstülpenden Teile im Bereich der Bolzenmutter zum Gegenstand des Anspruchs 1. Aus diesem Grund kann auch der von der Patentinhaberin geltend gemachte Gesichtspunkt, daß es sich bei dem beanspruchten Platzhalter um einen Massenartikel handle, nicht greifen. Beim Argument "Massenartikel" kann es sich allenfalls um eine Hilfsüberlegung handeln; eindeutig fehlende erfinderische Tätigkeit kann eine solche jedoch nicht ins Gegenteil umkehren.
Der erteilte Anspruch 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die weiteren Ansprüche 2 bis 10.
II. Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist ebenfalls zulässig. Er unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, daß
a) der Platzhalter auf eine Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen eingeschränkt ist, b) der Platzhalter aus einer zweiteiligen Kunststoffhülse besteht (anstatt einer "mindestens zweiteiligen" Kunststoffhülse) und c) die Aufweitung (6) mindestens teilweise an der Außenseite (8) komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter (15) ausgebildet ist.
Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit des Platzhalters nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht begründen. Es bedarf für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, den ebenfalls für die Verwendung in Spannbeton-Weichenschwellen ausgebildeten Platzhalter nach der DE 33 39 710 C2 im Bedarfsfall als einteilige Kunststoffhülse mit Kappe auszubilden. Dies umso mehr, als sich eine zweiteilige Hülse nur aus den Zeichnungsfiguren der DE 33 39 710 C2 ergibt, während im Anspruch 1 und in der Beschreibung nur immer von der Hülse in der Einzahl die Rede ist. Ferner bietet es sich für den Fachmann an, wenn er schon die Innenseite der Aufweitung komplementär zur äußeren Form der Bolzenmutter ausbildet, zur verdrehsicheren Verankerung der Hülse zugleich auch deren Außenseite mindestens teilweise der äußeren Form der Bolzenmutter anzupassen. Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unterschiedlichen Ausgestaltungen können deshalb die Patentfähigkeit des beanspruchten Platzhalters nicht begründen. Mit dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 fallen auch die Unteransprüche 2 und 3.
III. Hilfsantrag 2
Auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er unterscheidet sich von dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 dadurch, daß das abscherbare Element (27) "als Verlängerung des ersten Teils (28), umfassend eine äußere Ringkerbe (26) und eine daran sich anschließende rotationssymmetrische Nase trapezförmigen Querschnitts" ausgebildet ist.
Eine derartige Ausbildung des abscherbaren Elements ist durch die Figur 1 der DE 30 39 931 C2 prinzipiell bekannt, so daß auch die Übertragung dieser Ausbildung auf einen Platzhalter, der im übrigen dem Platzhalter nach dem Hilfsantrag 1 entspricht, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht patentfähig. Mit ihm fällt auch der Unteranspruch 2.
Rübel Riegler Dr. Albrecht Sperling
Cl/Hu