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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 24.02.2026 - 14 W (pat) 2/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 2/22 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 114 639
…
ECLI:DE:BPatG:2026:240226B24Wpat2.22.0 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dr. Münzberg sowie der Richter Dr. Jäger und Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem in der Anhörung vom 10. November 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2015 114 639 mit der Bezeichnung "Räuchermittel und Verwendung desselben" widerrufen.
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die in der erteilten Anspruchsfassung nach Hauptantrag als auch in den Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 und 2 beschriebene Lehre nicht ausführbar sei, da im Streitpatent nicht eindeutig festgelegt werde, welche Raumrichtung die Höhe des patentgemäßen Räuchermittels definiere. Darüber hinaus hat es die Patentabteilung als erwiesen angesehen, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 und 2 nicht neu sei. Als neuheitsschädlichen Stand der Technik hat die Patentabteilung im Zusammenhang mit dem Hauptantrag das Dokument
D2 US 4 099 916 bzw. D29 DE 43 32 550 A1 herangezogen und bei Hilfsantrag 1 auf das Dokument
D11 DE 20 2006 011 729 U1 bzw. D28 DE 10 2004 044 265 A1
verwiesen. Im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2 hat die Patentabteilung ausschließlich auf die Druckschrift D28 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er verfolgt sein Patentbegehren weiterhin mit der erteilten Anspruchsfassung nach Hauptantrag, hilfsweise mit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 vom 23. März 2022 sowie weiter hilfsweise mit der jeweiligen Anspruchsfassung der Hilfsanträge 2 bis 6, jeweils vom 19. Januar 2026.
Die beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 nach Hauptantrag lauten wie folgt: Im Hilfsantrag 1 wurde im Vergleich zum Hauptantrag im Patentanspruch 1 der Disclaimer eingefügt, welcher besagt: "wobei das Räuchermittel nicht kegelförmig ausgeführt ist." Die nachfolgenden Patentansprüche 2 bis 20 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 20.
Im Hilfsantrag 2 wurde die zweite Alternative des erteilten Patentanspruchs 1, wonach die "Höhe (4) gleich dem größten Außendurchmesser (5) desselben ist", gestrichen. Die nachfolgenden Patentansprüche 2 bis 20 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 20.
Im Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 miteinander kombiniert.
Im Hilfsantrag 4 wurden im Vergleich zum Hilfsantrag 2 in den Patentanspruch 1 zusätzlich die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 aufgenommen, dieser nachfolgend gestrichen und die Nummerierung der weiteren Patentansprüche 3 bis 20 wie erteilt angepasst.
Im Hilfsantrag 5 wurden die Merkmale der Hilfsanträge 1 und 4 miteinander kombiniert.
Im Hilfsantrag 6 wurden im Vergleich zum Hilfsantrag 2 in den Patentanspruch 1 zusätzlich die Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch 9 aufgenommen, dieser nachfolgend gestrichen und die Nummerierung der weiteren Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 20 wie erteilt angepasst.
Der Patentinhaber hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre gegeben sei, da die Figuren 1a, 1b und 2a sowie die dazugehörigen Absätze [0082] und [0084] des Streitpatents deutlich und vollständig offenbarten, wie das Verhältnis von Höhe zu Außendurchmesser bei einem patentgemäßen Räuchermittel zu verstehen sei. Die Anordnung des Räuchermittels in verschiedenen Halterungen, wie in den Figuren 6, 8, 9 und 11 des Streitpatents gezeigt, sowie die Stelle des Anzündens am Räuchermittel sei für die dreidimensionale Form des patentgemäßen Räuchermittels dagegen ohne Bedeutung, so dass der Fachmann die patentgemäße Lehre ohne unzumutbare Schwierigkeiten ausführen könne. Die patentgemäßen Gegenstände nach Hauptantrag und den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 6 seien gegenüber dem zitierten Stand der Technik zudem neu. Denn bei einem kugelförmigen Räuchermittel, wie in D2 gezeigt, könne keine Höhe bestimmt werden, sondern ausgehend vom Mittelpunkt der Kugel nur deren Radius. Demzufolge offenbare die Druckschrift D2 kein Räuchermittel mit dem patentgemäßen Größenverhältnis von Höhe zu Außendurchmesser. In D29 würden die darin genannten Räucherkegel lediglich schematisch gezeigt, ohne deren geometrische Verhältnisse näher zu beschreiben. Nachdem schematische Zeichnungen nicht maßstabsgerecht seien, ergebe sich ein patentgemäßes Räuchermittel selbst bei einem händischen Nachmessen der Zeichnungen daraus nicht unmittelbar und eindeutig. Die Druckschriften D2 und D29 legten ein patentgemäßes Räuchermittel mit einer Höhe, die kleiner bzw. gleich dem größten Außendurchmesser ist, demzufolge auch nicht nahe.
Der Patentinhaber beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 44 vom 10. November 2021 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 114 639 mit der Bezeichnung "Räuchermittel und Verwendung desselben" in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise:
Den Beschluss der Patentabteilung 44 vom 10. November 2021 aufzuheben und das Patent DE 10 2015 114 639 mit der Bezeichnung "Räuchermittel und Verwendung desselben" aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 23. März 2022 bzw. Hilfsanträgen 2 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 19. Januar 2026, jeweils mit Ansprüchen 1 bis 20 (Hilfsanträge 1, 2 und 3), Ansprüchen 1 bis 19 (Hilfsanträge 4, 5 und 6), Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Die Einsprechende geht davon aus, dass erst der Anwender des patentgemäßen Räuchermittels durch die Positionierung des geometrischen Körpers in Bezug zur Vertikalen, die Höhe des Körpers definiere und diese demzufolge als willkürlich anzusehen sei. Nachdem der Fachmann die Höhe des patentgemäßen Räuchermittels somit nicht eindeutig festlegen könne, fehle es der patentgemäßen Lehre folglich an einer ausreichenden Offenbarung. Die Einsprechende erachtet darüber hinaus das in der Figur 8 der Druckschrift D2 als eine an beiden Polen abgeflachte Kugel dargestellte Räuchermittel als neuheitsschädlich, da dessen Höhe in jedem Fall kleiner oder gleich dem größten Außendurchmesser sei. Der patentgemäße Gegenstand beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum einen zeige Dokument D11 in ihrer Form vielfältig gestaltbare Räuchermittel, die aus einzelnen Formen zusammensetzbar seien. Demzufolge liege es für den Fachmann nahe, die einzelnen Formen auch als eigenständige Räuchermittel bereitzustellen. Zum anderen seien dem Fachmann aus Druckschriften, wie der
D9 Internetartikel: https://www.kyarazen.com/pressed-incense-tablets vom 16. Juli 2013
plättchenförmige dreidimensionale Körper aus Räuchermitteln bekannt, die, wie in den Dokumenten D4 DPMA Registerauszug zum Design M9304588-0002, veröffentlicht am 10. Dezember 1993 und D5 DPMA Registerauszug zum Design M9304588-0003, veröffentlicht am 10. Dezember 1993
gezeigt, auch scharfkantige Bereiche aufweisen würden. In Kenntnis dessen seien die Gegenstände im Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 nicht neu bzw. beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie zum Wortlaut der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (§ 73 PatG), sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.
1. Das Streitpatent (veröffentlicht als DE 10 2015 114 639 B4, kurz SP) geht einleitend davon aus, dass die Höhe von Räucherkegeln oder Räucherkerzen etwa das 2- bis 3fache des Basisdurchmessers betrage und diese an der Spitze angezündet würden. Durch ein zunehmendes Verbrennen von der Spitze in Richtung der Bodenfläche würden Duft- und Schwebstoffe freigesetzt. Um den Verbrennungsprozess zu optimieren, ihn zu verlängern oder ein aufeinander folgendes Abbrennen einer Mehrzahl von Räuchermitteln zu ermöglichen seien im Stand der Technik bereits verschiedene Lösungen beschrieben worden. Die DE 43 32 550 B4 (= B4- Schrift der D29) schlage vor, die Räucherkegel mit der Spitze nach unten in entsprechenden Haltern abzubrennen, was den Vorteil habe, dass die Räuchermittel nahezu ohne Rückstand verbrennen würden. Aus der Druckschrift US 4 347 217 A sei es ferner bekannt, Räucherkegel mit einer Bohrung zu versehen und diese auf Draht aufzufädeln, so dass mehrere Räucherkegel fortschreitend abgebrannt werden könnten. In der DE 10 2004 044 265 (= D28) werde vorgesehen, Räuchermittel in Stab- oder Stangenform zu erzeugen, so dass durch Abbrechen von Teilen die Brenndauer ebenfalls eingestellt werden könne. Hergestellt würden die Räuchermittel nach den Angaben im Streitpatent in üblicher Weise aus einer Formmasse, die aus wenigstens einer verbrennbaren Komponente, einer Bindemittelkomponente, Duftstoffe abgebenden Bestandteilen und ggf. Wasser angemischt, in einfache Formen eingefüllt und nach dem Formen getrocknet werde. Bei stabförmigen Räuchermitteln erfolge die Formgebung durch Strangpressen wie in D28 beschrieben (vgl. SP, Abs. [0003 bis 0009]).
2. Ausgehend hiervon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, Räuchermittel bereitzustellen, die andere Formen haben, miteinander kombinierbar sind, in einer Vielzahl bekannter Halter für Räuchermittel abbrennbar und trotz ihrer Vielzahl von Formen kostengünstig herstellbar sind. Außerdem sollen Schritte zu ihrer Erzeugung sowie Verwendungsformen angegeben werden (vgl. SP, Abs. [0010]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch das Räuchermittel des erteilten Patentanspruchs 1 sowie dessen Verwendung entsprechend dem erteilten Patentanspruch 15. Das Räuchermittel nach Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
M1 Räuchermittel (1; 6), M2 das aus einem brennbaren Stoff besteht M3 und aus dem ein dreidimensionaler Körper geformt ist, M4 wobei der dreidimensionale Körper eine Höhe (4) hat, die kleiner oder gleich dem größten Außendurchmesser (5) desselben ist.
4. Mit der Bereitstellung von Räuchermitteln ist in der Praxis ein(e) Chemielaborant(in) oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent/eine pharmazeutischtechnische Assistentin befasst, der/die über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Räuchermitteln verfügt.
5. Eine derart vorgebildete Fachperson versteht die nachfolgenden, patentgemäßen Begriffe aufgrund ihrer allgemeinen Fachkenntnisse wie folgt:
a) Unter dem patentgemäßen Begriff "Höhe" wird allgemein die Erstreckung eines Körpers in vertikaler Richtung verstanden. Die "Höhe" ist demzufolge eine eindimensionale Größe und eine der drei Raumdimensionen. Geometrisch wird die "Höhe" fachüblicher Weise als Abstand eines Objektpunktes von einer Referenzlinie oder -fläche definiert. Für alle physikalischen Objekte, die der Erdanziehung unterliegen, ist die "Höhe" demzufolge der größte lotrechte Abstand eines Körpers von einer Referenzfläche. Eine hiervon abweichende Definition findet sich im Streitpatent nicht, so dass die Fachperson den Begriff "Höhe" in der allgemein üblichen Weise interpretiert. Infolgedessen spielt es keine Rolle, in welcher Weise das patentgemäße Räuchermittel abgebrannt oder wie es in verschiedenen Haltern gelagert wird, da die "Höhe" des patentgemäßen Räuchermittels und somit dessen Geometrie, wenn es ohne weitere Hilfsmittel auf einer Referenzfläche abgestellt bzw. abgelegt wird, davon unabhängig ist.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass die "Höhe" durch den Anwender willkürlich gewählt werden könne, nämlich in Abhängigkeit davon, wie er den geometrischen Körper aus Räuchermittel zum Abbrennen positioniere, kann daher nicht zugestimmt werden.
Der Patentinhaber geht davon aus, dass zur Bestimmung der "Höhe" nach den üblichen mathematischen Tabellen und Tafelwerken keine außerhalb des Körpers liegende Referenzfläche herangezogen werden dürfe, sondern die Referenzfläche aus dem Körper selbst stammen müsse. Dieser Einwand liefert keine Veranlassung dafür, von der zuvor definierten Bedeutung des Begriffes "Höhe" abzuweichen. Denn selbst bei Körpern mit einer vollständig gekrümmten Oberfläche, wie einer Linse oder Kugel, kommt es bei deren hilfsmittelfreier Positionierung im Raum stets zu einem Kontakt mit einer waagrechten Referenzfläche, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Punkt-, Linien- oder Flächenkontakt handelt. Eine schräg verlaufende Referenzfläche kommt dagegen nicht in Betracht, da dreidimensionale Körper hierauf nicht hilfsmittelfrei abgestellt oder abgelegt werden können. In Anbetracht dessen macht es keinen Unterschied, ob die "Höhe" des patentgemäßen Räuchermittels auf den Körper selbst oder auf die Referenzfläche, auf der der Körper abgestellt oder abgelegt wird, bezogen wird.
b) Bei dem patentgemäßen Begriff des "größten Außendurchmessers" geht die Fachperson davon aus, dass es sich hierbei um den größten linearen Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Oberflächenpunkten des geometrischen Körpers handelt, da diese Auslegung in der Figur 1a des Streitpatents eine Stütze findet. Darin wird mit dem Bezugszeichen 5 der größte Außendurchmesser beispielhaft anhand eines kreisförmigen Körpers dargestellt (vgl. SP, Fig. 1a i.V.m. Abs. [0082]). Nachdem das Räuchermittel im erteilten Patentanspruch 1 in allgemeiner Form als dreidimensionaler Körper definiert ist, versteht es sich für die Fachperson darüber hinaus von selbst, dass der Begriff des "größten Außendurchmessers" abweichend von runden Körpern, wie Scheiben oder Kugeln, auch für eine Diagonale im Falle eines quaderförmigen Körpers stehen kann, zumal in den patentgemäßen Figuren 3a und 3b sowie im erteilten Patentanspruch 3 zahlreiche andere Formen für die patentgemäßen Räuchermittel vorgesehen sind. Anders als vom Patentinhaber angenommen ist mit dem Begriff "größter Außendurchmesser" daher keine Beschränkung auf kreis- oder kugelförmige Formen verbunden.
6. Ob die in der Anspruchsfassung nach Hauptantrag beschriebene Lehre ausführbar offenbart ist, kann dahingestellt bleiben, da das im erteilten Patentanspruch 1 beschriebene Räuchermittel gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D2 nicht neu ist.
Die D2 offenbart ein Räuchermittel-Erzeugnis, bei dem die Dauer des Abbrennens einstellbar ist (Merkmale M1, M2). Das Räuchermittel selbst kann in Form von Perlen ("beads") vorliegen, die u.a. kugelförmig ("spherical") geformt sind (vgl. D2, Titel i.V.m. Sp. 4, Z. 6 bis 9 sowie Fig. 7 bis 9) (Merkmal M3). Bei den kugelförmigen Räuchermitteln der D2 ist die Höhe zwangsläufig identisch mit dem größten Außendurchmesser und demzufolge auch das patentgemäße Merkmal M4 erfüllt.
Dem Argument des Patentinhabers, dass bei Kugeln keine Höhe bestimmt werden könne, sondern nur deren Radius oder Durchmesser, weshalb die D2 das patentgemäße Merkmal M4 nicht offenbare, vermag nicht zu überzeugen. Denn - wie allgemein bekannt - ist eine Kugel um ihren Mittelpunkt vollkommen symmetrisch. Aufgrund dessen entspricht ihr größter Außendurchmesser auch ihrer Höhe. Es ist daher nicht erforderlich, dass in D2 die Höhe und/oder der Außendurchmesser der Perlen explizit angesprochen wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kugelförmigen Ausführungsformen der Figuren 7, 8 und 9 die Größenverhältnisse des patentgemäßen Merkmals M4 erfüllen. Denn auch wenn das Merkmal M4 keine konkrete mathematische Formel enthält, wird die Geometrie der dreidimensionalen Körper aus Räuchermittel darin dennoch über das Größenverhältnis von Höhe zum größten Außendurchmesser angegeben und damit in einem Verhältnis allgemeiner Maßeinheiten, was einem mathematischen Verhältnis entspricht. Aufgrund dessen ist die "Hohlfaser"-Entscheidung des BGH vorliegend einschlägig und die D2 damit neuheitsschädlicher Stand der Technik (siehe BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23, GRUR 2025, 1150-1155, Leitsatz und Rn. 72 - Hohlfaserdialysator).
7. Auch mit den Hilfsanträgen 1 bis 6 kann der Patentinhaber sein Patentbegehren nicht erfolgreich verteidigen.
a) Für das im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 beschriebene Räuchermittel gelten die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt II.6 zum Hauptantrag gleichlautend. Denn der in den Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 aufgenommene Disclaimer sieht lediglich den Ausschluss von kegelförmigen Räuchermitteln vor.
Demzufolge schließen die dreidimensionalen Körper des patentgemäßen Merkmals M3 im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 weiterhin kugelförmige Räuchermittel mit ein, so dass die Druckschrift D2 die Räuchermittel des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nach wie vor neuheitsschädlich vorwegnimmt.
b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sieht zur Abgrenzung vom erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vor, dass die Höhe (4) des patentgemäßen Räuchermittels definitiv kleiner dem größten Außendurchmesser desselben ist. Damit mag das patentgemäße Räuchermittel gegenüber der Offenbarung in der Druckschrift D2 zwar neu sein; in Kenntnis von D11 und D9 kann dessen Bereitstellung aber nicht auf eine erfinderische Tätigkeit zurückgeführt werden.
Aus der D11 sind Räuchermittel bekannt, die aus einer Mehrzahl geometrischer Körper aufgebaut sind (vgl. D11, Abs. [0011] i.V.m. Patentanspruch 3). Hierbei kann es sich u.a. um Kegelstümpfe, Pyramidenstümpfe oder Halbkugeln handeln (vgl. D11, Patentanspruch 3). Es liegt für die einschlägig tätige Fachperson somit nahe, diese Formen auch einzeln als Räuchermittel zu verwenden und damit Formen, deren Höhe im Vergleich zur Grundfläche des Räuchermittels reduziert ist.
An dieser Einschätzung ändert die Tatsache nichts, dass der D11 eine andere Aufgabe als dem Streitpatent zugrunde liegt und es sich bei den darin genannten geometrischen Körpern nur um die Einzelteile eines Räuchermittels handelt. Denn zum einen liegt der in D11 vermittelten Lehre die Aufgabe zugrunde, Räuchermittel bereitzustellen, die in ihrer Geometrie von den bekannten Formen abweichen (vgl. D11, Abs. [0008]), worin eine Überschneidung mit der patentgemäßen Aufgabe zu erkennen ist, die ebenfalls die Suche nach anderen, miteinander kombinierbaren Formen beinhaltet (vgl. SP, Abs. [0010]). Zum anderen ist es der Fachperson - wie auch im Streitpatent einleitend ausgeführt - bekannt, dass Räuchermittel nicht nur als Ganzes abbrennbar sind, sondern dafür auch einzelne Teile in Betracht kommen (vgl. z.B. D2, Fig. 7 und 9; vgl. D11 Fig. 1, 2a, 4 und 5; vgl. SP Abs. [0004]). Die Fachperson schenkt der Geometrie der in D11 beschriebenen Teilbereiche daher Beachtung. Ausgehend von D11 liefert die D9 eine weitere Anregung für Räuchermittel, die eine gegenüber dem größten Außendurchmesser verringerte Höhe aufweisen. Denn darin wird auf traditionelle Tabletten aus gepressten Räuchermitteln ("pressed incense tablets") hingewiesen (vgl. D9, Titel i.V.m. S. 2, letzter Satz). Mit dem Begriff "Tablette" wird im Alltag ein dreidimensionaler Körper verbunden, der in Form einer kleinen flachen Scheibe vorliegt. Diese Vorstellung bestätigt die D9, indem sie in den Bildern auf Seite 3 unterschiedliche plättchenförmige Räuchermittel zeigt. Infolgedessen liegen Räuchermittel mit einer Höhe, die kleiner ist als deren größter Außendurchmesser, im Blickfeld der Fachperson. Die Bereitstellung von Räuchermitteln, wie im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 2 beschrieben, erfordert somit kein erfinderisches Zutun.
c) Im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 2 miteinander kombiniert. Nachdem die tablettenförmigen Räuchermittel der D9 nicht kegelförmig sind, geltend die vorangegangenen Ausführungen zu Hilfsantrag 2 für Hilfsantrag 3 gleichlautend.
d) Die Geometrie der Räuchermittel nach Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 4 wird ergänzend zu Hilfsantrag 2 dadurch gekennzeichnet, dass es sich dabei u.a. um eine Halbkugel, einen Kegel- oder einen Pyramidenstumpf handeln kann. Derartige Geometrien für Räuchermittel lehrt allerdings bereits die Druckschrift D11, so dass auch die zusätzlichen Merkmale im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 4 keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen (vgl. D11, Abs. [0013] i.V.m. Patentanspruch 3).
e) Nachdem im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 5 lediglich die Merkmale vom jeweiligen Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 und 4 kombiniert wurden und in der D11 - wie zuvor unter Punkt II.7d) ausgeführt - außer Kegelstümpfen auch Halbkugeln und Pyramidenstümpfe als mögliche geometrische Körper für Räuchermittel genannt werden, ist für den Senat in dieser Merkmalskombination ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erkennbar, zumal für diese im Streitpatent auch kein besonderer technischer Effekt beschrieben wird.
f) Basierend auf Hilfsantrag 2 weisen die Räuchermittel im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 darüber hinaus das Merkmal auf, wonach der dreidimensionale Körper wenigstens einen Bereich (16) hat, in dem er scharfkantig ist.
Unter dem Begriff "scharfkantig" versteht die unter Punkt II.4 definierte Fachperson mit Blick auf Absatz [0030] des Streitpatents eine scharfe Kante mit einem spitz zulaufenden Bereich. Wie in den patentgemäßen Figuren 5a und 5b beispielhaft gezeigt, kann der spitz zulaufende Bereich dabei auch durch einen Winkel gebildet werden, der kleiner als 90° ist.
Das Räuchermittel der D11 weist auf seiner Mantelfläche Ausformungen auf, die in der Figur 6 mit dem Bezugszeichen 32 schematisch dargestellt sind (vgl. D11, Abs. [0038] i.V.m. Figur 6). Derartige Ausformungen werden in der D11 u.a. als "gratförmig" beschrieben (vgl. D11, Abs. [0020]). Nach allgemeiner Fachkenntnis weisen dreidimensionale Körper mit einem Grat stets eine scharfe Kante auf, und zwar unabhängig davon, ob der Körper aus Gestein oder Metall besteht. Ausgehend von D11 liegen für die Fachperson somit Räuchermittel auf der Hand, die u.a. im patentgemäßen Sinn als Pyramidenstümpfe ausgebildet sein können und auf ihrer Mantelfläche gratförmige Ausformungen aufweisen (vgl. D11, Abs. [0018 bis 0020] i.V.m. Patentanspruch 3 sowie Patentanspruch 8), so dass auch die Bereitstellung von Räuchermitteln wie im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 6 beschrieben von einer einschlägig tätigen Fachperson kein erfinderisches Zutun erfordert.
Der Einwand des Patentinhabers, dass in der D11 keine scharfen Kanten im Au- ßenumfang des Körpers realisiert seien und die darin gezeigten Einschnürungen einem anderen Zweck, nämlich dem Zusammensetzen der Räuchermittel, dienten als die scharfkantigen Bereiche bei den patentgemäßen Räuchermitteln, die für den Anzündprozess förderlich seien, führt zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage.
Denn zum einen wird der scharfkantige Bereich im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 in allgemeiner Form genannt und muss daher nicht für einen bestimmten Zweck geeignet sein. Zum anderen lehrt die D11 nicht nur Räuchermittel, die Unterbrechungen in ihrer Mantelfläche in Form von Kerben oder Rillen aufweisen, sondern auch solche mit gratförmigen Ausformungen in einem Teilbereich auf der Außenseite der Räuchermittel und rückt damit scharfkantige Bereiche bei Räuchermittel in das Blickfeld der Fachperson (vgl. D11, Abs. [0033] und Figur 6 mit Bezugszeichen 32 i.V.m. Abs. [0020 und 0038]).
III.
Rechtsmittel
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Otten-Dünnweber Münzberg Jäger Nielsen Bundespatentgericht
14 W (pat) 2/22 (Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2026
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