Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - 4 StR 6/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 6/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlichkeitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Beschuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer