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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.09.2011 - 19 W (pat) 25/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 25/08 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 25/08 Verkündet am 26. September 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 05.11 …
betreffend das Patent 10 2005 003 712
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am 27. Januar 2005 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 10 2005 003 712 mit der Bezeichnung "Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien an Arbeitsplätzen" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 18. Februar 2008 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in naheliegender Weise ergebe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben gemäß einer Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:
"1.1) Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien an Arbeitsplätzen, mit den Arbeitsplätzen zugeordneten Medienanschlüssen und 1.2) mit mindestens einem, 1.2.1) eine Vielzahl von Arbeitsplätzen überspannenden, 1.2.2) der Halterung von Medientransportleitungen dienenden Deckenkanal, 1.3) wobei die Medienanschlüsse mit dem Deckenkanal in Verbindung stehen und 1.4) in ihrer Höhe verstellbar angeordnet sind, 1.5) und wobei Verbindungsleitungen vorgesehen sind, die von den Medienanschlüssen bis zu den Arbeitsplätzen zum Anschluss entsprechender Geräte geführt sind, dadurch gekennzeichnet, 1.6) dass der Deckenkanal (9) von einer Höhenverstellvorrichtung (19) verstellbar gehalten ist, 1.7) wobei der Deckenkanal (9) als Horizontalkanal ausgebildet 1.8) und - in horizontaler Stellung - mittels der Höhenverstellvorrichtung (19) absenkbar oder von dieser nach oben verfahrbar ist, 1.9) dass die Medienanschlüsse (13) an unteren Endbereichen von in Richtung auf die Arbeitsplätze (3) weisenden, vom Deckenkanal (9) ausgehenden, 1.10) als Vertikalsäulen (18) ausgebildete Säulen (17) angeordnet sind, 1.11) die als ihre relative Lage zum Deckenkanal (9) nicht verändernde Starrsäulen ausgebildet sind."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass im Merkmal 1.9) nach den Worten "dass die" und vor dem Wort "Medienanschlüsse (13)" eingefügt ist
"sich an einer Traverse (14), insbesondere Horizontaltraverse (16), befindenden oder mittels eines in der Kontur dreieckförmigen Gehäuses (42) an Schrägwänden getragenen".
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.6 und 1.7 eingefügt ist
"die mindestens eine Kolbenzylindereinheit zum Verlagern und Halten des Deckenkanals (9) aufweist,".
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem des Hilfsantrags 2 zusätzlich die Einfügung in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 an entsprechender Stelle auf.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Fachmann, der aus dem Gebiet der Büro- und Sondermöbelfertigung komme, durch die DE 203 15 402 U1 nicht angeregt werde, bei einem Versorgungssystem mit festem Deckenkanal und teleskopierbaren Mediensäulen, wie es aus der DE 201 22 040 U1 bekannt sei, den Deckenkanal höhenverstellbar und die Mediensäulen starr zu gestalten, da die in der Figur 3 der DE 203 15 402 U1 gezeigte Arbeitsbank nicht mit einem Deckenkanal im Sinne des Streitpatents zu vergleichen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitsbank einerseits Medienanschlüsse aufweise und andererseits in Greifhöhe liege und nicht im Deckenbereich. Weiterhin bestreitet sie, dass die Angabe in der DE 201 22 040 U1, wonach eine Betätigung der Mediensäulen vom Lehrerpult aus möglich sein solle, auf eine synchrone Betätigung der Mediensäulen hinweise. Auch hieraus könne der Fachmann keine Anregung erhalten, statt der Mediensäulen den Deckenkanal höhenverstellbar zu gestalten.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 003 712 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3 vom 16. August 2011 (= neuer Hauptantrag),
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4 vom 22. September 2011 (= neuer Hilfsantrag 1),
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 5 vom 22. September 2011 (= neuer Hilfsantrag 2),
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 6 vom 22. September 2011 (= neuer Hilfsantrag 3),
übrige Unterlagen jeweils gemäß Patentschrift. Die Einsprechenden zu 1) und 2) beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechenden zu 1) und 2) sind der Meinung, dass aus der DE 201 22 040 U1, die ein Versorgungssystem mit teleskopierbaren Mediensäulen beschreibe, bekannt sei, dass der Lehrer bei Sichtbehinderung neben einer Einzelbetätigung auch alle Mediensäulen synchron anheben könne und dass die DE 203 15 402 U1 einen Deckenkanal zeige, der höhenverstellbar sei. In Zusammenschau dieser beiden Druckschriften liege es dann nahe, das Versorgungssystem nach der DE 201 22 040 U1 so auszugestalten, dass der Deckenkanal höhenverstellbar sei und starre Mediensäulen aufweise. Die Einsprechende zu 1) meint weiterhin, dass bei einer synchronen Betätigung aller Mediensäulen und einem Verzicht auf eine Einzelbetätigung sich Antriebe für die Mediensäulen einsparen ließen, wenn sie komplett betätigt würden. Auch dies rege dazu an, den gesamten Deckenkanal zu betätigen. Beide Einsprechenden sind der Auffassung, die in der Figur 3 der DE 203 15 402 U1 gezeigte Arbeitsbank sei mit einem Deckenkanal zu vergleichen auch wenn sie Medienanschlüsse aufweise, da das Streitpatent nicht zeige, dass der Deckenkanal keine Medienanschlüsse haben dürfe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und die Patentabteilung das angegriffene Patent daher zu Recht widerrufen hat (§§ 61 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). 1. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit Kenntnissen in der Konstruktion von Versorgungssystemen mit Medienanschlüssen anzusetzen. Ein solcher - auch auf dem Gebiet des Büro- und Sondermöbelbaus tätiger - Fachmann ist als Konstrukteur und Planer auf allen Gebieten bewandert, in denen Medienanschlüsse zur Anwendung kommen. Ihm ist insbesondere bekannt, welche Bedingungen und Anforderungen beim Einsatz beweglicher Medienanschlüsse und -Leitungen zu erfüllen sind und welche Folgen sich ergeben.
2. Der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bedarf folgender Erläuterungen:
Als Arbeitsplätze sind nicht notwendig einzelne Arbeitstische zu verstehen; es kann sich vielmehr auch um einen Tisch handeln, an denen mehrere Personen arbeiten (z. B. an einem großen Laborarbeitstisch mehrere Personen oder an einem Operationstisch Operateure, Anästhesisten und Operationsschwestern vgl. Streit- Patentschrift Abs. 0017, Z. 5-7).
Unter einem Deckenkanal ist nach den Merkmalen 1.6) bis 1.8) ein Kanal zu verstehen, der an der Decke befestigt ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus der DE 201 22 040 U1 (Fig. 1 und 4) ist ein Versorgungssystem bekannt, bei dem an einem unbeweglichen, horizontal verlaufenden und Medienleitungen (26) aufweisenden Deckenkanal (18) starre aber auch teleskopartige Mediensäulen (21) angebracht sein können (Abs. 0027, 0028). Betrachtet man das Ausführungsbeispiel (Abs. 0028) mit den teleskopartigen Mediensäulen, dann ist aus der DE 201 22 040 U1 mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt ein
1.1) Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien (Abs. 0002: Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Kabel Computerleitungen) an Arbeitsplätzen (Abs. 0002), mit den Arbeitsplätzen zugeordneten Medienanschlüssen (Fig. 4: 23) und 1.2) mit mindestens einem, 1.2.1) eine Vielzahl von Arbeitsplätzen (Fig. 1: 13) überspannenden, 1.2.2) der Halterung von Medientransportleitungen (Fig. 4: 26) dienenden Deckenkanal (18), 1.3) wobei die Medienanschlüsse (23) mit dem Deckenkanal (18) in Verbindung stehen und 1.4) in ihrer Höhe verstellbar angeordnet sind (Abs. 0028: Mediensäulen 21 teleskopartig), 1.5) und wobei Verbindungsleitungen (Fig. 1: 24) vorgesehen sind, die von den Medienanschlüssen (23) bis zu den Arbeitsplätzen zum Anschluss entsprechender Geräte (16) geführt sind, wobei, 1.6teilw) der Deckenkanal (18) von einer Höhenverstellvorrichtung verstellbar gehalten ist (Fig. 1: 19 Abs. 0023), 1.7) wobei der Deckenkanal (18) als Horizontalkanal ausgebildet ist 1.9) dass die Medienanschlüsse (23) an unteren Endbereichen von in Richtung auf die Arbeitsplätze (13) weisenden, vom Deckenkanal (18) ausgehenden, 1.10) als Vertikalsäulen (21) ausgebildete Säulen angeordnet sind.
Das Versorgungssystem gemäß dem Streitpatent unterscheidet sich von dem aus der DE 201 22 040 U1 bekannten mithin dadurch,
dass der Deckenkanal von einer Höhenverstellvorrichtung verstellbar (Restmerkmal 1.6) und - in horizontaler Stellung - mittels der Höhenverstellvorrichtung absenkbar oder von dieser nach oben verfahrbar ist (Merkmal 1.8) und dass die Säulen als ihre relative Lage zum Deckenkanal nicht verändernde Starrsäulen ausgebildet sind (Merkmal 1.11).
Die DE 201 22 040 U1 gibt weiterhin an, dass die Säulen vom Lehrerpult aus betätigt werden können (Abs. 0041). Zwar bezieht sich diese Angabe auf ein weiteres Ausführungsbeispiel mit verschwenkbaren Säulen; es ist jedoch klar, dass teleskopartige Säulen gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel genauso vom Lehrerpult aus betätigt werden können. Wie Figur 1 des Streitpatents zeigt, können die Unterrichtsräume nach Wegbringen der verfahrbaren Computergestelle 15 (Abs. 0022) in normale Klassenzimmer umgewandelt werden, woraus nach Überzeugung des Senats entnehmbar ist, dass die Betätigung der Säulen vom Lehrerpult auch synchron, d. h. alle auf einmal, erfolgen kann.
Bei einem Versorgungssystem, wie es in der DE 201 22 040 U1 dargestellt ist, sind die Anforderungen an die in den teleskopartigen Säulen verlaufenden Medienleitungen hinsichtlich des konstruktiven Aufwands und im Hinblick auf die Wartung der Antriebe für die Säulen und der beweglichen Medienleitungen ersichtlich beachtlich und damit auch kostenintensiv. Die streitpatentgemäße Aufgabe (Abs. 006), ein Versorgungssystem zu schaffen, das einfach aufgebaut ist, eine sichere Funktion garantiert und preisgünstig erstellt werden kann, ergibt sich daher in der Praxis von selbst.
Die DE 203 15 402 U1 zeigt dem Fachmann in Figur 3 ein höhenverstellbares Deckenstativ in Form einer Deckenbrücke, die eine Arbeitsbank (6) - in Figur 3 ohne Bezugszeichen - aufweist, die von einer an der Decke angebrachten Höhenverstellvorrichtung 5, 5' - in horizontaler Stellung - mittels dieser Höhenverstellvorrichtung absenkbar oder nach oben verfahrbar ist (Abs. 0016). Die gemäß dem oben dargelegten Verständnis als Deckenkanal anzusehende Arbeitsbank (6) enthält einerseits Medienleitungen (für die Medienanschlüsse 8, 9) und überspannt nach dem oben erläuterten Verständnis andererseits mehrere Arbeitsplätze (Abs. 0001: Operationstisch Abs. 0010: große Gesundheitsarbeitsplätze).
Wenn der Fachmann ausgehend von dem Versorgungssystem gemäß der DE 201 22 040 U1 nunmehr vor die streitpatentgemäße Aufgabe gestellt ist, das Versorgungssystem konstruktiv zu vereinfachen und damit wartungsärmer und folglich preisgünstiger zu gestalten, so wird er unter der Maßgabe, dass alle Mediensäulen synchron, d. h. alle auf einmal zu betätigen sind, daran denken, die Einzelantriebe einzusparen und das gesamte Versorgungssystem, also den Deckenkanal samt der Säulen und den Medienanschlüssen höhenverstellbar zu gestalten, so dass die Säulen ebenfalls alle auf einmal höhenverstellt werden und damit starr ausgebildet sein können. Dass eine Deckenbrücke mit Medienanschlüssen und Deckenkanal, die mehrere Arbeitsplätze überspannt, insgesamt höhenverstellbar prinzipiell zu konstruieren ausgeführt werden kann, zeigt ihm dabei die DE 203 15 402 U1 in der Figur 3 als Vorbild.
Damit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um das Versorgungssystem nach der DE 201 22 040 U1 mit dem Restmerkmal 1.6 und den Merkmalen 1.8 und 1.11 auszustatten.
4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Versorgungssystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gemäß der Einfügung in das Merkmal 1.9) dadurch, dass sich die Medienanschlüsse
an einer Traverse (14), insbesondere Horizontaltraverse (16), befinden oder mittels eines in der Kontur dreieckförmigen Gehäuses (42) an Schrägwänden getragen sind.
Diese Merkmale stehen nach Auffassung des Senats nicht in Zusammenhang mit der Höhenverstellung des Deckenkanals und können daher unabhängig von dieser Aufgabenstellung beurteilt werden.
Gleichwohl sind - entsprechend dem ersten Alternativmerkmal - Medienanschlüsse, die sich an einer Traverse (= Querbalken) befinden, bereits aus der DE 201 22 040 U1 bekannt (Fig. 4: Traverse 22, Medienanschlüsse 23).
Ein dreieckförmiges Gehäuse von dem die Medienanschlüsse getragen sind, wird der Fachmann in handwerklicher Manier dann vorsehen, wenn es darum geht, die Einsteckmöglichkeit für hochgelegene Medienanschlüsse zu verbessern. Demnach enthält auch das zweite Alternativmerkmal nichts Erfinderisches.
Damit ergibt sich durch die Einfügung in das Merkmal 1.9) kein erfinderischer Überschuss.
5. Ebenso kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht begründen. Denn eine Kolbenzylindereinrichtung zum Verlagern und Halten des Deckenkanals geht für den Fachmann aus der DE 203 15 402 U1 (Fig. 3: 5, 7, 14) hervor.
Auch das gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich zwischen die Merkmale 1.6) und 1.7) eingefügte Merkmal kann somit die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht aus den zum jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 gesagten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Denn die beiden in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 eingefügten Merkmale sind unabhängig voneinander zu sehen und lassen jeweils - wie zum Hilfsantrag 1 und 2 ausgeführt - auch in Verbindung mit den restlichen Anspruchsmerkmalen nichts Erfinderisches Erkennen.
7. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen fallen auch die auf ihn jeweils rückbezogenen Unteransprüche.
Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholz
Pü