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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.03.2003 - 4 StR 62/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 62/03 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/03
vom 6. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. November 2002 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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