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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.05.2008 - III ZA 9/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 9/08 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 EUR unterlegen ist.
Unterschrift
Schlick Herrmann
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 08.11.1999; 12 O 9221/98 / OLG Nürnberg; 20.03.2008; 5 U 4592/99 -
==VORINSTANZ__ / LG Nürnberg-Fürth; 08.11.1999; 12 O 9221/98 / OLG Nürnberg; 20.03.2008; 5 U 4592/99