Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - IV ZR 135/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 135/16 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 13. März 2018
beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 6) nicht gewahrt ist. Aus diesem Grund wird auch die beantragte Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da ein fehlendes Verschulden der anwaltlich vertretenen Beklagten an der Einhaltung der vorgenannten Frist nicht glaubhaft gemacht ist und dies mangels Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG vermutet werden kann.
3. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt, weil sie nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind.
Unterschrift
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG Chemnitz; 30.09.2015; 4 O 198/10 / OLG Dresden; 25.04.2016; 17 U 1634/15