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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 1 BvR 944/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 944/95 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsatz
»Zu den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung als Notar im Falle des Vorwurfs, inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit zu sein.«
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Amtsenthebung.
1. Der 1934 geborene Beschwerdeführer war von 1960 bis 1964 staatlicher Notar und von 1965 bis 1971 Leiter der staatlichen Notariate Dresden (Land) und später Dresden (Stadt). Nach Abschluß eines juristischen Fernstudiums schied er aus dem Justizdienst aus und wurde Leiter der Abteilung Weiterbildung und Fernstudium der Humboldt-Universität Berlin - Außenstelle Dresden -. Vom 1. Mai bis 27. September 1990 war er Rechtsanwalt, am 27. September 1990 wurde er zum Notar in eigener Praxis bestellt.
Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) belegen zwischen dem 30. April und dem 30. Oktober 1973 drei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), die Informationen über eine befreundete Familie aus der Nachbarschaft enthalten. Der Beschwerdeführer wurde vom MfS in dieser Zeit als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) geführt. Der Vorgang blieb folgenlos. Die Akte des Beschwerdeführers wurde am 1. November 1973 in das Archiv abgegeben, da der GMS für das MfS keine Perspektive mehr habe.
Nachdem das MfS über den Sohn des Beschwerdeführers, der für die Staatssicherheit arbeitete, erneut Kontakt aufnahm, verpflichtete sich der Beschwerdeführer ab Juni 1985 schriftlich als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesen/Konspirative Wohnungen (IMK/KW) dem MfS ein Zimmer in seiner Wohnung für Treffen mit IM zur Verfügung zu stellen. Er übergab dem MfS einen Wohnungsschlüssel. In der angelegten Wohnungsübersicht ist keine Nutzung des Zimmers durch das MfS verzeichnet.
2. Wegen fehlender persönlicher Eignung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1992 seines Amtes enthoben. Das Bezirksgericht - Senat für Notarsachen - hob den Bescheid mit Beschluß vom 29. Dezember 1992 auf, da kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit vorliege. Das frühere Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar nicht zu billigen, stelle aber noch keinen Verstoß gegen die genannten Grundsätze dar. Mit Beschluß vom 9. Januar 1995 - dem Beschwerdeführer zugegangen am 3. April 1995 - hob der Bundesgerichtshof den Beschluß des Bezirksgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Amtsenthebungsbescheid zurück. Der Beschwerdeführer habe - unabhängig davon, ob es jemals zu einem solchen Treffen gekommen sei - gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und sei noch heute ungeeignet für das Notaramt, da er von April bis Oktober 1973 die Nachbarfamilie bespitzelt und dem MfS ab 11. Juni 1985 ein Zimmer in seiner Wohnung zur Abhaltung von Treffen mit IM überlassen habe.
3. Mit seiner am 2. Mai 1995 erhobenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluß des Bundesgerichtshofs an und rügt eine Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 12 und Art. 103 GG. Er bestreitet, 1973 überhaupt für das MfS tätig gewesen zu sein. An der Haustür seiner Privatwohnung habe er sich einmal wohlwollend und neutral über die Nachbarn geäußert. Alle weiteren ihm in der Handakte des MfS zugeschriebenen Ausführungen seien frei erfunden. Dies gebe heute auch der Leutnant zu, der sie verfaßt habe. Der Beschwerdeführer habe dem MfS 1985 zwar ein Zimmer in seiner Wohnung überlassen, dieses sei jedoch ausweislich der Wohnungsübersicht des MfS niemals für ein Treffen genutzt worden. Die letzte Eintragung in der Akte stamme aus dem Jahre 1985. Weitere Kontakte zum MfS habe es nicht gegeben. Schwerwiegendes Fehlverhalten könne ihm nicht angelastet werden.
4. Das Bundesministerium der Justiz und das Sächsische Staatsministerium der Justiz haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben (§ 93 c Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Sie ist offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die dafür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u. a. -).
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit. Sie wird den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 9. August 1995 (1 BvR 2263/94 u. a.) für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) formuliert hat. Danach ist es für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit erforderlich, daß ein persönlich schuldhaftes Verhalten von gewisser Erheblichkeit nachweislich festgestellt wird. Die Einzelfallprüfung hat sich damit zu befassen, ob beispielsweise die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Absicht oder der Erwartung verbunden war, daß dem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Konsequenzen drohten. Ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze kann sich außerdem aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung, dem Inhalt der weitergegebenen Information und der Schadensprognose ergeben. Dabei ist ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf nur gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Zur Entlastung ist einzubeziehen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 42 ff.).
2. Diesen Kriterien genügt die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Der Notarsenat bezieht sich zwar auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit, wird jedoch den darin formulierten Anforderungen bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles nicht gerecht. Er stützt den Beschluß letztlich allein darauf, daß der Beschwerdeführer das Zimmer - unabhängig von seiner tatsächlichen Nutzung - bereitgestellt habe und sich 1973 überhaupt vom MfS über die Nachbarfamilie habe befragen und zur weiteren Informationseinholung anhalten lassen. Diese Umstände vermögen - wie schon der Berufsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - eine Amtsenthebung nicht zu rechtfertigen.
Die vor mehr als 20 Jahren dem MfS gegebenen Informationen über die Nachbarfamilie besaßen keinen denunziatorischen Charakter. Die Äußerungen des Beschwerdeführers über die Familie waren sehr vorsichtig. Sie enthielten im wesentlichen Belanglosigkeiten oder bestätigten bereits Bekanntes und blieben für die Betroffenen folgenlos. Ein Schaden entstand niemandem. Aus den Berichten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beschwerdeführer etwa die Absicht verfolgt oder die Erwartung gehegt hätte, die Nachbarfamilie in Schwierigkeiten zu bringen. Folgenlos blieb auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, dem MfS 1985 ein Zimmer in seiner Wohnung für konspirative Treffen zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht erkennbar, daß das Zimmer jemals vom MfS genutzt worden sein könnte. Die bloße Bereitschaft zu einer beschränkten Zusammenarbeit mit dem MfS genügt nach Sinn und Zweck des vom Bundesgerichtshof angewandten Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter jedoch nicht, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit zu begründen.
Dadurch, daß der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer wegen dieses Verhaltens noch heute - 10 Jahre nach dem letzten Vorfall - für ungeeignet zur Ausübung des Notaramts gehalten hat, hat er die Bedeutung und Tragweite der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt. Der Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs. Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Rügen der Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 GG begründet sein könnten.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.