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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - 3 StR 466/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 466/08 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerstörten entweder der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete Reihenendhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt hat. Der Senat lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung festhält (für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung im Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in diesen Fällen Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 Rdn. 22).
Unterschrift
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer