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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2003 - 7 C 4/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 4/03 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Neustadt a. d. Weinstraße; 20.08.1999; VG 7 K 1562/99.NW
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 127 822,97 EUR (entspricht 250 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 20. August 1999 mit Schriftsatz vom 29. April 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Sailer Kley Herbert