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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.12.2022 - 1 W (pat) 44/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 1 W (pat) 44/22 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 60 2015 046 602 (wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19 . Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat44.22.0 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 7. Juli 2022. Als Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents, das beim DPMA unter dem Aktenzeichen 60 2015 046 602.0 geführt wird, versäumte die Beschwerdeführerin die fristgemäße Zahlung der 6. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagsfreien Zeit, nachdem das DPMA mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ihren damaligen Inlandvertreter auf den drohenden Fristablauf am 2. Juni 2020 hingewiesen hatte. Mit Schreiben vom 6. August 2020 an den mittlerweile neu bestellten Inlandsvertreter wies das DPMA auf die nicht fristgerechte Zahlung der fälligen Jahresgebühr hin und informierte über die Möglichkeit der nachträglichen Zahlung mit Verspätungszuschlag bis zum 30. September 2020. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag. Zur Begründung des Antrages ließ die Beschwerdeführerin die interne Aufgabenverteilung zwischen ihr, der Patentinhaberin, einer chinesischen Patentagentur und den Inlandsvertretern bei der Zahlung der Jahresgebühren ihrer ausländischen Patente darlegen. Ferner wurde die 6. Jahresgebühr gezahlt.
Mit Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 teilte das DPMA mit, dass der Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da u.a. das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis nicht dargelegt worden sei. Das DPMA setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Äußerung. Nachdem die Frist abgelaufen war, ohne dass Beschwerdeführerin sich äußerte, wies das DPMA mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr (zzgl. Verspätungszuschlag) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verschulden der Fristversäumung nicht ausgeräumt worden sei. Der Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs.1 PatG in die dreimonatige Frist zur Erwiderung auf den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie habe unverschuldet nicht auf den Zwischenbescheid reagieren können, andernfalls hätte sie in der Stellungnahme nochmals dargelegt, dass sie die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr unverschuldet versäumt habe. Nachdem das DPMA der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur voraussichtlichen Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gegeben hatte, wies das DPMA - Patentabteilung 15.EP - den Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2022 zurück.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde vom 4. August 2022. Zur Begründung führt sie u.a. aus, entgegen der Auffassung des DPMA, könne nach § 123 PatG Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme auf den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 gewährt werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 7. Juli 2022 aufzuheben und eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erwiderung des Zwischenbescheids vom 20. Juli 2021 zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat auf einen Hinweis des Senates vom 14. September 2022 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Umstand allein, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum Zwischenbescheid erst gestellt wurde nachdem der ablehnende Beschluss, zu dem der Zwischenbescheid ergangen war, unanfechtbar geworden ist, lässt das Rechtschutzbedürfnis gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2022 nicht vollständig entfallen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Stellungnahmefrist zum Zwischenbescheid vom 20. Juni 2021 zutreffend zurückgewiesen. Voraussetzung für den Antrag nach §123 PatG ist, dass die Säumnis "nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat". Daran fehlt es hier. Zwar kann einer Partei ein Rechtsnachteil entstehen, wenn sie eine Stellungnahmefrist des DPMA - ggf. unverschuldet - versäumt. Dieser Nachteil beruht aber nicht auf "gesetzlicher Vorschrift" im Sinne des § 123 PatG, da die Versäumung dieser Frist keine unmittelbare Rechtsfolge hat. Das DPMA ist überdies auch nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist nicht gehindert, Vorbringen noch zu berücksichtigen. Nachteilig für den Betroffenen ist gegebenenfalls erst die spätere Entscheidung, die auf der Unkenntnis günstiger Umstände beruht, wenn die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör versäumt wird. Auf die Frage, ob diese Frist unverschuldet versäumt wurde, kommt es somit nicht an. Unschädlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung, nämlich die Stellungnahme auf den Zwischenbescheid nicht nachgeholt hat. Nachdem das DPMA mit Beschluss vom 6. Dezember 2021, zugestellt am 8. Dezember 2021, den ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr abgelehnt hatte, war die Stellungnahme auf den vorangegangenen Zwischenbescheid prozessual überholt. Da die Beschwerdeführerin diesen Beschluss hat rechtskräftig werden lassen, ist davon auszugehen, dass weiterer Vortrag, der zu einer für sie günstigen Entscheidung hätte führen können, nicht mehr beabsichtigt war. Eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrages in eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2021 scheidet schon wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Schell Heimen