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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.04.2011 - 12 W (pat) 2/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 2/07 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 2/07 Verkündet am 28. April 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 41 721.4-34
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 unter Mitwirkung des Richters Sandkämper als Vorsitzendem, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 5 und Zeichnung (1 Blatt), jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2011.
Der Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 10. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage"
Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 H vom 30. Mai 2006 wurde die Anmeldung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2006 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 5 und Zeichnung (1 Blatt), jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2011,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 haben folgenden, gegenüber den dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Ansprüchen unveränderten Wortlaut:
1. Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage, die einen zweistufigen Brenner aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Brennerstartanforderung zunächst nur eine erste Brennerstufe gestartet wird und dass die zweite Brennerstufe nur gestartet wird, wenn eine Kesseltemperatur bei Betrieb der ersten Brennerstufe nicht steigt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Brennerstufe nur gestartet wird, wenn die Kesseltemperatur bei Betrieb der ersten Brennerstufe während einer vorgegebenen Zeitspanne nicht steigt.
3. Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage, die einen mehrstufigen und/oder mehrere Brenner aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Brennerstartanforderung zunächst nicht alle Brennerstufe/n und/oder nicht alle Brenner gestartet werden und dass eine oder mehrere weitere Brennerstufe/n und/oder Brenner nur gestartet werden, wenn eine Kesseltemperatur bei Betrieb der gestarteten Brennerstufe/n und/oder Brenner nicht steigt.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die weitere/n Brennerstufe/n und/oder Brenner nur gestartet werden, wenn die Kesseltemperatur bei Betrieb der gestarteten Brennerstufe/n und/oder Brenner während einer vorgegebenen Zeitspanne nicht steigt.
5. Verfahren nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite oder weitere Brennerstufe/n und/oder ein weiterer Brenner nur gestartet wird, wenn die Kesseltemperatur bei Betrieb der gestarteten Brennerstufe/n und/oder Brenner um eine bestimmte Temperaturdifferenz sinkt.
Im Verfahren sind die folgenden, von der Prüfungsstelle angezogenen Entgegenhaltungen:
E1: DE 196 31 833 A1 E2: DE 40 30 233 C2 E3: DE 35 17 902 C2 E4: DE 36 07 978 C2
II
1) Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Hauptsache Erfolg. 2) Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage, bei der die Brennerleistung zur Heiz- und/oder Brauchwassererwärmung stufig erhöht werden kann. Dies kann durch Zuschalten einer weiteren Brennerstufe, eines weiteren Brenners, einer leistungsstärkeren Brennerstufe oder eines leistungsstärkeren Brenners erfolgen, vgl. Absatz 0002 in der die Unterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung wiedergebenden Offenlegungsschrift DE 103 41 721 A1.
Bei als bekannt vorausgesetzten Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage soll sich meist kurz nach dem Start der ersten Brennerstufe auch ein Starten der zweiten Brennerstufe einstellen, wodurch ein Kessel schnell bis zu einer Abschalttemperatur aufheizbar ist und auch aufgeheizt wird, selbst wenn ein Heizwärmeverbrauch gering ist. Hieraus soll eine erhöhte Anzahl an Brennerstarts folgen, wobei in den jeweiligen Startphasen die Verbrennung unvollständig, der Wirkungsgrad gering und der Schadstoffausstoß groß ist, vgl. Absatz 0003, Sätze 1 bis 7 in DE 103 41 721 A1.
Vor diesem Hintergrund ist nach den Angaben in den geltenden Unterlagen Seite 2a (ähnlich Absatz 0004 in DE 103 41 721 A1) die Aufgabe formuliert, ein alternatives Verfahren zum Betrieb einer Kesselanlage mit einem zwei- oder mehrstufigen Brenner vorzuschlagen, "bei dem der Brenner möglichst nur in der ersten Brennerstufe betrieben wird, solange deren Heizleistung ausreicht".
Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1.
Zum Verständnis des Anmeldungsgegenstandes gemäß Anspruch 1 aus der Sicht des hier zuständigen Fachmanns, eines Ingenieurs der Fachrichtung Heizungs- , Klima- und Lüftungstechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Auslegung von Steueralgorithmen für Kesselfeuerungen verfügt, ist folgendes auszuführen: Das beanspruchte Verfahren definiert die Betriebsweise eines zweistufigen Brenners in Form einer Schaltlogik in Abhängigkeit von den benannten Parametern "Brennerstartanforderung" und Verlauf der "Kesseltemperatur" ("wenn eine Kesseltemperatur nicht steigt").
Der Begriff "Kesseltemperatur" bezeichnet hier nach dem Verständnis des Fachmanns die Temperatur des für Heizungszwecke im Kessel aufzuheizenden Wärmeträgermediums.
Zu den Kriterien für die Auslösung einer "Brennerstartanforderung", mithin den hierfür notwendigen Verfahrensschritten ist in den Unterlagen nichts weiter ausgeführt. Dieser Ausdruck kennzeichnet für das beanspruchte Verfahren lediglich den Übergang von einem Anfangszustand mit zunächst inaktiven Brennern - z.B. nach einer vorangegangenen Abschaltung - in einen Betriebszustand mit fortlaufend aktiver erster Brennerstufe nach deren Start als Voraussetzung für den weiteren Verfahrensablauf, vgl. Absatz 0011, Sätze 1 bis 8. Weil für das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur zumindest das Kriterium der Erreichung einer "Abschalttemperatur" für einen "Brennerstop" benannt ist, schließt der Fachmann im Umkehrschluß unmittelbar auf die Möglichkeit, das Starten des ersten Brenners gleichfalls in Abhängigkeit vom Unterschreiten einer Einschalttemperatur vorzusehen.
Der zweite Parameter, der Verlauf der "Kesseltemperatur", betrifft eine Zustandsbeschreibung des Systemverhaltens, ohne dass das Verfahren hinsichtlich der Ermittlung der Kriterien für die Feststellung dieses Parameters näher definiert ist.
In der Anmeldung ist das Kriterium nicht steigender Kesseltemperatur auf den Fall gleichen oder größeren Wärmeverbrauchs als durch die Brennerleistung der ersten Stufe bereitgestellt bezogen, vgl. Absatz 0005, Satz 4. So soll sicher gestellt sein, dass der Brenner "solange nur in der ersten Brennerstufe betrieben wird, wie deren Heizleistung ausreichend ist" - vgl. Absatz 0005, Satz 5. Somit soll die zweite Brennerstufe erst gestartet werden, "wenn die Brennerleistung in der ersten Brennerstufe bei optimaler Verbrennung in der stationären Verbrennungsphase nicht zur Deckung des Wärmebedarfs ausreicht", vgl. Absatz 0006, letzter Satz. Hierfür sieht das Verfahren nach der Definition des Anspruchs 1 zwingend und in dieser Ausschließlichkeit vor, dass die zweite Brennerstufe 2 nur bei fallender Kesseltemperatur oder bei gleichbleibender Temperatur gestartet wird - und in Folge weiter in Betrieb bleibt, entsprechend folgender Steuerlogik:
Brennerstufe 2 aus an an
Brennerstufe 1 an an an
Temperaturverlauf Temperatur Temperatur Temperatur steigt gleichbleibend fallend
Mithin ist die auch in der Aufgabenstellung angeführte Bedingung "ausreichender Heizleistung" (vgl. auch Absatz 0005, letzter Satz) nur dann erfüllt, wenn bereits der Betrieb der ersten Brennerstufe allein ein Ansteigen der Kesseltemperatur bewirkt.
Somit definiert der Anspruch 1 eine Steuerlogik für konkrete Fallunterscheidungen abschließend; die Möglichkeit einer forcierten Zuschaltung trotz steigender Temperatur, die nach der Formulierung der Aufgabe (vgl. a. a. O.) in Bezug auf eine "ausreichende Heizleistung" gerade nicht ausgeschlossen ist ("möglichst"), ist nach der Lehre des Anspruchs 1 nicht vorgesehen.
Ob hierbei ein Brennerbetrieb in der zweiten Brennerstufe die Ausnahme ist - vgl. Absatz 0005, letzter Satz, hängt im konkreten Anwendungsfall von der Auslegung der anteiligen Brennerleistung und der Abstimmung auf den Wärmeverbrauch ab, worüber sich die Anmeldung und der Anspruch 1 ausschweigen. Insbesondere ist die für ein Ausführungsbeispiel im Absatz 0011, Sätze 4 bis 8 beschriebene Vorgehensweise, die eine wiederholte Messung der Kesseltemperatur in vorgegebenen Zeitabständen vorsieht und die Zuschaltung allein vom Ergebnis einer Temperaturdifferenzbestimmung abhängig stellt, für das Verständnis der Lehre des geltenden Anspruchs 1 nicht zwingend zu unterstellen. Die Berücksichtigung einer aus Temperaturmesswerten zu berechnenden "Temperaturdifferenz" (" T", vgl. Absatz 0011, Satz 5) als solcher, die eine in Zeitabständen wiederholte Messung der Temperatur in einem Verfahrensschritt voraussetzt (…in Abfolge der Temperaturmesswerte T1, T2, …bis Tn, wobei Tn jeweils zeitrangig nach Tn-1 gemessen wird), fordert erst der geltende Patentanspruch 5 ausdrücklich, dem zudem eine gegenüber Anspruch 1 weitergebildete Schaltlogik wie folgt zugrunde liegt:
Brennerstufe 2 bleibt aus bleibt aus wird gestartet, heizt in Folge zu
Brennerstufe 1 an an an
"Temperaturdifferenz" T2 > T1 T2 = T1 T2 < T1
Aus der Beschreibung Absatz 0011 für das Ablaufschema gemäß Figur folgt, dass ein Brennerstart der zweiten Stufe nur bei einer im Verlauf des Betriebs der ersten Brennerstufe jemals auftretenden negativen Temperaturdifferenz T2 - T1 < 0 vorgesehen ist.
3) Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 stimmen mit den Ansprüchen 1 bis 5 in der ursprünglich eingereichten Fassung überein; sie sind daher zulässig. Die übrigen, lediglich redaktionell überarbeiteten Unterlagen sind inhaltlich gegenüber den der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuletzt vorlegten Unterlagen unverändert. 4) Der ausführbar offenbarte und zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gemäß § 3 PatG; weder die von der Prüfungsstelle als neuheitsschädlich erachtete E1 noch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbaren jeweils für sich ein Verfahren in seiner Gesamtheit nach dem gebotenen Verständnis des Anspruchs 1.
Auch bei dem aus E1 bekannten Verfahren zum Ansteuern von mehrstufigen Brenneranlagen an Kesseln wird das Schalten einer weiteren Stufe von der Überprüfung des Verlaufs der Kesseltemperatur abhängig gemacht - vgl. Spalte 2, Zeilen 17 bis 23 im Zusammenhang mit Anspruch 1. Denn die dort angeführte Vorlaufisttemperatur bezeichnet nach dem Verständnis des Fachmanns die Temperatur des aus dem Kessel entnehmbaren Wärmeträgermediums.
Von einem Zustand vollständig ausgeschalteter Kessel, mithin ausgeschalteter Brenner, wird gemäß dem dort in Spalte 1 ab Zeile 55 beschriebenen Verfahren aufgrund einer "Heizanforderung" zunächst nur ein Kessel, d. h. für den in E1 a. a. O. gleichermaßen angesprochenen Anwendungsfall mit einem mehrstufigen Brenner nur dessen erste Stufe zur Befeuerung "freigegeben", vgl. Spalte 1, Zeilen 56 bis 62, und auch gestartet, weil dort mit einer Auswertung des Temperaturverlaufs erst begonnen wird, wenn der Brenner in seiner ersten Stufe "sicher gestartet" ist, vgl. Spalte 1, Zeilen 62 bis 68. Die dort so benannte "Heizanforderung" entspricht somit der in der Anmeldung nicht näher (s. o.) definierten "Brennerstartanforderung", weil sie im Ergebnis zu einem Betrieb von zunächst nur der ersten Brennerstufe führt.
Für die Auslösung der Zuschaltung eines weiteren Brenners, d. h. einer weiteren Brennerstufe werden dort zwar zwei in zeitlicher Abfolge ermittelte Temperaturmesswerte sowie die Zeitspanne zwischen diesen beiden Messungen zur Bestimmung der weiterhin benötigten Zeit bis zur Erreichung einer vorgegeben Temperatur herangezogen; sofern mit der (einzigen) gestarteten Brennerstufe ein
Aufheizen in einem vordefinierten Zeitintervall möglich ist, wird keine weitere Brennerstufe zugeschaltet, vgl. Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 11.
Auch dieses bekannte Verfahren sieht im Ergebnis entsprechend der dem geltenden Anspruch 1 zugrunde liegenden Steuerlogik die Zuschaltung einer weiteren Brennerstufe jedenfalls dann vor, wenn die "Kesseltemperatur […] nicht steigt"; nach dem gebotenen Verständnis des Anspruchs 1 kommt es beim Vergleich mit dem Stand der Technik auf die - im Anspruch nicht näher bestimmten - Kriterien für die Feststellung des Parameters Kesseltemperaturverlauf nicht an.
Der Bereich möglicher Zeitspannen für die Vorgabe des Grenzwertes ist in E1 zwar nicht näher bestimmt; der Fachmann entnimmt der E1 für das dort in Spalte 1 ab Zeile 55 beschriebene Beispiel allerdings noch unmittelbar, dass bei einer unveränderten Temperatur - was der Fall ist, wenn der Wärmeverbrauch gleich der Brennerleistung ist - der dort vorgesehene Regler eine unendliche Zeitdauer bis zur Erreichung der voreingestellten Solltemperatur ermitteln und insoweit bei Vorgabe eines endlichen Zeitintervalls für die Erreichung einer Solltemperatur "mindestens eine Stufe hinzuschalten" würde, vgl. Spalte 2, Zeilen 35 und 36. Erst recht erfolgt eine Zuschaltung bei sinkender Temperatur.
Allerdings kann bei dem in E1 beschriebenen Verfahren darüber hinaus auch noch eine Zuschaltung trotz steigender Kesseltemperatur erfolgen, wenn diese nämlich in nicht ausreichendem Maße, d. h. innerhalb des vorgegebenen Zeitintervalls aufgrund hierfür nicht ausreichender Heizleistung nicht schnell genug stiege. Diese Möglichkeit schließt die Lehre des geltenden Anspruchs 1 dagegen aus, weil nach dem gebotenen Verständnis der Schaltlogik (s. o.) die zweite Brennerstufe "nur" bei fallender oder gleichbleibender Kesseltemperatur gestartet wird. Mithin ist die Neuheit des beanspruchten Verfahrens allein in diesem Unterschied der Schaltlogik begründet, die eine Zuschaltung der zweiten Brennerstufe bei steigender Kesseltemperatur kategorisch ausschließt.
Auch den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegt eine andere Schaltlogik zugrunde, wie die folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.
5) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG. Der Entgegenhaltung E1 lässt sich keine Anregung dahingehend entnehmen, die dort realisierte Schaltlogik im Sinne der Erfindung abzuändern, weil der Fachmann von einem Verfahren, bei dem im Einzelfall erst nach unangemessen langer Zeit eine maximale projektierte Kesseltemperatur erreicht wird - weil nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 bereits ein geringster Anstieg der Kesseltemperatur ein Zuschalten der zweiten Brennerstufe ausschließt - keine Vorteile erwarten konnte. Auch ist bei der dort beschriebenen Vorgehensweise zur Bestimmung der Notwendigkeit einer Zuschaltung der zweiten Stufe eine Beschränkung auf die Fälle sinkender und gleichbleibender Temperatur nicht ohne Weiteres möglich, weil hierfür als Vorgabewert für die zu erwartende Zeitspanne ein unendlicher und somit nicht definierbarer Grenzwert festzulegen wäre.
Die Entgegenhaltung E2 konnte schon deshalb keine Anregung in Richtung auf die dem hier beanspruchten Verfahren zugrundeliegende Schaltlogik vermitteln, weil das dort beschriebene Verfahren zum Betreiben eines zweistufigen Brenners ein Starten der zweiten Stufe immer nach Ablauf einer festgelegten Zeit vorsieht, unabhängig vom Verlauf der Kesseltemperatur, die dort lediglich als Kriterium für das Ein- und Abschalten des Brenners insgesamt herangezogen wird, vgl. Spalte 2, Zeilen 6 bis 22 und Anspruch 1.
Nach der Lehre der E3 werden Heizkessel bzw. Brenner (vgl. Spalte 6, Zeilen 40 bis 46) basierend auf einer Gesamtenergiebilanz zu- bzw. abgeschaltet, vgl. Anspruch 1, wofür die momentan nötige Leistung mit der Leistungsfähigkeit der einzelnen Heizkessel verglichen wird, vgl. Spalte 4, Zeilen 35 bis 41, und im Übrigen auch Temperaturverläufe erfasst werden, vgl. Spalte 5, Zeilen 54 bis 60.
Mit dem dort beschriebenen Verfahren soll gerade ein Zuschalten des weiteren Kessels bzw. Brenners allein aufgrund sinkender Temperatur vermieden werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 30 bis 53), während die dem geltenden Anspruch 1 zugrunde liegende Schaltlogik für diesen Fall eine Zuschaltung zwingend vorschreibt. Somit führt diese Entgegenhaltung weg vom Anmeldungsgegenstand.
Die ein Verfahren zum Steuern wenigstens zweier auf einen Verbraucher arbeitenden Wärmequellen betreffende E4 befasst sich mit der Bildung einer Schaltschwelle derart, dass trotz steigender Kesseltemperatur nie mehr als eine Wärmequelle abgeschaltet wird, vgl. Anspruch 1 sowie die Beschreibung Spalte 3, Zeilen 26 bis 60 und Spalte 4, Zeilen 33 bis 38 im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 3. Dieses Verfahren setzt voraus, dass beide Wärmequellen trotz steigender Kesseltemperatur in Betrieb sein können (vgl. Figur 2: trotz steigender Temperatur im Kurvenverlauf 40 sind beide Wärmequellen bis zum Zeitpunkt 42 eingeschaltet). Dieser Schaltzustand ist nach der dem geltenden Anspruch 1 zugrundeliegenden Schaltlogik ausgeschlossen.
Für die auch dort zwangsläufig vorgesehene Zuschaltung der gerade außer Betrieb befindlichen Wärmequelle erfolgt zudem keine unmittelbare Zuschaltung aufgrund absinkender Temperatur (vgl. Figur 2: Trotz sinkender Temperatur im Kurvenverlauf 43 erfolgt eine Zuschaltung erst im Punkt 45). Von daher konnten von dieser Entgegenhaltung keine Anregungen in Richtung auf den Anmeldungsgegenstand ausgehen.
Auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen lässt keine weiteren Gesichtspunkte erkennen, die den Fachmann zu der Lehre des Anspruchs hätten führen können.
6) Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.
7) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen.
Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr steht gemäß § 80 (3) PatG im Ermessen des Gerichts. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten.
Im vorliegenden Fall hatte die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid vom 24. Juni 2004 ihre Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit damit begründet, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gegenüber E1 nicht neu sei, insoweit unter Anwendung richtigen Rechts.
In Anbetracht des kurz gefassten, aus sich heraus verständlich abgefassten, einen einfachen Sachverhalt definierenden Patentanspruchs 1 hat die Prüfungsstelle im Erstbescheid wie im Zurückweisungsbeschluss mit dem Klammerausdruck "vgl. Übergang von Sp. 1 auf Sp. 2" auf die auch hier vom Senat als wesentlich erachteten, dort das Ausführungsbeispiel betreffenden Textpassagen in der ansonsten kurz und übersichtlich und insoweit insgesamt überschaubaren Entgegenhaltung E1 hingewiesen.
Durch die Verwendung der anmeldungsgemäßen Terminologie ("Brennerstartanforderung") und den Zusatz "im Sinne einer Erfüllung der Heizanforderung" hat die Prüfungsstelle das nach ihrer Auffassung gebotene Verständnis des Anmeldungsgegenstandes zum Ausdruck gebracht, demnach auch die E1 eine "Brennerstartanforderung" vorsieht, es beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 auf einen Temperaturvergleich als solchen überhaupt nicht ankommt und - in Anbetracht der formulierten Aufgabe (s. o.) - die Forderung eines Starts der zweiten Brennerstufe nur bei nicht steigender Kesseltemperatur lediglich in der Erfüllung einer Heizanforderung besteht, auf die in den Anmeldungsunterlagen zum Verständnis des Anspruchs 1 abgestellt ist (s. o., vgl. Absatz 0004, letzter Satz, Absatz 0006, letzter Satz in DE 103 41 721 A1). Denn auch bei dem aus E1
bekannten Verfahren kann in Abhängigkeit von Randbedingungen wie der Aufteilung der Brennerleistung und der tatsächlichen Wärmeentnahme der Fall eintreten, dass trotz steigender Temperatur die zweite Brennerstufe nicht gestartet wird (s. o.). Somit war hinreichend erkennbar, dass die Prüfungsstelle das beanspruchte Verfahren schon deshalb als neuheitsschädlich durch E1 vorweggenommen angesehen hat, weil die Schaltlogik auch dort eine Zuschaltung jedenfalls bei fallender oder gleichbleibender Temperatur vorsieht.
Somit beruht der insoweit noch nachvollziehbar begründete Zurückweisungsbeschluss auf einer falschen Beurteilung, mithin unrichtiger Anwendung des richtigen Rechts im konkreten Fall, was aber kein Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist, zumal auch keine besonderen Umstände zu der sachlich unrichtigen Beurteilung hinzutretenden: Im vorliegenden Fall hat die Prüfungsstelle die Sache ordnungsgemäß und angemessen behandelt, die nachvollziehbare Begründung mit Bezug auf E1 orientiert sich an der Sache. Im Übrigen musste dem Anmeldervertreter bewusst sein, dass der Erlass des Zurückweisungsbeschlusses in Abfolge auf den ersten Prüfungsbescheid bei unveränderter Anspruchsfassung nach gefestigter Amtspraxis in Betracht kam, es sich also nicht um eine Überraschungsentscheidung handelte.
Sandkämper Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger
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