BVerwG
8. Januar 2013
>
BVerwG
26. Februar 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2013 - 5 B 100/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 100/12 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Augsburg; 07.11.2012; VG Au 3 K 12.669 / Bayerischer VGH München; 11.12.2012; VGH 12 C 12.2624
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem dieser - wie hier - die Beschwerde im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zurückgewiesen hat, ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss ist deshalb unanfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 30. September 1994 - BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 11 und vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9).
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.