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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - 3 StR 331/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 331/09 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1., 3. - 5.: schweren Bandendiebstahls
zu 2.: schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser insoweit nicht geständig war.
Unterschrift
Sost-Scheible von Lienen Hubert
Schäfer Mayer