Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2026 - 2 BvQ 21/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 21/26 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 21/26 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, eine Befassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen, um über die verfassungs- und völkerrechtliche Zulässigkeit der Duldung der Relaisstation Ramstein im Lichte der Operation "Civilisation-Zero" beschließen zu lassen. Bis zum Abschluss dieser parlamentarischen Befassung ist der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, sicherzustellen, dass keine Datenübertragungen zur unmittelbaren Zielsteuerung im iranischen Luftraum über deutsches Hoheitsgebiet erfolgen, sofern und solange nicht zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass diese Operationen völkerrechtlich geschützte zivile Objekte zum Ziel haben oder die Vernichtung ziviler Lebensgrundlagen bezwecken,
2. hilfsweise: der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, dem erkennenden Senat binnen 48 Stunden substantiiert und verifizierbar darzulegen, welche diplomatischen und technischen Maßnahmen sie gegenüber der Regierung der USA ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um eine völkerrechtswidrige Nutzung der auf deutschem Boden befindlichen Infrastruktur in den verbleibenden Tagen des Ultimatums aktiv zu verhindern.
Antragsteller: (…),
- Bevollmächtigte: (…) -hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer, und den Richter Offenloch gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere vermag der Antragsteller nicht darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch