BVerwG
1. Dezember 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 BN 1/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 BN 1/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 30.09.2005; OVG 7 C 11337/05.OVG
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. September 2005 wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt, ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden. Das hätte - neben anderem - vorausgesetzt, dass die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 ZPO). Hierfür hätte der Antragsteller in groben Zügen darlegen müssen, aus welchem Grund er den angefochtenen Beschluss für falsch hält, und aus seinem Vortrag hätte sich ein Grund für die Zulassung der Revision ergeben müssen (vgl. § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Antragsteller nicht; eine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss ist nicht erkennbar.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aus demselben Grunde unzulässig. Sie hätte zudem nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden können (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen.