Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.07.2001 - 28 W (pat) 39/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 39/00 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 39/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 Verfahrensbevollmächtigte: Rechts- und Patentanwälte Reble & Klose, Bereich Patente & Marken, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim,
betreffend die Markenanmeldung B 97 810/29 Wz
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 29 Wz - vom 7. März 1997 und vom 7. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten Marke mit der Marke 2 101 373 festgestellt wurde und die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde.
Gründe
Mit Beschluss vom 7. März 1997 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 29 Wz - ua die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten Marke B 97 810/29 Wz mit der Widerspruchsmarke 2 101 373 festgestellt und die angemeldete Marke zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin B 97 810/29 Wz form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Kunze Martens
Bb