BVerfG
13. April 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 13.04.2026 - 2 BvC 11/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 11/24 |
| Entscheidungsdatum : | 13. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 5. Dezember 2024 - EuWP 2/24 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel, Emmenegger am 13. April 2026 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Oktober 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger