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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2010 - 6 B 11/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 11/10 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 26.10.2009; VGH 8 B 2822/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.