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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.01.2012 - 21 W (pat) 100/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 100/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
gegen das Patent 10 2006 021 640
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie des Richters Dr. Kortbein, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Gegen das Patent DE 10 2006 021 640 mit der Bezeichnung "Verfahren, Rohling, Rohlingssortiment, Zahndatenbank und Rohlingsdatenbank mit vorgefertigter Teilendfläche zur Herstellung von Zahnersatzteilen", dessen Erteilung am 11. Oktober 2007 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 11. Januar 2008 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Auch sei der Gegenstand des Patents nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ebenso handele es sich um ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers, das vom Patentschutz ausgenommen sei. Mit Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 ist das beschwerdegegenständliche Patent widerrufen worden. Dagegen hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 21. April 2009 aufzuheben und das Patent mit geänderten Ansprüchen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen gemäß Schriftsatz vom 12. April 2010 beschränkt aufrechtzuerhalten. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist den Beteiligten die vorläufige Auffassung des Berichterstatters mitgeteilt worden, nach der die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche und der Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen durch den Stand der Technik nahegelegt sind. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf das Patent verzichtet.
Den Beteiligten wurde mit Bescheid des juristischen Mitglieds des Senats vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass durch den Verzicht das Patent DE 10 2006 021 640 mit Wirkung für die Zukunft erloschen sei und das Einspruchsverfahren nur dann fortgesetzt werde, wenn bei der Einsprechenden ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit vorliege. Sofern dies nicht der Fall sei, habe sich das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einsprechenden wurde aufgegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dazu zu äußern, ob sie ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht. Der Bescheid vom 21. November 2011 ist ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. November 2011 zugegangen. Die Einsprechende hat sich hierzu nicht geäußert. II.
Mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, 2008, § 20 Rdnr. 9). Da die Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist weder unzulässig geworden, noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von Rohrleitungen).
Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Dr. Müller Zimmerer
Pü