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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.03.2010 - 23 W (pat) 23/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 23/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 23/08 Verkündet am 18. März 2010 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 29 312.0-35
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Martens sowie der Richter Maile und Dr. Friedrich
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 26. Juni 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 29 312.0-35 mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zum Betrieb einer Analyseeinrichtung" durch Beschluss vom 11. Mai 2005 (zugestellt am 17. Juni 2005) zurückgewiesen.
Im vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 15. September 2004 wurde von der Prüfungsstelle ausgeführt, dass die ursprünglich geltenden Ansprüche 1 bzw. 6 bis 8 unklar seien; darüber hinaus sei der Gegenstand eines gegebenenfalls klargestellten Anspruchs 1 u. a. im Hinblick auf den Stand der Technik nach Druckschrift
- EP 0 825 506 A2 (Druckschrift D1)
nicht neu.
Nachdem auf vorstehenden Bescheid innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist keine Eingabe der Anmelderin erfolgte, wurde die Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle mit Verweis auf die im Erstbescheid genannten Gründe zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Juli 2005 (per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit den mit Eingabe vom 14. Juli 2005 eingereichten neuen Patentansprüchen 1 bis 6. Der geltende Anspruch 1 ist dabei auf ein Verfahren zum Betrieb einer Analyseeinrichtung, der geltende, nebengeordnete Anspruch 5 auf eine Einrichtung zum Betrieb einer Analyseeinrichtung gerichtet. Die restlichen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 sind hiervon abhängige Ansprüche. Die Anmelderin führt aus, dass die jeweiligen Ansprüche zulässig seien. Auch enthielten sie eine vollständige technische Lehre, so dass die entsprechenden Gegenstände klar seien. Die Gegenstände seien darüber hinaus unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2005 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 15. Juli 2005,
- ursprüngliche Beschreibung Seiten 1 bis 4 mit Texteinschub, eingegangen am 15. Juli 2005, einzufügen vor der Aufgabe (Seite 2 oben)
- sowie eine Seite ursprüngliche Zeichnung (eine Figur). Hierbei lautet der geltende Verfahrensanspruch 1:
"1. Verfahren zum Betrieb einer Analyseeinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Ergebnis - und/oder Steuerungskommunikation des Analysegerätes mit externen Recheneinheiten über das Internet erfolgt, derart, dass die Kommunikationsstandards mit jedem Standard-Internetbrowser in der Analyseeinrichtung mit implementiert sind, dass in der Analyseeinrichtung ein Webserver implementiert ist und dass eine funktionale Diagnose der Analyseeinrichtung über einen Webserver erfolgt, in dem auf diese Weise Gerätedaten über den Webserver aus dem Analysegerät ausgelesen und übertragen werden."
Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 lautet:
"5. Einrichtung zum Betrieb einer Analyseeinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Analyseeinrichtung (1) zur Ergebnis- und/oder Steuerungskommunikation desselben mit einer Internet- Schnittstelle (2) und einem auf dem System installierten Internetserver (4) (Webserver) versehen ist."
Wegen der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 4 und 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet; denn das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den ermittelten Stand der Technik nicht patentfähig. a) Nach Angaben der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung ein Verfahren sowie eine Einrichtung zum Betrieb einer Analyseeinrichtung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs [0001]).
Analysegeräte und Einrichtungen für die Konzentrationsbestimmung von Komponenten bzw. Komponentengemischen in Gasen und Flüssigkeiten besitzen heute u. a. als funktionelle Einheiten eine Bedien- und eine Anzeigeeinheit sowie elektronische Schnittstellen zum Übertragen von Signalen, wie Messwerte und Statussignale. Vielfach werden aber auch Analysegeräte nicht nur als transportable Einrichtungen verwendet, die zur Gas- oder Flüssigkeitsanalyse vor Ort gebracht werden, sondern mehr und mehr werden diese Analyseeinrichtungen als Module in einem Produktionsprozess fest installiert und überwachen online im Bereich einer chemischen Produktionsanlage den Prozess. Zu den elektronischen Schnittstellen gehören daher auch Fernbedienungsmöglichkeiten der Geräte, um diese von einer Leitrechnerzentrale aus zu steuern. Bei der genannten Fernbedienung wird in der Regel ein intelligentes Steuergerät sowie eine speicherprogrammierbare Steuerung, ein Leitrechner oder auch ein Personalcomputer eingesetzt (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] bis [0004]).
Ein wesentlicher Nachteil eingesetzter Verfahrensweisen und Einrichtungen ist, dass diese Steuereinheiten ein spezielles, auf das Analysegerät abgestimmtes Programm benötigen, um die Kommunikation mit dem Analysegerät zwecks Fernbedienung oder Ferndiagnose durchführen zu können (vgl. Offenlegungsschrift, Ab. [0005]).
Vor diesem Hintergrund liegt daher dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die geltende Aufgabe zugrunde, ein Verfahren sowie eine Einrichtung der gattungsgemäßen Art dahingehend weiterzubilden, dass jeweils individuell applizierte Hardware- und/oder Softwarekomponenten zur Durchführung einer solchen Methode nicht mehr benötigt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0006]). Diese Aufgabe wird durch das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 sowie durch die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 5 gelöst.
Kern des nach Anspruch 1 gelehrten Verfahrens ist es, dass die Ergebnis- und/oder Steuerungskommunikation des Analysegerätes mit externen Rechnereinheiten über das Internet erfolgt, derart, dass die Kommunikationsstandards mit jedem Standard-Internetbrowser in der Analyseeinrichtung mit implementiert sind. Gemäß den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung hat die Verwendung des Internet-Standards als Übertragungsprotokoll zwischen dem Analysegerät und den externen Recheneinheiten den Vorteil, dass lediglich in der Analyseeinrichtung eine Kompilierung des Internet-Protokolls in entsprechende Maschinenprotokolle erfolgt. Dies hat zur Folge, dass außerhalb des Analysegerätes keinerlei spezifische Hardware- oder Softwarekomponenten zur Kommunikation mehr benötigt werden, da hier die besagten Standard-Internettechnologien durch die Integration einer Webserver-Funktionalität im Analysegerät selbst unter Verwendung des entsprechenden TCP/IP-Protokoll eingesetzt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0011] bis [0013]).
Bei der entsprechenden Einrichtung zum Betrieb einer Analyseeinrichtung besitzt das Analysegerät gemäß geltender Beschreibung zusätzliche analoge, binäre oder andere elektronische Schnittstellen als Signaleingang, wobei über die Schnittstellen Messwerte und andere Informationen von Geräten aufgenommen werden. Über den Webserver des Analysegerätes sind diese Informationen in einem entsprechenden Format mit einem Standard-lnternetbrowser abrufbar (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0016]). Hierzu enthält die Lehre des Anspruchs 5 das Merkmal, dass die Analyseeinrichtung mit einer Internet-Schnittstelle und einem auf dem System installierten Internetserver (Webserver) versehen ist, um hierdurch die Ergebnis- und/oder Steuerkommunikation mit diesem zu ermöglichen.
b) Der zuständige Fachmann ist als ein mit der Entwicklung von Fernbedienungen oder Ferndiagnoseverfahren von chemischen Prozesskomponenten, wie Analysegeräten, betrauter Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit Fachhochschulausbildung zu definieren, wie dieser auch in der Druckschrift D1 vorausgesetzt wird.
c) Die Frage der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 kann in Folge dahinstehen, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich dessen Gegenstand als nicht patentfähig (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage"). Denn das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist durch die Lehre der Druckschrift D1, welche ebenfalls den vorstehend definierten Fachmann voraussetzt, neuheitsschädlich vorweggenommen.
So lehrt die Druckschrift D1 in Worten der Patentanmeldung ein Verfahren zum Betrieb einer Analyseeinrichtung (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 14, "While process control is typically employed in the manufacturing sector […] it also has wide application in the service industrie, such as environmental control."),
bei welchem,
die Ergebnis- und/oder Steuerungskommunikation des Analysegeräts ("server digital data processor 16" bestehend aus "information server 20", "front end command processor 25a", "interface section 25b" und "object manager 25c", wobei gemäß Beschreibung Spalte 9, Zeile 30ff das eingehende Internet-Protokoll über eine Java-Applikation auf dem "front end command processor 25a" über die "interface-Section 25b" als software-interface in eine C-Applikation zur Maschinensteuerung auf dem "object manager 25c" kompiliert wird) mit externen Recheneinheiten (clients 12, 14 mit applets 26, 28) über das Internet erfolgt (vgl. Fig. 1 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 16 bis 25, "…the network 18 preferably comprises the global internet…"), derart,
dass die Kommunikationsstandards mit jedem Standard-Internetbrowser in der Analyseeinrichtung mit implementiert sind (vgl. Spalte 4, Zeilen 16 bis 25, "…supporting communications via the TCP/IP protocol (i.e. the current standard protocol of the internet). Utilization of networks supportimg this protocol is advantageous insofar as ist permits the use of commercially available products (such as webbrowsers) in components of the illustrated embodiment.").
Darüber hinaus offenbart Druckschrift D1 das Merkmal des Anspruchs 1, wonach über einen in die Analyseeinrichtung implementierten Webserver (server digital data processor 16) eine funktionale Diagnose der Analyseeinrichtung über den Webserver erfolgt, in dem auf diese Weise Gerätedaten über den Webserver aus dem Analysegerät ausgelesen und übertragen werden (vgl. bspw. D1, Spalten 4 und 5, spaltenübergreifender Absatz, "…Once communications are established, the information server transfers to the information client an applet that executes within the virtual machine environment and that monitors and/or controls the process control apparatures…").
Hierbei ist der Einsatz des Verfahrens nach Druckschrift D1 in einer Analyseeinrichtung für den Fachmann ersichtlich durch den Hinweis in Spalte 1, Zeilen 10 bis 14 auf die Verwendung im Bereich Umwelttechnik (environmental control) offenbart. Den entsprechenden Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich das Verfahren des Stands der Technik von dem der Anmeldung gerade hierin unterscheide, kann daher nicht gefolgt werden.
Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 ist damit im Hinblick auf die Lehre der Druckschrift D1 nicht neu; der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig.
d) Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der nebengeordnete Anspruch 5 sowie die jeweiligen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.). e) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Lokys Martens Maile Dr. Friedrich
prö