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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1996 - 7 B 219/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 219/96 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Berlin vom 18.03.1996 - Az.: VG 25 A 176.94 -
Normenkette
VermG § 3 Abs. 1 S. 1, 2;
VwGO § 42 Abs. 2, § 43
Leitsatz
»Der Zedent eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs ist durch die gegenüber dem Zessionar ausgesprochene Ablehnung der Restitution selbst dann nicht in einer klagefähigen Rechtsposition betroffen, wenn die vermögensbehördliche Entscheidung Tatbestandswirkung für die steuerliche Behandlung des Abtretungserlöses haben sollte.«
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; der Beschwerdebegründung läßt sich die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen. Die von der Beschwerde gestellte Frage, ob "dem Abtretenden eines vermögensrechtlichen Anspruchs aufgrund der bindenden Wirkung des Restitutionsbescheides für die steuerliche Behandlung des Abtretungserlöses ein. subjektiv öffentliches Recht" zustehe, "das zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Restitutionsbescheid" berechtige, ist ohne weiteres zu verneinen. Die Klägerin war nach der Abtretung ihrer Ansprüche an dem Rechtsverhältnis, in dem der ablehnende Restitutionsbescheid ergangen ist, nicht mehr beteiligt. Vielmehr hatte sie sich durch die Abtretung ihrer vermögensrechtlichen Rechtsposition zugunsten der Abtretungsempfängerin begeben. Nur diese kann daher auch geltend machen, durch einen ablehnenden Restitutionsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Das gilt auch dann, wenn dieser Bescheid im Hinblick auf die steuerrechtliche Bewertung des Abtretungserlöses Tatbestandswirkung haben sollte. Diese bloß mittelbare Betroffenheit der Klägerin beseitigt nicht die sich aus der Abtretung ergebende Folge, daß in eine ihr zustehende materiellrechtliche Rechtsposition nicht mehr eingegriffen wird und daß sie deshalb, um mittelbare Beeinträchtigungen abzuwehren, darauf angewiesen ist, ob die Abtretungsempfängerin mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich bleibt oder nicht. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt nichts anderes (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3 S. 7).
Aus dem Gesagten ergibt sich des weiteren, daß die Abtretungsempfängerin im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden mußte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.