BGH
9. Januar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - 5 StR 550/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 550/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger