BGH
19. August 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 StR 285/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 285/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Schuldspruch die Worte "dieses Gesetzes" durch "des Waffengesetzes" ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert