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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.08.2011 - 10 Ni 38/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 Ni 38/10 |
| Entscheidungsdatum : | 4. August 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 4. August 2011 10 Ni 38/10 (EU) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 158 098 (DE 597 10 587)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Dorfschmidt
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 158 098 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 158 098 (Streitpatent), das am 5. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 52 584 angemeldet worden ist und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 597 10 587 geführt wird. Das Streitpatent mit der Bezeichnung "Textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Schichten" umfasst 11 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch in der Fassung, die er durch die beschränkte Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat (Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 2. Dezember 2008, T 0291/06), wie folgt: "1. Verwendung eines weitmaschigen, textilen Gitters zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken, das im Wesentlichen aus zwei Sätzen paralleler, lastaufnehmender Fäden (1 und 2) besteht, - wobei sich ein Satz Fäden (1) in Längsrichtung des Gitters und der andere Satz Fäden (2) quer zur Längsrichtung des Gitters erstreckt und die Fäden (1 und 2) aus Glasfasern oder Chemiefasern wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern bestehen, - wobei das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel (6) überzogen ist oder die sich kreuzenden Fäden (1, 2) des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen, - wobei die sich kreuzenden Fäden (1, 2) auf ein Vlies (3) aufgeraschelt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass ein dünnes Vlies (3) mit einem Gewicht von 10 bis 50 g/m2 verwendet wird, welches eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts ermöglicht und nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der über dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirkt."
Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift EP 1 158 098 B9 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei auch in der nach dem Einspruchsverfahren verbliebenen Fassung eines auf die Verwendung gerichteten Schutzrechts nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus liege eine unzulässige Erweiterung vor. Denn in den ursprünglich offenbarten Anmeldungsunterlagen habe der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 noch das Merkmal enthalten, dass die verbindenden Raschel-Bindfäden die längs verlaufenden Fäden des Gitters umschließen und die quer verlaufenden Fäden festlegten, was sich in der jetzigen Fassung des Anspruchs nicht wiederfinde. Auch den Hilfsanträgen stehe der Einwand unzulässiger Erweiterung entgegen.
Die Klägerin beruft sich hierbei auf folgende Druckschriften:
D1: EP 0 413 295 A1 D2: US 4 472 086 (identisch mit D32) D3: DE 20 00 937 A D4: US 5 468 546 A D5: DE 43 37 984 A1 D6: DE 37 34 584 A1 D7: DE 92 07 367 U1 D8: DE 41 23 055 A1 D9: DE 295 09 066 U1 D10: DE 43 43 888 A1 D11: DE 38 35 929 A1 D12: DE 38 18 492 A1 D13: DE 43 00 635 A1 D14: DE 26 14 160 A D15: DE 39 26 991 A1 D16: WO 82/04456 A1 D17: DE 94 00 650 U1 D18: DE-Z: BD Baumaschinendienst, Heft 9, September 1991, S. 702 "Auf Stoff gebaut …" D19: TIS 11/90, S. 793 "Geotextilien stabilisieren" D20: TIS 8/89, S. 480 "Armierungsgitter für Asphaltschichten" D21: TIS 3/96, S. 68 "Hochzugfeste Geotextilien für bewehrte Erdkörper" D22: News Direct-Fachinformationen für Planer, Behörden … März 1996 D23: DE-Z: Straßen- und Tiefbau 1/96, S. 17, "Bestens bewehrt" D24: Textil-Informationen Kettenwirk-Praxis 1/89 D25: Sonderdruck aus Kettenwirk-Praxis 4/87, "Hochwertige Verbundwerkstoffe auf RS 3 MSU-V- Magazinschuss-Raschelmaschinen …" D26: Textil-Informationen Kettenwirk-Praxis, Heft 3, 1996, S. 94 "Asphaltverstärkungs-Verbundwerkstoff" D27: DE 34 05 109 A1 D28: DE 38 21 785 A1 D29: FR 27 13 253 A3 D31: EP 0 457 227 A1 D32: US 4 472 086 (identisch mit D2) D33: US 3 047 444 D34: DE 71 33 997 U,
wobei sie sich schriftsätzlich im Einzelnen jedoch lediglich mit den Entgegenhaltungen D2 (= D32), D5, D7, D15, D17, D18, D19, D28, D29, D31 und D33 auseinandersetzt und in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf D1, auch in Verbindung mit D34, sowie D3 und D4 abstellt.
Neben diesem druckschriftlichen Stand der Technik behauptet die Klägerin, dass Geotextilien, welche aus mit Vlies verbundenen Gittern bestehen und/oder mit bituminösen Stoffen vor der Installation durchtränkt werden, vor dem Jahre 1996 schon bekannt gewesen und auch im Straßenbau eingesetzt worden seien, insbesondere habe sie selbst vor dem Prioritätstag des Streitpatents Produkte hergestellt und vertrieben (MACRIT GTVA/91 und GTV/31), die mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents übereinstimmten. Ferner habe die Beklagte ein Produkt vor dem Prioritätstag vertrieben, das dem Streitpatent vollkommen entspreche (HaTelit). Zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Anlage 6.1: Prospekt der Fa. Mecaroute S.A. aus 1994 Anlage 6.2a: Zeitschrift "GFR Geotechnical Fabrics Report", Dezember 1996, Heft 14, Nr. 9, S. 39 und 170 Anlage 6.2b: Prospekt "Bitutex Peel & Patch" der Fa. Synteen Technologies Inc. Anlage 6.3b: Anzeigenseite der Zeitschrift "L´Ingegnere e l´Architetto" 9-12/1994 Anlage 6.4: Prospekt "Glasgrid Asphalt Reinforcement", Druckdatum 09/95 Anlage 6.5: Zeitschrift "ITB-International Textile Bulletin - NONTESSUTI TESSILI TECNICI" 1/1996 Anlage 6.6a-c: Drei Briefe (mit deutscher Übersetzung) der Klägerin an italienische Firmen aus dem Jahr 1996 Anlage 6.7a: Brief der Klägerin an Firma ORSI Spa v. 04.10.1995 Anlage 6.7b: Versandbrief der Klägerin v. 26.10.1995 Anlage 6.7c: Telefax der KARL MAYER GmbH v. 14.12.1995 Anlage 6.7d: Telefax der Fa. GI.ERRE TECHNOLOGIE SrL v. 10.06.1996 Anlage 6.7e: Verkaufsrechnung der Klägerin v. 10.07.1995 Anlage 6.7f: Brief der Klägerin an die Fa. Mueller & Mueller (CH) v. 27.02.1996 Anlage 6.7g: Datenblatt mit Skizzen der MANIFATTURA TESSILE FRIULANA SRL Anlage 6.7i: Originalmuster des Produktes MACRIT GTV/31 nach der Imprägnierung. Anlage D30: Prospekt "HaTelit Asphalt Reinforcement", Druckdatum 04.97 Anlage D30a: Prospekt "HaTelit C Installation Guidelines", Druckdatum 04.97.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 158 098 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält eine Einfügung und lautet wie folgt (Änderung gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
"1. Verwendung eines weitmaschigen, textilen Gitters zu Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken, das im Wesentlichen aus zwei Sätzen paralleler, lastaufnehmender Fäden (1 und 2) besteht, - wobei sich ein Satz Fäden (1) in Längsrichtung des Gitters und der andere Satz Fäden (2) quer zur Längsrichtung des Gitters erstreckt und die Fäden (1 und 2) aus Glasfasern oder Chemiefasern wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern bestehen,
- wobei das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel (6) überzogen ist oder die sich kreuzenden Fäden (1, 2) des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen, - wobei die sich kreuzenden Fäden (1, 2) auf ein Vlies (3) aufgeraschelt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass ein dünnes Vlies (3) mit einem Gewicht von 10 bis 50 g/m2 verwendet wird, welches so dünn und nachgiebig ist, dass das Vlies (3) eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts ermöglicht und nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der über dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirkt."
Gemäß Hilfsantrag 2 ist eine alternative Ausführungsform in Patentanspruch 1 und in der Beschreibung gestrichen, so dass der Anspruch wie folgt lautet (Streichung ist kursiv in Klammern gesetzt):
"1. Verwendung eines weitmaschigen, textilen Gitters zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken, das im Wesentlichen aus zwei Sätzen paralleler, lastaufnehmender Fäden (1 und 2) besteht, - wobei sich ein Satz Fäden (1) in Längsrichtung des Gitters und der andere Satz Fäden (2) quer zur Längsrichtung des Gitters erstreckt und die Fäden (1 und 2) aus Glasfasern oder Chemiefasern wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern bestehen, - wobei (das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel (6) überzogen ist oder) die sich kreuzenden Fäden (1, 2) des Gitters aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen, - wobei die sich kreuzenden Fäden (1, 2) auf ein Vlies (3) aufgeraschelt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass ein dünnes Vlies (3) mit einem Gewicht von 10 bis 50 g/m2 verwendet wird, welches eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts ermöglicht und nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der über dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirkt."
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert und hält es gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen.
Gründe
Die Klage, mit der die in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a und c EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden, ist zulässig und begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl in der geltenden Fassung nach Hauptantrag als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu.
I.
Das Streitpatent, dessen Patentanspruch 1 ursprünglich und in der zunächst erteilten Fassung auf ein "Weitmaschiges, textiles Gitter zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken" gerichtet war, betrifft nach der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA nunmehr die Verwendung eines solchen Gitters zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken, wobei der in den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs definierte Aufbau des Gitters unverändert geblieben ist. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten, nämlich dem eigentlichen Gitter aus maschenförmig angeordneten Längs- und Querfäden, die die Last aufnehmen (Merkmale 2 bis 5 gem. Merkmalsgliederung), sowie einem mit dem Gitter verbundenen Vlies, welches eine vergrößerte Oberfläche zur Haftung auf den Asphaltschichten bildet (Merkmale 7, 8). Dabei sind die Materialien der Gitterfäden so gewählt bzw. beschichtet, dass sie "bitumenaffine" Wirkung aufweisen, um sich mit den später aufliegenden Asphaltschichten gut zu verbinden (Merkmal 6.1 bzw. 6.2).
Derartige Gitter werden bevorzugt zum Armieren von Asphalt-Straßendecken eingesetzt, wobei das Gitter i. d. R. zwischen zwei Asphaltschichten eingebaut wird, die möglichst stabil miteinander verbunden werden sollen, beispielsweise bei einer Straßenreparatur, wo eine neue Asphaltschicht auf die alte Schicht aufgebracht wird. Dabei kommt es i. S. der zugrundeliegenden Problemstellung entscheidend darauf an, das Gitter sowohl verwerfungsfrei und ohne Lufteinschlüsse glatt auf den Untergrund aufzubringen als auch mit guten Hafteigenschaften für die angrenzenden Asphaltschichten auszustatten. Dies sind insofern einander zuwiderlaufende Anforderungen, als erstere eine gewisse Luftdurchlässigkeit (keine Lufteinschlüsse) beim Ausbreiten der Bahn voraussetzt, während letztere eine möglichst durchgehende, jedenfalls großflächige Haftschicht erfordert.
Während im Stammpatent EP 0 956 392 zur Lösung dieses Zielkonflikts das (ebenso wie das Gitter) mit einem Haftmittel behandelte Vlies mit Öffnungen im Haftmittelüberzug versehen ist, um eine gewisse Luftdurchlässigkeit zu erreichen, kommt bei der alternativen Lehre nach dem vorliegenden Streitpatent ein Vlies ohne Haftmittelüberzug und mit einem gezielt so geringen Flächengewicht zum Einsatz, dass eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts ermöglicht wird.
Gemäß der von der Klägerin vorgelegten, zwischen den Parteien unstrittigen Merkmalsanalyse lässt sich der angegriffene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in folgende Merkmale bzw. Merkmalskomplexe gliedern:
(1) Verwendung eines weitmaschigen, textilen Gitters zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken. (2) Das Gitter besteht im Wesentlichen aus zwei Sätzen paralleler, lastaufnehmender Fäden; (3) die Fäden bestehen aus Glasfasern oder Chemiefasern, wie Polymerisatfasern oder Polykondensatfasern; (4) ein Satz Fäden erstreckt sich in Längsrichtung des Gitters; (5) der andere Satz Fäden erstreckt sich quer zur Längsrichtung des Gitters; (6.1) das Gitter ist entweder mit einem bitumenaffinen Haftmittel überzogen oder (6.2) die sich kreuzenden Fäden des Gitters bestehen aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftendem Material; (7) die sich kreuzenden Fäden sind auf ein dünnes Vlies aufgeraschelt; (8) das Vlies weist ein Gewicht von 10 - 50 g/m2 auf; (9) das Vlies wirkt nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der über dem Gitter befindlichen Asphaltschicht;
(10) das Vlies ermöglicht eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts.
Als hier zuständigen Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Bauingenieur der Fachrichtung Tiefbau / Straßenbau mit besonderen Kenntnissen im Einsatz geotextiler Bahnmaterialien an.
II.
1. Zum Hauptantrag Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der EP 0 413 295 A1 (D1) bzw. der inhaltsgleichen DE 39 26 991 A1 (D15) nicht neu und damit nicht patentfähig ist. Im Folgenden wird diesbezüglich durchgehend auf die Druckschrift D1 Bezug genommen.
Diese offenbart ein Geotextil für die Bewehrung von Asphaltschichten, wobei das eingesetzte Gitter (synonym zu dem dort verwendeten Begriff "Geotextil") bereits alle Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufweist, welche dieses Gitter räumlich-gegenständlich definieren (Merkmale 2 bis 8 gem. Merkmalsgliederung). Dies ist bezüglich der Merkmale 2 bis 6.1 und 7 von der Beklagten unbestritten und wird auch laut Abs. [0001] bis [0003] der Streitpatentschrift als Ausgangspunkt für die streitgegenständliche Lehre vorausgesetzt.
Das Merkmal 6.2 des Patentanspruchs 1, wonach "die sich kreuzenden Fäden des Gitters aus einem bitumenoffinen, insbesondere an Bitumen haftenden Material bestehen", kann nach Auffassung des Senats die Neuheit gegenüber dem Inhalt der D1 nicht begründen. Denn auch das dort offenbarte Gitter muss zwangsläufig
Fäden aus einem bitumenaffinen, jedenfalls aber aus einem an Bitumen haftenden Material aufweisen, da der Verbund zwischen dem Geotextil und den zu verbindenden Asphaltschichten laut Beschreibung ausdrücklich "durch ein Haftmittel, z. B. reines Bitumen" erreicht werden soll (s. Spalte 3, Zeilen 50 ff. der D1). Dazu muss aber das eingesetzte Gitter seinerseits an dem Bitumen haften können, also bitumenaffine Eigenschaften aufweisen.
Darüber hinaus fällt aber auch der mit dem Merkmal 8 des angegriffenen Patentanspruchs 1 für das Flächengewicht des eingesetzten Vlieses beanspruchte Bereich von 10 bis 50 g/m2 mit seinem oberen Grenzwert in den Offenbarungsgehalt der D1, wo in Anspruch 9 für das Gewicht des Vlieses ein Bereich von 50 bis 300 g/m2 angegeben ist (die dort verwendete Dimension "g/cm2" beruht unbestritten auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die der Fachmann unschwer als solche erkennt und dem Flächengewicht ohne weiteres die zutreffende Größe "g/m2" zumisst).
Der Druckschrift D1 ist somit ein Gitter als bekannt zu entnehmen, welches alle rein gegenständlichen Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 1 aufweist, und zwar in der Ausführung mit einem Vlies von konkret 50 g/m2 Flächengewicht. Die weiteren kennzeichnenden Merkmale 9 und 10 des Patentanspruchs 1 beschränken sich auf bloße Wirkungsangaben i. S. der zu lösenden Aufgabe:
Das Vlies soll nicht als Trennschicht zwischen der unter dem Gitter und der über dem Gitter befindlichen Asphaltschicht wirken und eine gute Verzahnung der groben Körner des auf das Gitter aufgebrachten Asphalt-Mischguts mit den groben Körnern des unter dem Gitter befindlichen Mischguts ermöglichen.
Diese Merkmale geben somit lediglich den angestrebten Erfolg an, der - wie in Abs. [0007] und [0008] der Streitpatentschrift ausdrücklich beschrieben - aus der vorstehenden Merkmalskombination (2 bis 8) resultiert. Da das in der D1 offenbarte Gitter, wie oben ausgeführt, ebendiese gegenständlichen Merkmale aufweist, muss zwangsläufig auch deren resultierende Wirkung dieselbe sein, so dass auch die Merkmale 9 und 10 des angegriffenen Patentanspruchs 1 bei dem Geotextil nach der D1 verwirklicht sein müssen.
Soweit schließlich noch strittig gewesen sein mag, ob diese Entgegenhaltung auch die Verwendung des solchermaßen definierten Gitters gemäß Merkmal 1 des erteilten Patentanspruchs 1 offenbart, so ist dies nach Überzeugung des Senats schon aufgrund der diesbezüglichen Zweckangabe eingangs der Beschreibung der D1 eindeutig zu bejahen. Dort heißt es nämlich im ersten Absatz: "Die Erfindung betrifft ein Geotextil für die Bewehrung von Asphaltschichten im Straßenbau", was mit der in Merkmal 1 beanspruchten "Verwendung eines weitmaschigen, textilen Gitters zum Bewehren bitumengebundener Asphaltschichten, insbesondere Straßendecken" gleichbedeutend ist. Im Übrigen zieht sich diese Verwendung stringent durch die gesamte Entgegenhaltung, wo die entsprechenden Materialeigenschaften des eingesetzten Gitters als vorteilhaft für ebendiesen Zweck beschrieben sind.
Da die D1 somit die Verwendung eines textilen Gitters mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 offenbart, ist diese nicht neu, der Patentanspruch 1 somit nicht bestandsfähig.
2. Zu Hilfsantrag 1 Gemäß Hilfsantrag 1 ist in den Anspruchswortlaut lediglich die klarstellende Angabe aufgenommen, dass das Vlies "so dünn und nachgiebig ist", dass die in den Merkmalen 9 und 10 beschriebene Wirkung eintreten soll. Da, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, auch das Gitter nach der D1 diese Eigenschaften aufweist, muss es auch das entsprechende Verhalten zeigen, also ebenfalls dünn und nachgiebig sein. Die Ergänzung gemäß Hilfsantrag 1 kann daher die Neuheit des Streitpatentgegenstandes gegenüber dem Inhalt der D1 nicht tragen.
3. Zu Hilfsantrag 2 Nach Hilfsantrag 2 ist die in Merkmal 6.1 des Patentanspruchs 1 beanspruchte Variante, wonach "das Gitter mit einem bitumenaffinen Haftmittel überzogen ist", gestrichen, so dass lediglich die Ausführung der Gitterfäden "aus einem bitumenaffinen, insbesondere an Bitumen haftendem Material" gemäß Merkmal 6.2 im Patentanspruch 1 verbleibt.
Auch diese Änderung des Anspruchsgegenstandes kann, wie schon zum Hauptantrag bezüglich des Merkmals 6.2 ausgeführt worden ist, die Neuheit gegenüber dem Inhalt der D1 nicht begründen; auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 2 ist somit gegenüber dem Inhalt der D1 nicht neu.
4. Da weitere Anträge der Beklagten, insbesondere auf einen oder mehrere der Unteransprüche gerichtete, nicht vorliegen, fallen diese mit dem jeweiligen Hauptanspruch. Eine selbständige Patentfähigkeit der Unteransprüche ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 PatG zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Schülke Püschel Hildebrandt Kuest Dorfschmidt
Cl/prö