BVerfG
10. Oktober 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.10.2019 - 2 BvQ 85/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 85/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| die zuständige Staatsanwaltschaft beziehungsweise die aufsichtlich übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main anzuweisen, der Strafanzeige des Antragstellers vom 11. Juli 2019 unverzüglich Folge zu geben und den Bankbetreuer H… mit gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaßnahmen zu belegen |
| Antragsteller: |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).
Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.
Der Antragsteller rügt, dass auf seine - nicht vorgelegte - Strafanzeige vom 11. Juli 2019 bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der - nicht näher bezeichneten - Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller - ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |