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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2005 - 9 A 5/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 5/05 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.