BVerwG
21. März 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 A 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.