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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.07.2018 - 10 W (pat) 34/15 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 34/15 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 34/15 Verkündet am 12. Juli 2018 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 34 877
…
ECLI:DE:BPatG:2018:120718B10Wpat34.15.0 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Richter als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Patent 199 34 877 ist am 24. Juli 1999 unter Inanspruchnahme der französischen Unionspriorität mit dem Zeitrang vom 5. August 1998 und dem Aktenzeichen 98 10054 angemeldet und die Erteilung am 31. Mai 2012 veröffentlicht worden. Gegen die Erteilung ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 23. März 2015 beschlossen, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchs- sowie im Beschwerdeverfahren sind dabei die Druckschriften
D1 DE 41 08 561 C2
D2 DE 195 36 648 A1
D3 EP 0 775 793 A1
D4 DE 88 09 256 U1 D5 EP 0 331 832 A1
D6 DE 32 35 891 A1
D7 US 5 092 638 A
D8 DE 40 25 033 A1
D9 EP 1 408 181 A2
D10 EP 0 119 133 A1
herangezogen worden, wobei D1, D4, D5 und D10 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind; D8 und D9 sind von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren eingeführt worden. Darüber hinaus hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung noch die Figuren 5 und 6 des US-Patents 4 575 138 zur allgemeinen Erläuterung einer typischen Einbausituation eines Fahrzeugschlosses vorgelegt.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 als patentfähig erachtet, da er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach D1 bis D7 sowie D10 neu sei und auch nicht durch Kombinationen der vorgenannten Schriften nahegelegt werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Mai 2015 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat in der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2015 sowie in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber D5 sei und insbesondere durch die Kombination D3 mit D4 nahegelegt werde, wozu sie in der mündlichen Verhandlung schwerpunktmäßig vorgetragen hat.
Die Patentinhaberin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der Fachmann dem Stand der Technik keinen Hinweis entnehmen könne, die Betätigung der Notverriegelung der D3 entsprechend der Kindersicherung bei der D4 zu platzieren, zumal in der D4 keine technische Wirkung bzw. Vorteile einer derartigen Anordnung offenbart würden.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. März 2015 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Schloss zum Verschließen einer Fahrzeugtür (P) mit einem außenliegenden Verriegelungs-/EntriegeIungshebel (6), der einerseits durch ein elektrisches Betätigungselement und andererseits durch ein mechanisches Hilfsbetätigungselement betätigbar ist, um die Verriegelung der Tür gegenüber dem Außenbereich zu ermöglichen, wobei vorgesehen ist, dass das Hilfsbetätigungselement von der Schmalseite der Fahrzeugtür aus zugänglich ist, wenn sich die Tür in ihrer geöffneten Stellung befindet und ermöglicht, den Verriegelungs-/Entriegelungshebel über eine Öffnung im Schlossgehäuse (2) zu betätigen, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung (8; 18) sich in dem Boden (4a) einer schlitzförmigen Öffnung (4) des Schlosses, in die der an der zugeordneten Fahrzeugsäule befestigte Schließbolzen eingreift, befindet und derart angeordnet ist, dass bei geschlossener Fahrzeugtür der den Schließbolzen (15) tragende Schließbügel (5) die genannte Öffnung (8; 18) abdeckt und so den Zugang zu dem Hilfsbetätigungselement verhindert und dass die Öffnung (8; 18) eine längliche, kreisbogenförmig ausgestaltete Form besitzt, wobei der Mittelpunkt des Kreisbogens mit der Drehachse (7) des Verriegelungs-/Entriegelungshebels (6) zusammenfällt."
Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 9 gemäß der Streitpatentschrift sowie der nachfolgende nebengeordnete Anspruch 10 an:
"10. Kraftfahrzeug, mit mindestens einer Tür, die auf ihrer Schmalseite mit einem Schloss gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Türsäule (M) des Kraftfahrzeuges ein Schließbügel (5) befestigt ist, der eine U-förmige Befestigungsplatte (12) umfasst, zwischen deren Schenkeln ein Schließbolzen (15) angeordnet ist, welcher von einer GabelfalIe (3) des Schlosses in der geschlossenen Stellung der Tür umfasst wird, wobei einer der Schenkel (12b) der Befestigungsplatte (12) des Schließbügels die im Boden (4a) der schlitzförmigen Öffnung (4) angeordnete Öffnung (8; 18) abdeckt und der jeweils andere Schenkel an der Türsäule befestigt ist."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie allerdings nicht zum Erfolg, da das Patent bestandsfähig ist. 1. Zum Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft ein Schloss zum Verschließen einer Fahrzeugtür nach Anspruch 1 sowie ein Kraftfahrzeug mit einem derartigen Schloss nach Anspruch 10.
Fahrzeuge mit derartigen Schlössern sind zum Anmeldezeitraum immer mehr mit Zentralverriegelungen ausgestattet worden, wobei zur Kostenreduzierung auch immer häufiger die Verriegelungsknöpfe sowie der Schließzylinder an der Beifahrerseite weggelassen worden sind (siehe Streitpatentschrift, Absätze [0002] und [0003]). Nach Absatz [0004] ist es allerdings für den Fall eines Stromausfalls oder elektrischen Defekts erforderlich, mechanische Hilfsbetätigungselemente vorzusehen, um zu ermöglichen, dass sämtliche Türen des Fahrzeugs sicher verriegelt bzw. entriegelt werden können.
Der Erfindung liegt vor diesem Hintergrund laut Absatz [0011] die Aufgabe zugrunde, ein Schloss zum Verschließen einer Kraftfahrzeugtür vorzuschlagen, dessen mechanisches, für die Verriegelung des Schlosses benötigtes Hilfsbetätigungselement bei geschlossener Fahrzeugtür durch unbefugte Dritte nicht beeinflussbar ist und bei dem die Beachtung enger Toleranzen beim Bohren eines Loches in das Blech der Schmalseite der Tür sowie die Mehrkosten für den jeweiligen Hilfsbetätigungsknopf entfallen.
Der Anspruch 1 umfasst in der erteilten Fassung folgende Merkmale:
1) Schloss zum Verschließen einer Fahrzeugtür (P),
2) mit einem außenliegenden Verriegelungs-/EntriegeIungshebel (6),
3) der Verriegelungs-/EntriegeIungshebel (6) ist einerseits durch ein elektrisches Betätigungselement betätigbar, um die Verriegelung der Tür gegenüber dem Außenbereich zu ermöglichen, 4) der Verriegelungs-/EntriegeIungshebel (6) ist andererseits durch ein mechanisches Hilfsbetätigungselement betätigbar, um die Verriegelung der Tür gegenüber dem Außenbereich zu ermöglichen,
wobei vorgesehen ist, dass
5) das Hilfsbetätigungselement von der Schmalseite der Fahrzeugtür aus zugänglich ist, wenn sich die Tür in ihrer geöffneten Stellung befindet und
6) das Hilfsbetätigungselement ermöglicht, den Verriegelungs-/Entriegelungshebel über eine Öffnung (8, 18) im Schlossgehäuse (2) zu betätigen, die sich in dem Boden (4a) einer schlitzförmigen Öffnung (4) des Schlosses, in die der an der zugeordneten Fahrzeugsäule befestigte Schließbolzen eingreift, befindet,
7) die Öffnung (8, 18) ist derart angeordnet, dass bei geschlossener Fahrzeugtür der den Schließbolzen (15) tragende Schließbügel (5) die genannte Öffnung (8; 18) abdeckt und so den Zugang zu dem Hilfsbetätigungselement verhindert,
8) die Öffnung (8; 18) besitzt eine längliche, kreisbogenförmig ausgestaltete Form, wobei
9) der Mittelpunkt des Kreisbogens mit der Drehachse (7) des Verriegelungs-/Entriegelungshebels (6) zusammenfällt.
Als erfindungswesentlich wird der Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugschlössern, die Anordnung des Hilfsbetätigungselements entsprechend den Merkmalen 6 und 7 ansehen, da hierdurch eine hohe Sicherheit gegenüber Manipulationen erzielt wird. Darüber hinaus wird in Verbindung mit den Merkmalen 8 und 9 eine einfache und damit kostengünstige Umsetzung der Betätigung über einen einfachen, unmittelbar wirkenden Schwenkhebel zum Ausdruck gebracht. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass durch den Bezug auf die Drehachse des Verriegelungs-/Entriegelungshebels in Merkmal 9 die Anordnung des Verriegelung-/Entriegelungshebels bezogen auf den Boden der schlitzförmigen Öffnung implizit festgelegt ist.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Insbesondere ist der Begriff "außenliegend" in Merkmal 2 aufgrund des fehlenden Bezugs, gegenüber "wem oder was" der Hebel außen zu liegen hat, auszulegen. So bedeutet dies nicht unbedingt/ausschließlich, dass der Verriegelungs-/Entriegelungshebel vollständig oder zumindest teilweise - wie dies die Patentinhaberin mit Verweis auf die Figur 1 des Streitpatents ausgeführt hat - außerhalb des Schlossgehäuses angeordnet sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Hebel bezogen auf die Anordnung der Einzelelemente bzw. Funktionselemente des Schlosses außen, aber noch innerhalb des Schlossgehäuses angeordnet ist, so dass beispielsweise auch eine "gehäusewandnahe" Anordnung entsprechend der Anmerkung der Einsprechenden von der Formulierung mit umfasst ist - siehe auch diesbezügliche Figur 4. Diese Auslegung wird durch die Beschreibung gestützt, wobei der Fachmann dem Absatz [0028] der Streitpatentschrift ausdrücklich entnimmt, dass "der außenliegende Verriegelungs-Entriegelungshebel in(nerhalb) einer zweiten Kammer des Gehäuses angeordnet ist". Eine beschränkende Auslegung im Sinne der Patentinhaberin, dass der Hebel zumindest teilweise außerhalb des Gehäuses zu liegen habe, wird somit nach diesseitigem Verständnis nicht von der Streitpatentschrift gestützt, zumal eine Öffnung im Schloss-Gehäuse zur Betätigung des Hebels nach Merkmal 6 nur dann Sinn macht, wenn sich dieser innerhalb des Gehäuses befindet. Der Fachmann wird in diesem Merkmal lediglich den Vorteil erkennen, dass der Hebel durch seine außenliegende Anordnung im Schlossgehäuse auch leicht von außen betätigt werden kann.
Das "Hilfsbetätigungselement" gemäß den Merkmalen 4 ff. ist schließlich nur dadurch definiert, dass es eine manuelle Betätigung des Verriegelungs- /Entriegelungshebels ermöglichen soll; es kann somit im einfachsten Fall ein Knopf auf dem Verriegelungs/Entriegelungshebel selbst oder aber auch beispielsweise ein weiterer Hebel mit einem Knopf o. ä. sein, mit dem der Verriegelungs-/Entriegelungshebel betätigt wird (siehe auch Streitpatentschrift, insbesondere Absätze [0016] und [0018]).
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
2.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu.
Die Neuheit gegenüber dem von der Einsprechenden angeführten Stand der Technik ist gegeben, da aus dem gesamten vorliegenden Stand der Technik kein Fahrzeugschloss bekannt ist, bei dem die Öffnung für das Hilfsbetätigungselement entsprechend den Merkmalen 6 und 7 im Boden der schlitzförmigen Öffnung angeordnet und entsprechend den Merkmalen 8 und 9 ausgestaltet ist.
Dies gilt auch für das Fahrzeugschloss der D5, von dem sich der Streitgegenstand zumindest hinsichtlich der Merkmale 4 und 6 bis 9 unterscheidet. Das von der Einsprechenden zitierte und in den Figuren 14 bis 21 dargestellte "Hilfsbetätigungselement" 280 ("child proof safety lever") betrifft nämlich eine Kindersicherung, mit deren Hilfe der Innentüröffner-Hebel ("inside release lever" 100A') vom Schlossmechanismus-Entriegelungshebel 262 entkoppelt werden kann, so dass mit dem Innentürgriff kein Öffnen der (hinteren) Türen mehr möglich ist ("Kindersicherung"); eine funktionelle Verknüpfung gemäß Merkmal 4, wonach über das Hilfsbetätigungselement eine streitpatentgemäße Betätigung zur Verriegelung der Tür gegenüber dem Außenbereich erfolgt, liegt hier jedenfalls nicht vor. Des Weiteren befindet sich die Öffnung 302 auch nicht im Boden des Einführschlitzes 126, sondern unterhalb von diesem an der Stirnseite des Fahrzeugschloss-Gehäuses 32, was sich aus einer Zusammenschau der Figuren 1, 2, 14 und 15 ergibt (fehlende Merkmale 6 und 7). Schließlich ist offensichtlich erkennbar, dass die Öffnung 302 der Figur 15 (oder 20, 21) keine längliche, kreisbogenförmige Form aufweist, bei der der Mittelpunkt des Kreisbogens mit der Drehachse des Innentüröffner-Hebels 100A zusammenfällt (fehlende Merkmale 8 und 9).
Eine den Merkmalen 8 und 9 entsprechende kreisbogenförmige Öffnung geht im gesamten vorliegenden Stand der Technik lediglich aus D3 hervor (siehe Figuren 1 bis 3, "arcuate slot" mit Bezugszeichen 40); eine streitpatentgemäße Anordnung dieser Öffnung gemäß den Merkmalen 6 und 7 ist D3 jedoch nicht entnehmbar, so dass auch aus dieser Druckschrift nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Gesamtheit hervorgehen.
Damit ist die Neuheit des Streitgegenstands gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik gegeben.
2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt der Grundgedanke zugrunde, die sich aus der Drehbewegung des Hilfsbetätigungselements um die Drehachse des Ver-Entriegelungshebels ergebende Öffnung (Merkmale 8 und 9) so im Boden der schlitzförmigen Öffnung anzuordnen, dass die Öffnung bei geschlossener Fahrzeugtür durch den den Schließbolzen tragenden Schließbügel abgedeckt wird. Hierdurch wird der Zugang zum Hilfsbetätigungselement erheblich erschwert, so dass sich eine erhöhte Manipulationssicherheit gegenüber einem Zugriff von außen ergibt (siehe Punkt II.1).
Als nächstliegende Schrift wird D3 angesehen, die einen Betätigungsmechanismus für ein Türschloss eines Fahrzeugs offenbart (Merkmal 1), der neben einer Kindersicherung auch eine manuelle Notverriegelung im streitpatentgemäßen Sinn ermöglicht (siehe Spalte 4, Zeile 36, bis Spalte 5, Zeile 7). Die D3 weist hierzu einen Verriegelungs-/Entriegelungshebel 10 ("main locking lever") auf, der sowohl über einen elektrischen Aktuator (siehe Spalte 3, Zeilen 16 bis 26: "drive shaft 12 of a main powered actuator") als auch über ein Hilfsbetätigungselement betätigbar ist. Letzteres besteht aus einem Hebel 36 mit einem Betätigungsknopf 38 (siehe Spalte 5, Zeilen 2 bis 7, "lever 36", "operating button 38") und ist von der Antriebswelle 12 des elektrischen Antriebes entkoppelt (siehe Spalte 3, Zeilen 52 bis
54). Unter Zugrundelegung der Auslegung unter II.1 werden somit die Merkmale 2 bis 4 vorweggenommen. Dabei wird unter Bezugnahme auf die Anordnung relativ zur Gehäuseöffnung 40 gemäß den Figuren 1 bis 3 davon ausgegangen, dass der Verriegelungs-/Entriegelungsriegel 10 bezogen auf die Anordnung im Schloss au- ßenliegt und nur noch vom Hilfsbetätigungselement 36/38 nach außen hin überragt wird. Dies ist jedoch unschädlich, da das Hilfsbetätigungselement 36/38 die Betätigung von außerhalb des Türkörpers ermöglichen und deshalb selbstverständlich noch weiter "außen" angeordnet sein muss. Die ausdrücklich als kreisbogenförmig bezeichnete Öffnung 40 ("arcuate slot") weist offensichtlich und unbestritten die Merkmale 8 und 9 auf, wobei sowohl das Hilfsbetätigungselement 36, 38 als auch der Verriegelungs-/Entriegelungshebel 10 dieselbe Drehachse aufweisen (siehe Spalte 3, Zeilen 52 bis 54). Darüber hinaus ergibt sich für den Fachmann aus der Vorgabe der D3, dass die Öffnung 40 bei geschlossener Tür abgedeckt und unzugänglich/zugriffssicher sein soll (siehe Brückenabsatz Spalte 3 auf Spalte 4), eine Anordnung auf der Schmalseite der Tür, da nur diese im geschlossenen Zustand vom Türrahmen der Fahrzeugkarosserie abgedeckt wird (Merkmal 5). Genauere Angaben zur Anordnung der Öffnung 40 im Türkörper oder gar im Türschloss sind D3 allerdings nicht entnehmbar, da sich diese schwerpunktmäßig mit der funktionellen Umsetzung einer Kindersicherung bzw. Notverriegelung beschäftigt.
Der Gegenstand der D3 unterscheidet sich somit vom Streitgegenstand im Wesentlichen durch die spezielle Anordnung der (Betätigungs-)Öffnung im "Einlaufschlitz" des Türschlosses gemäß den Merkmalen 6 und 7 (siehe auch Neuheitsvergleich).
Eine derartige Anordnung wird im Stand der Technik in D4, insbesondere in deren Figur 2, gezeigt. Dabei ist ein Betätigungselement 6 für eine Kindersicherung so in einer Öffnung im Boden der schlitzförmigen Einführöffnung angeordnet, dass es im geschlossenen Zustand der Tür zwangsläufig vom Schließbügel abgedeckt wird (Merkmale 6 und 7). Die Anordnung der Öffnung im Schloss erfolgt nach Absatz 2 der Beschreibungsseite 4 der D4 unter anderem im Hinblick darauf, ein Loch für die Betätigung im Türblech zu vermeiden; damit nimmt D4 zumindest einen Teilsapekt des Streitpatents vorweg, worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat (vergleiche Absatz [0013] der Streitpatentschrift). Allerdings lehrt D4 in diesem Zusammenhang ebenfalls, eine drehende Betätigung in einer kreisrunden Öffnung vorzusehen, um längliche Löcher zu vermeiden, die nur aufwändig gegen Staub- und Wassereintritt abzudichten seien (siehe Seite 4, 1. Absatz, sowie Seite 5, 2. Absatz). Würde der unvoreingenommene Fachmann D4 im Hinblick auf eine vorteilhafte Anordnung der Betätigungsöffnung heranziehen, so würde dies allerdings eine Kombination mit der Ausführungsform nach Figur 4 der D3 nahelegen. Diese weist nämlich ebenfalls eine Drehbetätigung 437 auf, wobei die Einsprechende in der Verhandlung selbst auf die Gleichwertigkeit der Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 3 bzw. 4 hingewiesen hat. Damit gelangt der Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 (fehlende Merkmale 8 und 9).
Auch für den hypothetischen Fall einer Kombination mit der Ausführungsform nach den Figuren 1 bis 3 der D3 würde der Fachmann erkennen, dass eine Anordnung des Schlitzes 40 im Boden des Einführschlitzes auf Grund der Bewegungsebene des Hebels 36 nicht ohne weiteres möglich ist. So drehen sich alle in D3 gezeigten Betätigungshebel, insbesondere auch der Verriegelungs-/Entriegelungshebel 10 und Hilfsbetätigungselement 36, in der Längsebene des Türblattes, was sich aus der üblichen Gestängebetätigung des Innentüröffner-Hebels in Längsrichtung der Tür ergibt (siehe Spalte 3, Zeilen 37 bis 40). Die streitpatentgemäße Anordnung im Boden des Einführschlitzes erfordert allerdings zur Umsetzung der Merkmale 8 und 9 eine Drehbewegung in der stirnseitigen Türblattebene, d. h. mit einer um 90 Grad versetzten Drehachse - siehe hierzu die Eck-Umlenkungen in den Figuren 4 und 5 der D4. Dies würde zusätzliche Modifikationen bei der Ausgestaltung bei D3 erfordern, die den Fachmann zusätzlich von einer derartigen Kombination abhalten würden.
Schließlich ist auch noch der Patentinhaberin zuzustimmen, dass der streitpatentgemäße Aspekt der Manipulationssicherheit von außen bei der Kindersicherung der D4 überhaupt nicht zum Tragen kommt. So kann der Fachmann der D4 keinen Hinweis dahingehend entnehmen, warum die Platzierung genau an dieser Stelle des Schlosses vorzusehen ist, zumal keine technischen Wirkungen oder Vorteile erwähnt werden, die sich hieraus ergeben könnten oder zur streitpatentgemäßen Ausgestaltung führen würden. Erst in Kenntnis der streitpatentgemäßen Lehre der besseren Manipulationssicherheit von außen, d. h. "ex-post", erschließt sich für den Fachmann eine entsprechende Wechselwirkung bzw. der streitpatentgemäße Zusammenhang. Damit mangelt es D4 aber an einer Veranlassung bzw. einem gezielten Hinweis für den Fachmann, im Hinblick auf eine Manipulationssicherheit von außen die Öffnung 40 der D3 wie bei D4 gezeigt anzuordnen. Auch deshalb ist eine derartige Kombination nicht nahegelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann die Argumentation der Einsprechenden, die in erster Linie auf den Aspekt der Vermeidung einer Ausnehmung im Türblech abzielt (siehe oben) und die meint, dass durch die Anordnung der Öffnung gemäß der D4 der streitpatentgemäße Sicherheitsaspekt bereits gelöst sei, nicht überzeugen. So mangelt es ausgehend von der Ausführungsform nach den Figuren 1 bis 3 der D3 zum einen daran, dass der Fachmann keine Veranlassung erhält, die bei D4 gezeigte Anordnung bewusst auszuwählen, und zum anderen führen die alternativen Erwägungen ebenfalls nicht zum Streitgegenstand bzw. führen den Fachmann sogar von der streitpatentgemäßen Ausgestaltung weg.
Die weiteren Schriften liegen weiter ab und sind von der Einsprechenden in der Verhandlung nicht mehr herangezogen worden.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
3. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 hat der nebengeordnete Anspruch 10, dessen Gegenstand mit einem erfindungsgemäßen Schloss gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 ausgestattet ist, ebenfalls Bestand. Gleiches gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Schlosses nach Anspruch 1 betreffen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- RRgenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Richter Eisenrauch Küest Dr. Großmann Ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert Richter
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