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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - AR (Ri) 2/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AR (Ri) 2/16 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 19. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Prof. Dr. Koch und Gericke
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Rotenburg (Wümme) mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die Aufgabenbereiche Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts- und Notanwalts gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 78b Abs. 1 ZPO und §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 5 ZPO wird zurückgewiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis dafür nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen, weil gegen dessen Beschluss kein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - gegeben ist.
Unterschrift
Mayen Menges Karczewski
Koch Gericke
Vorinstanz
LG Hannover; 15.04.2016; 113 DG 4/15 / OLG Celle; 15.08.2016; DGH 1/16