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- 1. BVerwG 5 B 74.05, Beschluss vom 15. September 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2004 - 5 C 1/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 1/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 18.10.2001; OVG 2 A 300/97
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k er und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht schlägt den Beteiligten folgenden Vergleich vor:
Die Beklagte verpflichtet sich mit Zustimmung des Beigeladenen, der Klägerin zu 1 den begehrten Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2 bis 4 in den Bescheid einzubeziehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Senat neigt dazu, eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Versagung des Aufnahmebescheides bzw. der Einbeziehung in einen solchen eine besondere Härte bedeuten würde. Folge einer Versagung wäre entweder, dass die Klägerin zu 1 auch dann, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist, nicht Spätaussiedlerin werden könnte und die Kläger zu 2 bis 4 nicht die Rechtsstellung aus § 7 Abs. 2 BVFG erlangen könnten, oder dass die Kläger erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründen, dort einen Folgeantrag stellen (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG) und den Abschluss des Aufnahmverfahrens in den Aussiedlungsgebieten abwarten müssten. Dies bedeutete für die Kläger wohl eine besondere Härte. Die Klägerin zu 1 ist ausgewiesen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis vom 19. Juli 1995 deutsche Staatsangehörige, die Kläger zu 3 und 4 sind ausgewiesen durch Staatsangehörigkeitsausweis vom April 2000 deutsche Staatsangehörige. Bei deutschen Staatsangehörigen, deren Staatsangehörigkeit auf Grund Staatsangehörigkeitsausweises feststeht, wird der Sinn des Aufnahmeverfahrens, die Einreise von Spätaussiedlern nach Deutschland in geordnete Bahnen zu lenken, durch die Vorab-Einreise nicht verfehlt, weil sie auf Grund ihrer nachgewiesenen deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin mit ihrer Familie in Deutschland Wohnsitz nehmen können. Das entspricht der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und des Bundesministerium des Innern. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats anders zu verstehen sein sollte, hielte der Senat für das geltende Recht hieran nicht fest.
Mit Rücksicht hierauf sowie darauf, dass das Antragsverfahren seit 1992 läuft (im Falle einer Zurückverweisung würde es andauern) und die Kläger sich seit Oktober 1999 beziehungsweise Januar 2001 in Deutschland aufhalten, die Kläger zu 3 und 4 also seit ihrem 15. beziehungsweise 7. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen sind, wird den Beteiligten dieser Vergleich vorgeschlagen.
Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen (§ 106 Satz 2 VwGO).