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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.05.2011 - 6 W (pat) 60/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 60/07 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 481.8-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 16 vom 3.11.2010, eingegangen am 4.11.2010 (Ansprüche 1 bis 5 und 12 bis 16) bzw. am 25.10.2010 (Ansprüche 6 bis 11); - Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 23.5.2006, eingegangen am 7.6.2006; - Beschreibung Seiten 6 bis 11 vom 26.4.2005, eingegangen am 27.4.2005 (Anmeldetag); - 7 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 27.4.2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2005 019 481.8 angemeldet.
Mit Prüfungsbescheid vom 13.9.2005 war der Anmelderin mitgeteilt worden, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Inhalt der US 44 27 241 (Entgegenhaltung 1) neuheitsschädlich entgegenstehe. Ferner waren zum Stand der Technik 12 weitere Druckschriften ermittelt worden, welche hinsichtlich der Gegenstände von Unteransprüchen relevant sein sollten. Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 5.1.2006 neugefasste Patentansprüche 1 bis 19 eingereicht hat, welche der beantragten die Patenterteilung zugrunde liegen sollten, hat die Prüfungsstelle mit einem neuerlichen Bescheid vom 13.1.2006 auch diese Ansprüche als nicht gewährbar angesehen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der DE 19 07 897 A1 (Entgegenhaltung 2) unter Einbeziehung des Fachwissens des zuständigen Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Schließlich hat die Anmelderin mit Eingabe vom 23.5.2006 ein nochmals eingeschränktes Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis 18 eingereicht und ausgeführt, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.
Mit Beschluss vom 7.2.2007 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung unter Verweis auf die nach ihrer Ansicht gegenüber dem letzten Prüfungsbescheid unveränderte Sachlage zurückgewiesen. U. a. sei hierin auch explizit zu den Gegenständen von Unteransprüchen Stellung genommen worden, deren Merkmale in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen wurden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 3.11.2010 bzw. 17.11.2010 reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 16 ein, mit denen die Erteilung eines Patents beantragt wird.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 16 vom 3.11.2010, eingegangen am 4.11.2010 (Ansprüche 1 bis 5 und 12 bis 16) bzw. am 25.10.2010 (Ansprüche 6 bis 11); - Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 23.5.2006, eingegangen am 7.6.2006; - Beschreibung Seiten 6 bis 11 vom 26.4.2005, eingegangen am 27.4.2005 (Anmeldetag); - 7 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
Kegelrollenlager (1) mit einem Innenring (2) und einem Außenring (3), zwischen denen Kegelrollen (4) angeordnet sind, wobei zumindest einer der Ringe (2, 3) aus zwei Teilen (5, 6, 7, 8) besteht, wobei der eine Teil (5, 7) durch einen Laufbahnring für den Anlauf der Kegelrollen (4) gebildet wird, der zumindest abschnittsweise kegelförmig ausgebildet ist, und wobei der andere Teil (6, 8) durch einen Stützring gebildet wird, der eine der Form des Laufbahnrings (5, 7) angepasste Aufnahmefläche (9) für den Laufbahnring (5, 7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützring (8) des Lageraußenrings (3) und der Laufbahnring (7) des Lageraußenrings (3) mit einem Verbindungselement (13) miteinander verbunden sind, wobei das Verbindungselement (13) durch eine einen axialen Hinterschnitt bildende Einformung am Stützring (8) gebildet wird, wobei die Einformung so ausgeformt und angeordnet ist, dass der Laufbahnring (7) mit einem seiner axialen Endbereiche in die Einformung einschnappen kann, wobei die axiale Breite (BL) des Laufbahnrings (7) kleiner ist als die Breite (BS) des mit ihm zusammenwirkenden Stützrings (8), wobei der Stützring (8) den Laufbahnring (7) beidseitig umgibt, wobei der mindestens eine Stützring (6, 8) aus Kunststoff oder aus Leichtmetall oder aus Sintermetall oder aus Sinterkeramik besteht und wobei der Stützring (6, 8) mindestens ein Verstärkungselement (16) aufweist, das von dem Material des Stützrings (6, 8) zumindest teilweise ummantelt ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 16 an, zu deren Wortlaut sowie auf weitere Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 7, 8, 13, 14, 16 und 27 bis 29. Die Unteransprüche 2 bis 16 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den entsprechend verbleibenden ursprünglichen Ansprüchen.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbesondere in der Kombination des Aufbaus von Stützring (8), Lageraußenring (3) und Laufbahnring (7) mit dem durch einen axialen Hinterschnitt gebildeten Verbindungselement (13) sowie dem Verstärkungselement (16). Damit kann der Stützring aus einem relativ leichten Materialien wie Kunststoff, Leichtmetall, Sintermetall oder Sinterkeramik bestehen, ohne dass das Lager an Tragfähigkeit verliert. Auf einen derartigen Detailaufbau eines Kegelrollenlagers findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis, so dass der - zweifellos gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den o. a. Druckschriften sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere, in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgegriffene Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt und damit dessen Patentfähigkeit nicht entgegensteht. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
3. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest
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