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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.03.2003 - IXa ZB 63/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IXa ZB 63/03 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 26. März 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Beschluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Für den originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichts anderes gelten.
Unterschrift
Kreft Raebel Athing Boetticher Kessel-Wulf