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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.01.2005 - 30 W (pat) 173/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 173/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 173/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 43 056.7
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 als nicht eingelegt gilt.
Gründe
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. November 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 7. Januar 2005
gez. Unterschrift Hu