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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2000 - 19 W (pat) 3/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 3/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 3/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 30. September 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für die am 13. November 1997 eingegangene, einen "…" betreffende (anderenorts als Elektromaschine: Bundeslade bezeichnete) Patentanmeldung zurückgewiesen und unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 11. März 1999 zur Begründung ausgeführt, es bestehe einerseits infolge wesentlicher Offenbarungsmängel und andererseits im Hinblick auf bereits aus der früheren Anmeldung DE 40 33 394 A1 des Anmelders vorbekannte Merkmale des Anmeldungsgegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Der Beschluß wurde ausweislich eines Vermerks der Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Aktenexemplar am 20. Oktober 1999 per Einschreiben unter der Einschreib-Nummer 04069920564 DE an den Anmelder abgesandt. Nach der auf Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts schriftlich erteilten Auskunft der Deutschen Post AG, Kunden Call-Center Mannheim, vom 22. August 2000, ist das Einschreiben mit der vorbezeichneten Nummer am 25. Oktober 1999 zugestellt worden.
Gegen den Beschluß richtet sich die mit 22. November 1999 datierte, am 26. November 1999 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren weiterverfolgt.
Er behauptet darin, er habe den Beschluß "abgeholt (Poststempel) 28.10.1999". II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (PatG § 79 Abs 2 Satz 1).
Der Beschluß konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (PatG § 79 Abs 2 Satz 2). Die Beschwerde ist zwar statthaft (PatG §§ 73, 130, 135), sie genügt auch dem Formerfordernis. Sie ist jedoch nicht fristgerecht eingegangen.
Die Beschwerde ist gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung einzulegen. Diese Frist hat der Anmelder versäumt. Der Beschluß vom 30. September 1999, der mit Einschreiben an den Anmelder abgesandt worden war, ist laut der vom Deutschen Patent- und Markenamt eingeholten Auskunft der Deutschen Post AG, Kunden Call-Center Mannheim, dem Anmelder am 25. Oktober 1999 zugestellt worden. Damit gilt zwar nicht die Zustellungsfiktion des PatG § 127 Abs 1 iVm VwZG § 4 Abs 1, 1.Halbsatz. Die zustellende Behörde hat jedoch - entgegen der Behauptung des Anmelders - als Zeitpunkt der Zustellung den 25. Oktober 1999 nachgewiesen (VwZG § 4 Abs 1, 2.Halbsatz). Die Beschwerdefrist, die mit diesem 25. Oktober 1999 begonnen hatte, war am 25. November 1999 abgelaufen (PatG § 73 Abs 2 Satz 1; BGB §§ 188 Abs 2, 1. Alternative, 187 Abs 1). Der Beschwerdeschriftsatz ist aber erst am 26. November 1999, also verspätet eingegangen.
Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Schmidt Dr. Kaminski Pr