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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.07.2003 - 20 W (pat) 7/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 7/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 55 418.0-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 12. November 2002 teilt sie mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen, und bittet um Entscheidung nach Lage der Akten.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Ultraschallprüfkopf (3) mit zwei Ultraschallwandlern (5, 7), die auf unterschiedlichen Seiten eines sie akustisch voneinander trennenden Trennbereichs (13) angeordnet und akustisch an einer Prüflingsoberfläche (2) ankoppelbar sind, wobei wenigstens einer der Ultraschallwandler (5, 7) als - mindestens eindimensionales - Array ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlrichtung (27, 29) des als Array ausgebildeten Ultraschallwandlers (5, 7) zumindest mit einer Komponente in Richtung auf den anderen Ultraschallwandler (5, 7) und entgegengesetzt schwenkbar ist." Im Zurückweisungsbeschluss zitiert die Prüfungsstelle folgende Druckschrift:
1) G. Brekow, H. Wüstenberg, A. Erhard, W. Möhrle, "Gruppenstrahlerprüfköpfe für die Ultraschallprüfung", in: Materialprüfung 31 (1989) 5, Seiten 137 bis 141
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 neu ist. Jedenfalls beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Patentamts verwiesen.
Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner
Be