BVerfG
30. Mai 1997
Fachbeiträge • 35
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 30.05.1997 - 1 BvR 200/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 200/96 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau P...
-
| gegen | den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
am 30. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1995 - 2-17 S 323/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung.
1. Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht Königstein eine Räumungsklage der Beschwerdeführerin mit einem ihrem Bevollmächtigten am 28. August 1995 zugestellten Urteil ab. Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Berufung ein, die beim Landgericht Frankfurt am Main am 21. September 1995 per Telefax und am 25. September 1995 auf dem Postweg einging. Das Landgericht teilte dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 mit, die Berufungsschrift sei am 25. September 1995 eingegangen. Der Bevollmächtigte begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995, der dem Landgericht am selben Tage per Telefax übermittelt wurde und am 25. Oktober 1995 mit normaler Post dort einging.
Daraufhin teilte das Landgericht dem Bevollmächtigten mit, die Berufung dürfte wegen verspätet eingereichter Berufungsbegründung unzulässig sein. Die Begründungsfrist sei durch die Übermittlung der Berufungsschrift am 21. September 1995 in Gang gesetzt worden und daher am Montag, dem 23. Oktober 1995, abgelaufen.
Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und führte dazu aus:
Sie stelle den Wiedereinsetzungsantrag nur vorsorglich, da die Berufungsbegründungsfrist gar nicht versäumt sei. Die Fernkopie der Berufungsschrift habe ausweislich des darauf angebrachten handschriftlichen Hinweises "Original folgt per Post" nur dem Zweck gedient, die Berufungsfrist auch für den Fall zu wahren, daß das Originalschriftstück durch einen verzögerten Postlauf aufgehalten werde. In gleicher Weise habe die Geschäftsstelle des Gerichts den handschriftlichen Zusatz verstanden, wie sich aus der Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift am 25. September 1995 ergebe.
Sollte die Begründungsfrist dennoch versäumt sein, habe sie dies jedenfalls nicht zu vertreten. Die Mitarbeiter ihres Bevollmächtigten hätten die notwendigen Fristen bei Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax notiert und dabei als Fristbeginn den Tag der Absendung angesetzt; gleichzeitig hätten sie eine Vorfrist für den 16. Oktober 1995 notiert. Als die Akte dem Bevollmächtigten an diesem Tag vorgelegt worden sei, habe er die Nachricht des Landgerichts vom 4. Oktober 1995 festgestellt und seinen Zeitplan hierauf eingerichtet.
Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angegriffenen Beschluß zurück. Im Hinblick auf die korrekten Eintragungen in seinem Fristenkalender habe sich der Bevollmächtigte nicht auf die Richtigkeit der Fristangabe in der Mitteilung der Geschäftsstelle des Landgerichts verlassen dürfen. Auf offensichtlich unrichtige Mitteilungen dürfe niemand vertrauen. Der Bevollmächtigte hätte nach den ihm bekannten bzw. für ihn ersichtlichen Umständen leicht erkennen können, daß sich die gerichtliche Mitteilung vom 4. Oktober 1995 nur auf den Eingang des mit der Post übersandten Originalschriftsatzes habe beziehen können.
Mit Beschluß vom 23. Januar 1996 verwarf das Landgericht die Berufung.
2. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde, die sich allein gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, rügt die Beschwerdeführerin allgemein die Verletzung von Grundrechten und verweist insbesondere auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Daraus folge der Grundsatz, daß Risiken und Unsicherheiten aus der Sphäre des Gerichts nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürften.
3. Die Hessische Staatskanzlei und die Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
II.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, denn der Beschluß verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird.
1. Die Gerichte sind danach gehalten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen sie die Anforderungen an das, was der Betroffene zur Fristwahrung veranlaßt haben muß, nicht überspannen (BVerfGE 69, 381 <385>; 88, 118 <123 ff.>).
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Mit der Erwägung, der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte sich nicht auf die Richtigkeit der Zeitangabe in der Mitteilung der Geschäftsstelle über den Berufungseingang verlassen dürfen, stellt das Landgericht übersteigerte Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht.
Inwieweit der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die gerichtliche Eingangsbestätigung auf Fehler und Unstimmigkeiten zu überprüfen, braucht anläßlich des vorliegenden Falles nicht abschließend geklärt zu werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ihm mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann, wenn er sich auf eine Mitteilung verläßt, die ihm einen vom Sendedatum abweichenden Eingang des allein per Telefax übermittelten Schriftsatzes bestätigt (verneinend BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 711 f. für den Fall, daß sich der Anwalt erst anhand seiner Akte Kenntnis vom Absendedatum und Absendemittel verschaffen müßte).
Der Ausgangsfall liegt aber anders, denn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat die Berufungsschrift nicht nur per Telefax, sondern auch auf dem Postweg an das Gericht übermittelt. Selbst wenn man mit dem Landgericht annimmt, aufgrund seiner Kenntis der gewählten Übersendungsarten hätte sich dem Bevollmächtigten der Schluß aufdrängen müssen, daß die gerichtliche Mitteilung nur das Eingangsdatum des mit der Post übersandten Originalschriftsatzes betreffen konnte, folgt daraus unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur rechtzeitigen Berufungsbegründung bei mehrfacher Berufungseinlegung kein Sorgfaltspflichtverstoß.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß eine mehrfache Berufungseinlegung vorliege, wenn zunächst zulässigerweise per Telefax Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsfrist auch das Original der Berufungsschrift bei Gericht eingereicht werde (vgl. BGH, NJW 1993, S. 3141). Die wiederholte Einlegung sei solange wirkungslos, bis der erste Einlegungsakt wegen Versäumung der durch ihn in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist seine Wirkung verliere. Von diesem Zeitpunkt ab erlange der zweite Einlegungsakt selbständige Bedeutung mit der Folge, daß die Begründungsfrist sich nunmehr nach seinem Eingang bei Gericht berechne.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich damit rechnen, daß seine Berufungsbegründung auch dann noch als fristgerecht anerkannt wird, wenn sie nur die vom zweiten Einlegungsakt aus berechnete Frist zu wahren vermag. Eine Ausnahme ist allein in Betracht zu ziehen, sofern ihm eine abweichende Rechtsprechung des angerufenen Gerichts bekannt sein muß. Dafür fehlen bezogen auf den Ausgangsfall aber jegliche Anhaltspunkte; das gerichtliche Mitteilungsschreiben vom 4. Oktober 1995 stellte auf den Zeitpunkt der auf dem Postweg bewirkten Berufungseinlegung ab und sprach deshalb sogar gegen die Annahme, daß das Landgericht die Begründungsfrist nach dem ersten Übermittlungsakt bestimmen werde.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Überlegung, daß dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mehrfachen Berufungseinlegung durch Übermittlung per Telefax und Einreichung des Originals offenbar ebensowenig geläufig war wie dem Landgericht selbst. Er ist nach seinen glaubhaften Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch und in der Verfassungsbeschwerdeschrift davon ausgegangen, die Begründungsfrist bemesse sich hier nach dem - rechtzeitigen - Eingang des Originals der Berufungsschrift. Daß er zu diesem Ergebnis aus anderen Erwägungen als der Bundesgerichtshof gelangt ist, stellt die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auf die Maßgeblichkeit des ihm vom Gericht angegebenen, auf die Einreichung des Originals bezogenen Eingangsdatums nicht in Frage.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei verfassungsgemäßer Rechtsanwendung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt, ist der angegriffene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Grimm | Haas | Seidl |